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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit, Sachlage, Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 19.09.2013 -1 Qs 62/13

Leitsatz: Als schwierig .S. des § 140 Abs. 2 StPO ist die Sachlage eines Verfahrens u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann.


Geschäftsnummer:
1 Qs 62/13
5 Cs 13 Js 7390/12

Landgericht Waldshut-Tiengen
1. Große Strafkammer

Beschluss

vom 19. September 2013

Strafsache gegen
xxx
Verteidiger:

Rechtsanwalt Claudio Helling, 79761 Waldshut-Tiengen

wegen Betruges u. a.
hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verteidigerbestellung

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Strafrichter - vom 05.09.2013 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Claudio Helling, Waldshut-Tiengen, als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Gegen den 27-jährigen Angeklagten ist beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Strafrichter - ein Strafverfahren anhängig wegen des Vorwurfs des Betruges in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage, begangen am 28.11.2008 durch wahrheitswidrige Angaben als Zeuge in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Strafbefehl vom 19.06.2013 (AS 197 ff.) Bezug genommen. Nachdem der Angeklagte gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, ist nunmehr Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2013 bestimmt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.08.2013 (AS 237) hat der Angeklagte beantragt. ihm Rechtsanwalt Helling als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (AS 239) durch Verfügung vom 05.09.2013 (AS 241 f.) ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.09.2013 (AS 269 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (AS 279).

II.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ablehnende Verfügung des Vorsitzenden vom 05.09.2013 ist zulässig und begründet. Die Beiordnung eines Verteidigers ist wegen Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in derartigen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rn. 27 m. w. N.).

So liegen die Dinge auch hier: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe für seine damalige Lebensgefährtin xxx durch unrichtige Angaben über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen erschlichen, auf die kein Anspruch bestanden habe. Ein Angeklagter, der - worauf die Ausführungen der Verteidigung hindeuten - den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestreiten wird, besitzt in einem solchen Fall wenig Möglichkeit, sich durch eigene Äußerungen zur Sachlage zu verteidigen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Belastungsindizien und deren lückenlose Gesamtwürdigung sind dann von besonderer Bedeutung. Gemessen daran ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Angeklagte mit den Ermittlungsergebnissen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies lässt sich - zumal hier nicht nur Aktenteile aus der Strafakte, welche dem Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in Kopie zur Verfügung gestellt werden könnten, sondern auch die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg von Bedeutung sind - nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, und das Recht hierzu hat allein der Verteidiger (§ 147 StPO).

Da Rechtsanwalt Helling bereits als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, damit das Vertrauen des Angeklagten genießt und eingehende Verfahrenskenntnisse besitzt, beschränkt sich das Auswahlermessen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf die Bestellung seiner Person als Verteidiger. Wichtige Gründe, die dem entgegenstehen könnten (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO), sind nicht ersichtlich. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hat die Kammer daher die gebotene Sachentscheidung selbst getroffen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA C. Helling, Waldshut-Tiengen

Anmerkung:


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