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Entscheidungen

Gebühren

Streitwertfestsetzung, Bagatellsachen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayerischerVGH, Beschl. v. 30.07.2013 - 22 C 13.497

Leitsatz: Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist aber die Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar so gering, dass allenfalls die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 GKG bedeutungsangemessen erscheint, so ist ein "symbolischer“ Streitwert von 1 Euro angemessen.


In pp.
I. Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2013 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1 Euro festgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen, weil aus den beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und den Angaben des Klägers trotz einer Nachfrage des Gerichts nicht erkennbar gewesen sei, wogegen der Kläger (der erfolglos die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte und zu dieser Verhandlung nicht erschienen war) sich zur Wehr setzen bzw. welches Rechtsschutzziel er mit der Klage verfolgen wolle. Hinsichtlich einer vom Kläger als rechtswidrig angesehenen behördlichen Aufforderung, wonach der Kläger sich wegen der in seinem Anwesen durchzuführenden gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit dem Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung setzen solle, hat das Verwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung zeitlich überholt und erledigt sei, weil die Kehr- und Überprüfungsarbeiten inzwischen bereits vorgenommen worden seien.
2
Zusammen mit dem klageabweisenden Urteil vom 15. Januar 2013 setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2013 den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro fest.
3
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2013 Beschwerde ein und machte geltend, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt.
II.
4
Die Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte sogenannte Auffangwert (5.000 Euro) wird der – auch vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet – erkennbar marginalen Bedeutung der Sache nicht gerecht.
5
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gemäß § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt (BayVGH, B.v. 27.6.2011 – 5 C 11.520 – juris m.w.N.), ist hierbei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich.
6
Vorliegend blieb zwar bis zur endgültigen Streitwertfestsetzung unklar, welches Rechtsschutzziel der Kläger überhaupt verfolgte; erst recht bestanden keine genügenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Erkennbar war allerdings die ganz geringfügige Bedeutung des Rechtsstreits, auch vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet.
7
Unmaßgeblich ist hierbei entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Kosten für die – nach Klageerhebung durchgeführten – Kehr- und Überprüfungsarbeiten anscheinend 99,81 Euro betragen haben (der Kläger hat diesen Betrag – ohne nähere Erklärung – erstmals in der Begründung seiner Streitwertbeschwerde mit Schriftsatz vom 20. März 2013 thematisiert und gemeint, dies sei der Wert der „Hauptsache“). Denn die Höhe der Kehrgebühr war gerade nicht Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt umstritten gewesen. Der Kläger hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass Kehr- und Überprüfungsarbeiten auch in seinem Anwesen durchgeführt werden müssen. Vielmehr ist der Begründung, die der Kläger zu seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren gegeben hat (vgl. insofern den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2013 – 22 ZB 13.496), zu entnehmen, dass es dem Kläger um die Feststellung der – behaupteten – Rechtswidrigkeit der behördlichen Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem Bezirksschornsteinfegermeister gegangen ist; der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz vom 18. März 2013 geltend gemacht, er habe sich nicht gegen die Pflicht zur Durchführung der Kehrarbeiten gewandt, sondern nur gegen das „procedere“.
8
Erkennbar war vorliegend indes (auch schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren), dass der vom Kläger anhängig gemachte Rechtsstreit eine „Bagatelle“ betraf – eine Sache, um die zu prozessieren sich eigentlich „nicht lohnt“. Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat bis heute nichts vorgetragen, was (außer der Tatsache der Klageerhebung) zumindest aus der Sichtweise des Klägers gegen diesen Bagatellcharakter sprechen könnte. Man könnte zwar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs denken (B.v. 27.10.2005 – VII E 8/05 - BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem Finanzgericht und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat. Das Begehren, bestimmte Amtsträger von der Bearbeitung eigener Angelegenheiten auszuschließen – vergleichbar dem Begehren, einen Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu akzeptieren –, hat aber wesentlich mehr Bedeutungsgehalt als das Begehren, nicht selbst mit einem Amtsträger einen Termin vereinbaren zu müssen. Für derartige „Bagatellen“ ist somit der Auffangwert von 5.000 Euro nicht gerechtfertigt; vielmehr ist die Bedeutung der Sache in einem Streitwertbereich anzusiedeln, bei dessen Ansatz nur die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 GKG ausgelöst würde. Man könnte zwar danach den Streitwert auf 300 Euro festsetzen, doch wäre dies ein willkürlich gegriffener Wert. Daher ist ein symbolischer Streitwert von 1 Euro sachgerecht. Dass auch in Bagatellsachen nicht „kostenlos“ prozessiert werden kann, wird durch die genannte Mindestgebühr von (derzeit) 25 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG) sichergestellt.
9
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.
10
Gegen diesen Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG keine weitere Beschwerde eröffnet.

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Anmerkung:


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