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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

fahrlässige Körperverletzung, Alkohol, Abgabe, Minderjährige

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Detmold, Urt. v. 17.06.2013- 2 Ds-41 Js 398/12-422/13

Leitsatz: Zur Strafbarkeit wegen fährlässiger Körperverletzung durch Abgabe von Alkohol an Minderjährige


In pp.
Der Angeklagte A1 wird wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte A1 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften bzgl A1:§§ 229, 230 StGB
Der Angeklagte A2 wird wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 27.12.2012 (Aktenzeichen 2 Cs-36 Js 3407/12-1757/12 ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte A2 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften bzgl. A2:§§ 229, 230, 47 I, 55 StGB
Gründe
(bezüglich des Angeklagten A2 abgekürzt nach § 267 IV)
I.
Der am 11.01.1972 in Lemgo geborene Angeklagte A1 ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Angeklagte lebt aktuell wieder im elterlichen Haushalt. Einer beruflichen Tätigkeit geht der Angeklagte derzeit nicht nach. Seinen Kiosk, mit dem er bis März 2013 selbständig war, führt nunmehr sein Vater. Von seinen Eltern wird der Angeklagte A1 auch unterhalten. Leistungen nach dem SGB II hat er deshalb nicht beantragt.
Der Angeklagte A1 ist in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem BZR weist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die folgenden Eintragungen auf:
Am 02.05.2007 verurteilte ihn das AG Detmold wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Vom AG Detmold wurde er am 14.06.2010 wegen unerlaubter Einfuhr von BtM u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und läuft noch bis zum 06.07.2014.
Zuletzt wurde der Angeklagte wegen fahrlässigen Gestattens des Gebrauchs eines unversicherten Kfz am 07.06.2011 vom AG Detmold zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Auch wegen Ordnungswidrigkeiten ist der Angeklagte A1 bereits in Erscheinung getreten: Wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz durch Abgabe von Alkohol an Minderjährige wurde mit Bußgeldbescheid vom 31.08.2011 (Aktenzeichen 3.3 - 6 - 59/2011) ein Bußgeld von 2.000,00 € und mit weiterem Bescheid vom 07.12.2011 (Aktenzeichen 3.3 - 8 92/2011) ein Bußgeld in Höhe von 8.000,00 € gegen den Angeklagten festgesetzt.
Der am 10.07.1981 in Detmold geborene Angeklagte A2 ist gleichfalls türkischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Zur Deckung seines Lebensbedarfs erhält er Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 374,00 €/Monat.
Auch der Angeklagte A2 ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Sein BZR erhält zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 4 Eintragungen.
Wegen falscher uneidlicher Aussage erhielt er 2005 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Am 01.12.2006 wurde er wegen Diebstahls vom AG Detmold zu einer Geldstrafe zu 70 Tagessätzen verurteilt.
Am 01.12.2008 verurteilte ihn das AG Detmold wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen.
Zuletzt wurde er per Strafbefehl des AG Detmold am 27.12.2012 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft ließen Sie sich am 20.10.2012 von dem Taxiunternehmen X in I quer durch die Innenstadt von I fahren.
Als der geschädigte Taxifahrer Sie aufforderte den Rechnungsbetrag von 50,00 Euro zu zahlen waren Sie dazu weder willens noch in der Lage.
Bislang haben Sie die Forderung nicht beglichen.
Die Strafe aus dem Strafbefehl ist noch nicht vollständig gezahlt.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:
Am 19.05.2012 suchte gegen Mittag die zur damaligen Zeit 15-jährige Schülerin Z1, entsprechend der zuvor mit dem Angeklagten A1 über facebook getroffene Vereinbarung, zusammen mit ihrem bekannten Z2 den Kiosk des Angeklagten A1 auf.
Sie beabsichtigte dort für sich, den Zeugen Z2 und den Zeugen Z3 Wodka zu erwerben, da sie ein Trinkspiel machen wollten. Zum Erwerb des Alkohols hatten die drei Zeugen Geld zusammengelegt. Der Zeugin Z1war bekannt, dass man auch als Minderjährige von dem Angeklagten A1 in seinem Laden Alkohol erwerben könnte. Dies hatte er ihr zuvor auf ihre Anfrage über facebook nochmals bestätigt. Aufgrund des Kontaktes über facebook wusste der Angeklagte A1 auch wie alt die Zeugin Z1 ist.
Auf dem Weg zu dem Kiosk trafen die Zeugin Z1 und der Zeuge Z2 auf die beiden Angeklagten. Der Angeklagte A1 wusste, was die Zeugin erwerben wollte, da das Geschäft einige Tage zuvor über facebook abgestimmt worden war. Da er noch Besorgungen erledigen wollte, wies er seinen Bruder, den Angeklagten A2, dem die Zeugin und ihr Alter ebenfalls bekannt waren, an der Zeugin das Gewünschte zu verkaufen. Der Angeklagte A1 befand insoweit, dass "ein Alter von 15 Jahren ja ginge" für den gewünschten Alkohol.
Die Zeugin Z1 begab sich sodann mit dem Angeklagten A2 entsprechend der Anweisung des Angeklagten A1 in das Kiosk, während der Zeuge Z2 draußen auf die Zeugin Z1 wartete. Dort verkaufte der Angeklagte A2 der Schülerin wunschgemäß 1 1l-Flasche C- Vodka (40%) und zwei Flaschen D-Wodka zu je 40 ml mit je 37,5 % Alkohol.
Sowohl dem Angeklagten A1 auch dem Angeklagten A2 war bekannt, dass der Verkauf anderer alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. Beiden war auch bekannt, dass die Zeugen den Alkohol selbst konsumieren wollten. Den beiden Angeklagten hätte hierbei klar sein können und auch müssen, was der Konsum von so großen Mengen hochprozentigem Alkohol bei alkoholungewohnten Jugendlichen bewirken kann und dass die Zeugen in einen schweren ihre Körperfunktionen nicht unerheblich beeinträchtigenden Rausch geraten können.
Die Zeugin Z1 und der Zeuge Z3 verzehrten sodann am gleichen Tag einen großen Teil des Wodkas bei einem Trinkspiel. Beide waren im Umgang mit Alkohol unerfahren.
Die Zeugin Z1 und der Zeuge Z3 gerieten aufgrund dessen in einen akuten Rauschzustand, beide mussten sich mehrfach erbrechen und wurden bewusstlos. Wegen des Verdachts einer Alkoholvergiftung wurden beide per Notarzt in ein Krankenhaus verbracht und mussten dort stationär behandelt werden. Bei der Aufnahme ergab eine Blutprobe bei der Zeugin Z1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille und bei dem Zeugen Z3 die Blutprobe drei Stunden nach Aufnahme noch eine BAK von 0,59 Promille. Spätfolgen trugen die Zeugen nicht davon.
III.
Die Feststellungen zu den Personen des Angeklagten beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den verlesenen BZR-Auszügen bzw. den verlesenen Daten der ergangenen Bußgeldbescheide.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen Z1 - Z3.
Der Angeklagte A1 macht von seinem Schweigerecht Gebrauch und der Angeklagte A2 streitet die ihm zur Last gelegte Tat ab.
Beide Angeklagte sind aber überführt durch die glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugen.
Insbesondere die Angaben der Zeugin Z1 vermochte das Geschehen plastisch und gut nachvollziehbar mitsamt den getätigten Vorbereitungen darzustellen. Sie vermochte zudem beide Angeklagte - nach der bereits erfolgten Identifizierung bei der Polizei - auch im Rahmen der Beweisaufnahme eindeutig den unterschiedlichen Rollen zuzuordnen und sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beschreiben. Ihre Sachverhaltsschilderung ist frei von Belastungseifer und auch auf mehrfache Nachfragen konstant, wirklichkeitsnah und in sich schlüssig. Es gelang ihr zudem auf die Nachfragen das Geschehen um Einzelheiten zu erweitern. Die Zeugin konnte zudem eindrucksvoll auch den Wortlaut der geführten "Vorverhandlungen" und die nonverbale Kommunikation bei der Abholung schildern.
Die Angaben der Zeugin Z1 werden gestützt von den Angaben der Zeugen Z2 der bei der Abholung des Alkohols dabei war. Auch dieser konnte die beiden Angeklagten und den gesamten Verkaufsablauf gut nachvollziehbar beschreiben. Nicht zuletzt vermochte er plastisch zu schildern, wie sich die beiden anderen Zeugen nach dem Konsum des Wodka verändert hatten.
Alle minderjährigen Zeugen scheuten sich auch nicht, freimütig die Reaktionen ihrer Eltern und ihren körperlichen Zustand nach dem Rausch zu schildern.
Die körperlichen Folgen des Alkoholkonsums bei den beiden minderjährigen Zeugen ergibt sich aus den ärztlichen Attesten vom 16.07.2012 (Bl. 125 f. d.A.) und vom 16.07.2012 (Bl. 128 f. d.A.), die in der Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis verlesen wurden.
IV.
Die beiden Angeklagten haben sich damit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen Z3 und Z1 nach § 229 StGB schuldig gemacht.
Beide Angeklagten handelten objektiv pflichtwidrig; der Angeklagte A1 durch seine Anweisung als Ladenbesitzer an seinen Bruder und der Angeklagte A2 durch die Alkoholabgabe an die Zeugin entsprechend der durch seinen Bruder erteilten Anweisung. Sie wussten beide um das Alkoholabgabeverbot an Minderjährige. Aufgrund dieser Kenntnis hätten sie die Pflichtwidrigkeit beide vermeiden können.
Durch die Herbeiführung des akuten Rauschzustandes mit Bewusstlosigkeit und Erbrechen wurden die Zeugen Z1 und Z3 an der Gesundheit geschädigt.
Die Pflichtwidrigkeit hat sich auch objektiv und den beiden Angeklagten zurechenbar verwirklicht. Das Handeln des Angeklagten A1 hat sich auch nicht etwa durch das dazwischentretende Handeln des Angeklagten A2 nicht im Erfolgseintritt niedergeschlagen. Das Handeln beider hat vielmehr kumulativ zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, der Gesundheitsschädigung bei den Zeugen Z1und Z3, geführt.
Mit der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft auch das nach § 230 StGB erforderliche besondere öffentliche Interesse bejaht.
Vorliegend entfällt die Tatbestandsmäßigkeit auch nicht etwa deshalb, weil die beiden minderjährigen Zeugen letztendlich den Alkohol freiwillig konsumiert haben. Eine tatbestandsausschließende Selbstgefährdung liegt nur dann vor, wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt. Diese Kenntnis und Möglichkeit der Risikoeinschätzung und -abwägung hatten die beiden alkoholunerfahrenen minderjährigen Zeugen jedoch gerade nicht. Die beiden erwachsenen Angeklagten hatten gegenüber den minderjährigen Zeugen überlegenes Sachwissen. Insoweit haften sie nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHSt 32, 262ff, (265); BGH, NStZ 1986, 266 f. (267); BGH, JR 2001, 246 ff. (247) [BGH 11.04.2000 - 1 StR 638/99]), der sich das Gericht vorliegend anschließt, bei Realisierung des Risikos als Täter.
Soweit den beiden Angeklagten in der Anklageschrift eine gemeinschaftliche vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte in der Beweisaufnahme die subjektive Tatseite - nämlich dass die beiden eine Gesundheitsschädigung der Zeugen mindestens billigend in Kauf nahmen - nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit war - ein entsprechender richterlicher Hinweis wurde erteilt - lediglich wegen der fahrlässigen Tatbegehung zu verurteilen.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Das Gericht legt für beide Angeklagte den des § 229 StGB zugrunde, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren für die Angeklagten noch die folgenden Umstände zu würdigen.
Zugunsten der beiden Angeklagten sprechende Umstände sind nicht ersichtlich, insbesondere konnte eine geständige Einlassung nicht strafmildernd gewertet werden, da die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machten bzw. die Tatbegehung abstritten.
Zu Lasten beider Angeklagter sind ihre strafrechtlichen Vorbelastungen zu bewerten, wobei jedoch keiner der Angeklagten einschlägig vorbelastet ist.
Strafschärfend muss zusätzlich für den Angeklagten A1 gewertet werden, dass er bei der Begehung der Tat unter laufender Bewährung stand, sich als sog. Bewährungsversager erwiesen hat. Hierbei ist aber gleichfalls einschränkend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einschlägige Bewährung, sondern um eine solche aus einer anderen Deliktsart handelt.
Den Angeklagten A1 muss es weiter belasten, dass er sich von den wegen gleichgelagerter Taten gegen ihn verhängten - auch hohen Bußgeldern - nicht hat von der Begehung der vorliegenden Tat hat abhalten lassen.
Aufgrund der genannten Gesamtumstände, insbesondere auch der erheblichen körperlichen Folgen bei den Geschädigten kam zur Einwirkung auf die beiden Angeklagten, um ihnen das Unrecht der begangenen Tat hinreichend deutlich vor Augen zu führen nur die Verhängung von Freiheitsstrafe in Betracht. Die Verhängung von weiteren - auch hohen Geldstrafen - wäre auch für die Allgemeinheit nicht mehr vermittelbar.
Hinsichtlich des Angeklagten A1 war auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen zu erkennen und für den Angeklagten A2 auf eine solche von 5 Monaten.
Hinsichtlich des Angeklagten A2 war auch unter Beachtung der Grundsätze des § 47 I StGB der Ausspruch einer kurzen Freiheitsstrafe unumgänglich und auch verhältnismäßig.
Für diesen war nach den Grundsätzen des § 55 StGB im Wege der nachträglichen Gesamtstrafe die Geldstrafe von 70 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 27.12.2012 einzubeziehen, da vorliegend zur Aburteilung stehende Tat vor der dortigen Verurteilung lag. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten A2 sprechenden Umstände war auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen zu erkennen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Für den Angeklagten A2, weil er nunmehr erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und deshalb davon auszugehen ist, dass er sich die Verhängung der Strafe als solche zur Warnung dienen lässt und zukünftig - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges - keine weiteren Straftaten mehr begeht.
Auch dem Angeklagten A1 war trotz gewisser Bedenken die nach § 56 I StGB positive Sozialprognose letztlich nicht zu versagen. Inhaber des Geschäftes, das letztlich Quelle seiner letzten strafrechtlichen Auffälligkeit war, ist er nicht mehr. Die Auflagen in dem laufenden Bewährungsverfahren hat er nach zügiger Ableistung von 62 Stunden hinsichtlich eines Restes von 13 Stunden - wenn auch erst nach Widerruf der Strafaussetzung im Beschwerdeverfahren - nunmehr vollständig absolviert. Im Übrigen vermag seine Bewährungshelferin keine negativen Umstände zu berichten, die befürchten lassen, dass der Angeklagte Metin Gültekin ohne die Einwirkung des Strafvollzugs erneut insbesondere einschlägig straffällig wird. Es ist davon auszugehen, dass er gerade auch durch den Widerruf der Bewährung hinreichend beeindruckt ist.
Nach Einschätzung des Gerichts ist er durch das weitere Strafverfahren und die ausgesprochene Strafe daher hinreichend zu zukünftigem normkonformen Verhalten motiviert und wird nicht durch weitere Straftaten den Widerruf beider Bewährungen und die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe riskieren.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.

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