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Entscheidungen

Gebühren

Revision, Rücknahme, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2013 - 1 W 335/13

Leitsatz: Die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht, wenn eine zulässig eingelegte Revision zurückgenommen wurde und konkrete Anhaltspunkte - wie etwa neue rechtliche Gesichtspunkte in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts, die eine weitere Prüfung und gegebenenfalls Beratung durch den Verteidiger erforderlich machen - dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.


In pp.
Die Beschwerde des Erinnerungs- und Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Verurteilten C. P. ist Rechtsanwalt W. mit Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 12. März 2012 (2 Gs 13/12) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. In diesem Verfahren hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg mit Urteil vom 04. Oktober 2012 (25 KLs 346 Js 5795/12 (31/12) gegen den Verurteilten C. P. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Rechtsanwalt W. im Namen seines Mandanten durch Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. November 2012 in Form der allgemeinen Sachrüge auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. Mit Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2013 ist die Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 hat der Verteidiger namens und in Vollmacht des C. P. die Revision noch vor Eingang der Akten bei dem Bundesgerichtshof zurückgenommen.
Der Verteidiger Rechtsanwalt W. hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 die Erstattung von insgesamt 1254,50 € beantragt, wobei er sowohl die Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren gemäß Nrn. 4131,4130 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr für Mitwirkung an der Rücknahme eines Rechtsmittels gemäß Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3, 4130 VV RVG begehrt hat. Festgesetzt worden sind mit Beschluss vom 05. März 2013 die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4131, 4130 VV RVG, Reisekosten sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG, woraus sich unter Zuschlag der gesetzlichen Umsatzsteuer ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 764,22 € ergeben hat.
Der dagegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12. März 2013 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache der 5. großen Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 29. Mai 2013 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 Beschwerde eingelegt.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg hat der Beschwerde laut Verfügung vom 30. Mai 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit 3 Richtern zu entscheiden hatte (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG), ist zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Diese Gebühr ist verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sie entsteht nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG, wenn unter anderem wie hier sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten erledigt. Dies gilt im Falle eines bereits bestimmten Termins zur Hauptverhandlung nur dann, wenn sie früher als 2 Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung vorgesehenen Tages zurückgenommen wird. Nach 4141 II VV RVG entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Die Frage, welches Verfahrensstadium das Revisionsverfahren erreicht haben muss sowie ob und ggf. welche weiteren konkrete Anhaltspunkte für die Mitwirkung des Verteidigers ersichtlich sein müssen, damit die Gebühr, die keine "bloße Rücknahmegebühr" darstellt (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nr. 4141 VV RVG, Rn. 34), verdient ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
So lässt etwa der 3. Senat des OLG Düsseldorf (RVG Report 2006,67 f.) es für die Entstehung der Gebühr ausreichen, dass die Revision unabhängig vom Stand des Revisionsverfahrens und der Frage ihrer Begründung zurückgenommen wird und der Verteidiger vorträgt, er habe dies seinem Mandanten empfohlen.
Eine andere Auffassung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die VV 4141 Anm. 1 Ziff. 3 im Revisionsverfahren nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden war (vgl. KG NStZ 2006,239 f.).
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO., Fn. 101).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung und der hierfür mit Beschluss des OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, aaO., dargelegten Begründung an:
Die im Anschluss an die gebührenrechtlich neutrale Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird bereits durch die Gebühr Nrn. 4130/4131 VV RVG abgedeckt. Diese umfasst die Prüfung und Beratung, ob und mit welchem Inhalt die Revision durchgeführt werden soll. Das Ergebnis dieser Beratung kann sein, die Revision weitergehend zu begründen oder aber auch sie mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat dafür, dass jedenfalls allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Einlegung der Revision und gegebenenfalls ihre Begründung den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Sofern sich aus der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts indes neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die den Verteidiger zum Überdenken seines bis dahin vertretenen Standpunkts zwingen und so eine weitere Prüfung und gegebenenfalls Beratung erfordern, die mit der Gebühr nach Nrn. 4130/4131 VV RVG nicht bereits abgegolten ist und im Ergebnis zur Revisionsrücknahme führt, ist die - weitere - anwaltliche Mitwirkung, welche eine Hauptverhandlung im Sinne der Gebührenvorschrift entbehrlich macht, und damit das Entstehen dieser - zusätzlichen - Gebühr zu bejahen.
Hier hat der Beschwerdeführer die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision nach gebührenrechtlich bereits abgegoltener Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe und ohne Kenntnis der - im Übrigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigenden - Ausführungen des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Anhaltspunkte für eine weitere anwaltliche Mitwirkung im oben dargelegten Sinne sind nicht ersichtlich geworden. Die beanspruchte Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG war damit nicht verdient.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.


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