Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Richterliche Vernehmung, Zeuge, Ausschluss, Beschuldigter, Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 09.10.2013 - 1 Qs 68/13

Leitsatz: Wegen der Bedeutung des Anspruchs auf Anwesenheit des Beschuldigten bei Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahrensverfahren ist die Ausschließungsmöglichkeit aus § 168c Abs. 3 StGB eng auszulegen.


Geschäftsnummer: 1 Qs 68/13
Landgericht Waldshut-Tiengen
1. Große Strafkammer
Beschluss
vom 9. Oktober 2013
Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt Claudio Helling, 79761 Waldshut-Tiengen
wegen Vergewaltigung
hier: Beschwerde gegen Ausschluss des Beschuldigten von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung einer Zeugin
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 23.09.2013 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Gegen den 45-jährigen Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen im November 2012 sowie am 25.04.2013 zum Nachteil seiner Nichte, der am 18.06.1993 geborenen S.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll die Zeugin S. richterlich vernommen werden; Termin zur Vernehmung ist bestimmt auf den 17.10.2013 (AS 275). Mit Beschluss vom 23.09.2013 (AS 253 f.) hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen den Beschuldigten von der richterlichen Vernehmung der Zeugin gemäß § 168c Abs. 3 StPO ausgeschlossen, da zu befürchten sei, dass die Zeugin in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 23.09.2013 verwiesen.

Mit seiner Beschwerde vom 04.10.2013 (AS 265 f.) wendet sich der Beschuldigte gegen den Ausschluss von der richterlichen Vernehmung der Zeugin S.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Frau Rechtsanwältin RM als Beistand der Zeugin und die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (AS 277).

II. Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig und begründet.

Nach § 168c Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen die Anwesenheit grundsätzlich gestattet. Nach § 168c Abs. 3 StPO kann der Richter einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Als typischen Unterfall der Gefährdung des Untersuchungszwecks nennt § 168c Abs. 3 Satz 2 StPO die Befürchtung, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

Wegen der Bedeutung des Anspruchs auf Anwesenheit ist die Ausschließungsmöglichkeit eng auszulegen (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 16). Es soll verhindert werden, dass im vorbereitenden Verfahren unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) und unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Waffengleichzeit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass dem Beschuldigten und/oder seinem Verteidiger zuvor Gelegenheit gegeben war, hierauf Einfluss zu nehmen (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 168c Rn. 1; BGHSt 26, 332, 335).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Ausschluss des Beschuldigten nur dann möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit oder sein durch die Anwesenheit erlangtes Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen — etwa durch Beseitigung oder Verfälschung von Beweismitteln oder durch unzulässige Beeinflussung von Zeugen oder Sachverständigen — die Ermittlung des Sachverhalts zu erschweren (Löwe-Rosenberg, aaO., § 168c Rn. 15; Karlsruher Kommentar, aaO., § 168c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 168c Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Zeuge werde bei Anwesenheit des Beschuldigten voraussichtlich von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen (Karlsruher Kommentar, aaO., § 168c Rn. 6; Löwe-Rosenberg, aaO, § 168c Rn. 16a).

Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass ein solcher Ausschlussgrund vorliegt. Die Aussagebereitschaft der 20-jährigen Zeugin hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens bereits mehrfach geschwankt, ohne dass dies gerade auf eine Anwesenheit des Beschuldigten hätte zurückgeführt werden können, zumal er bei den bisherigen polizeilichen Vernehmungen ohnehin nicht anwesend war. Bereits nach der Anzeigeerstattung am 26.04.2013 hatte die Zeugin angekündigt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (AS 59a), war dann aber doch zu einer weiteren kriminalpolizeilichen Vernehmung am 30.04.2013 bereit gewesen, bevor sie — noch vor der Durchführung der bereits Anfang Mai 2013 erstmals beantragten richterlichen Vernehmung — am 03.05.2013 erklärte, ihre Anzeige zurückzuziehen (AS 105 f.). Der Umstand, dass die Zeugin in ihrer E-Mail an die Kriminalpolizei vom 03.05.2013 erklärte, dass sie „gerade mit den Nerven am Ende" sei und „mit der Sache nix zu tun haben" wolle, lässt eher darauf schließen, dass sie wegen der allgemeinen Belastungen, denen sie als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren wegen möglicherweise zu ihrem Nachteil begangener Sexualdelikte ausgesetzt ist, keine Aussage machen wollte, und zwar unabhängig von der Anwesenheit des Beschuldigten bei einer Vernehmung. Als sie sich schließlich am 31.05.2013 wieder telefonisch bei KOK'in von G. meldete und erklärte, dass sie jetzt doch bereit sei auszusagen, begründete sie dies auch damit, dass ihre Cousine sie inzwischen unterstütze (AS 215). Konkrete Ankündigungen der Zeugin , wonach sie in Anwesenheit des Beschuldigten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, sind bislang nicht bekannt.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Zeugin im Laufe des Ermittlungsverfahrens bedroht oder anderweitig beeinflusst haben könnte. Soweit er bereits im Rahmen des von der Zeugin geschilderten Tatgeschehens geäußert haben soll, dass er — wenn sie ihn anzeige — die Familie auseinander bringen werde, indem er den Großvater und die Eltern der Zeugin gegeneinander aufhetze, ist das damit verbundene Drohpotential dadurch erledigt, dass die Zeugin ungeachtet dieser Drohung Anzeige erstattet hat.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Von dieser Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit, den Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder zumindest bei Teilen der Vernehmung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 168c Abs. 3 StPO dann vorliegen sollten. Um dies beurteilen zu können, erscheint es sachgerecht, dass sich der Ermittlungsrichter vor der Vernehmung in einem Vorgespräch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Zeugin verschafft.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA C. Helling, Waldshut-Tiengen

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".