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Entscheidungen

StPO

Absprache, Mitteilungspflicht, Revision, Begründung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 18.12.2013 - 31 Ss 35/13

Leitsatz:


31 Ss 35/13

Oberlandesgericht
Celle
Urteil
Im Namen des Volkes!

31 Ss 35/13
123 Js 15342/11 StA Stade


In der Strafsache

gegen L. K.,
geboren am xxxxxx 1961 in B.,
wohnhaft H.straße, N. W.,

wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in der Sitzung vom 18. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht xxxxxx
als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht xxxxxx,
Richter am Oberlandesgericht xxxxxx
als beisitzende Richter,


Oberstaatsanwalt xxxxxx
als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt B., B.,
als Verteidiger,

Justizamtsinspektor xxxxxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,


für Recht erkannt:


Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. April 2013 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin zu tragen hat, als unbegründet verworfen.


G r ü n d e :

I.

Die Staatsanwaltschaft Stade wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen das Urteil der 13. Jugendkammer des Landgerichts Stade vom 30. April 2013, mit dem auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Tostedt vom 21. November 2012 aufgehoben und der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (angewendete Vorschriften: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, 56 StGB).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der bislang unbestrafte Angeklagte am späten Abend des 1. Juni 2011 in seiner Wohnung Besuch von seiner damals 19jährigen Tochter K. K. und deren Freundin, der damals 14 Jahre alten Nebenklägerin J. S. Nach dem gemeinsamen Konsum von Alkohol legte sich zunächst die Nebenklägerin und später auch der Angeklagte und seine Tochter auf dem Schlafsofa im Wohnzimmer schlafen. Als die Nebenklägerin fest schlief, schob der neben ihr liegende Angeklagte ihre Schlafhose und ihre Unterhose herunter und drang mit seinem erigierten Penis anal in sie ein. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch schlief. Ein Kondom. verwendete der Angeklagte nicht. Als er schon ein Stück weit in sie eingedrungen war, erwachte die Nebenklägerin von den dadurch verursachten Schmerzen. Dies bemerkte der Angeklagte. Die Nebenklägerin bat den Angeklagten mehrfach mit leiser Stimme aufzuhören. Der Angeklagte drang aber weiter anal in ihren Körper ein. Die Nebenklägerin weinte und sagte immer wieder „nein". Dies alles sagte sie sehr leise und nicht deutlich, um die Tochter des Angeklagten nicht zu wecken, welche auf der anderen Seite des Sofas schlief, einerseits weil sie sich sehr schämte, andererseits weil sie Angst vor deren Reaktion hatte. Weitere Gegenwehr erfolgte nicht. Der Angeklagte selbst wandte keine Gewalt an. Der Angeklagte drang anschließend auch vaginal in die Nebenklägerin ein und wechselte im weiteren Verlauf wiederholt zwischen vaginalem und analem Verkehr. Bei einem erneuten Wechsel zwischen analer und vaginaler Penetration stand die Nebenklägerin schnell auf, zog sich unverzüglich an und verließ die Wohnung. Zu einem Samenerguss kam der Angeklagte nicht.

Diese Feststellungen hat das Landgericht aufgrund der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Angaben der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin und des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. A., Facharzt für Rechtsmedizin an der Universitätsklinik H.-E., getroffen.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 179 Abs. 6 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er bisher unbestraft ist, dass es sich um eine spontane und einmalige Situationstat unter leichter alkoholbedingter Enthemmung handelte und dass der Angeklagte ansonsten gesellschaftlich integriert lebt. Besonderes Gewicht maß es dem vollumfassenden, von Reue getragenen Geständnis bei. Zuungunsten des Angeklagten hat das Landgericht gewertet, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war und erst am Anfang ihrer sexuellen Entwicklung stand, wenngleich sie vor dem Vorfall bereits sexuell mit einem Mann verkehrt hatte, und dass der Angeklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen der Nebenklägerin verletzt hat. Weiterhin berücksichtigte das Landgericht strafschärfend, dass es sich um ungeschützten Anal- und Vaginalverkehr handelte, der für die Nebenklägerin schmerzhaft war.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht unter erneuter Abwägung aller Srafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung beruht auf § 56 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Stade Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stade zurückzuverweisen.

a) Mit der Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von §§ 257c, 273 Abs.1a Satz 3 StPO geltend. Das Landgericht habe gegen das Transparenzgebot und seine Dokumentationspflichten verstoßen, weil der Inhalt eines Gesprächs zwischen Verteidiger und Gericht am zweiten Sitzungstag unmittelbar vor Verhandlungsbeginn nicht in dem nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Umfang dokumentiert worden und im weiteren Gang der Hauptverhandlung auch keine Feststellung getroffen worden sei, „ob nunmehr - eine Verständigung getroffen wurde oder nicht“.

aa) Die Revision legt dazu folgenden Verfahrensgang dar:

Der Angeklagte erklärte zu Beginn der Hauptverhandlung, dass er keine Angaben machen werde. Der Vorsitzende erteilte gemäß § 265 StPO den Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles nach § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB in Betracht komme.

Im Protokoll wurde dazu vermerkt:

„Auf Anregung des Vorsitzenden wurde der weitere Verfahrensverlauf erörtert. Der Vorsitzende teilt mit, dass die Möglichkeit bestünde, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Hintergrund wäre in diesem Fall die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles des § 179 StGB, da der Angeklagte durch ein umfassendes Geständnis der Zeugin S. möglicherweise die Aussage vor der Kammer ersparen würde. Gegen den Angeklagten könnte in dem Fall im Rahmen einer Bewährungsauflage eine an die Zeugin S. zu zahlende Geldauflage verhängt werden.

Der Verteidiger zeigte sich gesprächsbereit.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Nebenklägerin erklärten sich mit der angedeuteten Vereinbarung nicht einverstanden.“

Nach Erörterungen zum weiteren Verfahrensablauf, Verkündung eines Beschlusses, wonach auch ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger gehört werden solle, und Anberaumung von drei Fortsetzungsterminen wurde die Hauptverhandlung unterbrochen.

Zum weiteren Verlauf trägt die Revision - unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - vor, dass zu Beginn des nächsten Sitzungstages am 30. April 2013 der Vorsitzende mitgeteilt habe, dass der Verteidiger an diesem Tag vor der Sitzung zum Gericht gekommen sei. Man habe nicht weiter über die Sache geredet, der Verteidiger habe jedoch angekündigt, dass jetzt doch eine Einlassung erfolgen werde.

Im Protokoll finden sich zum Beginn dieses Sitzungstages folgende Einträge:

„Das weitere Prozedere wurde erörtert.

Der Verteidiger verlas die Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung wurde als Anlage I zu Protokoll genommen. Der Angeklagte bestätigt, dass die soeben verlesene Einlassung seine Erklärung ist. Das mit Geständnis übertitelte Schreiben wird in Augenschein genommen. Der Angeklagte erklärt: Das ist meine Unterschrift.

Der Angeklagte sagte weiter zur Sache aus.“

Sodann wurde - nach Ausschluss der Öffentlichkeit - die Nebenklägerin als Zeugin vernommen. Anschließend erstattete der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. A. sein Gutachten, die Registerauszüge wurden verlesen und der Angeklagte machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Nach den Schlussvorträgen wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und alle Verfahrensbeteiligten verzichteten auf die Vernehmung der noch geladenen Zeugen. Da Zweifel über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nach Vernehmung der Zeugin S. aufkamen, wurden die Vernehmung des Sachverständigen Dr. A. sowie die anschließenden Verfahrensschritte wiederholt. Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde das Urteil verkündet.

bb) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft „legt der Verfahrensgang mehr als nahe, dass sich Gericht und Verteidigung untereinander außerhalb der Hauptverhandlung auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft ‚informell‘ verständigt haben“ und das „überraschende“ Geständnis ohne diese Verständigung auf eine vom Gericht „informell“ zugesicherte Strafobergrenze nicht erfolgt wäre.

b) Die Sachrüge wurde „allgemein erhoben“ und nicht näher begründet.

3. Nach Kenntnisnahme von der Revisionsbegründung hat der Vorsitzende der Jugendkammer folgende dienstliche Erklärung vom 16. Juli 2013 abgegeben:

„Am Morgen des 30. April 2013, kurz vor Sitzungsbeginn, erschien der Verteidiger Rechtsanwalt B. zusammen mit Frau Richterin am Landgericht P. an meiner Tür. Der Verteidiger wünschte, mich zu sprechen, so dass ich ihn in mein Zimmer bat. Frau P. entfernte sich in Richtung ihres Dienstzimmers. Weitere Personen waren meiner Erinnerung nach in meinem Dienstzimmer nicht anwesend. Möglicherweise war noch die Stationsreferendarin Frau E. anwesend. Das kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen.

Der Verteidiger erklärte auf meine Frage, was der Grund für seinen Gesprächswunsch sei, dass er ankündigen wolle, dass sein Mandant an diesem Sitzungstag ein Geständnis ablegen wolle. Er wollte mir dies vor der Sitzung mitteilen, damit es später nicht so überraschend komme, insbesondere, weil die Geschädigte an diesem Morgen um 9:00 Uhr vernommen werden sollte.

Ich teilte dem Verteidiger mit, dass der Angeklagte trotz des Geständnisses nicht zwingend damit rechnen könne, eine Bewährungsstrafe zu erhalten. Das war dem Verteidiger klar. In dem kurzen Gespräch erläuterte mir der Verteidiger die Beweggründe für das angekündigte Geständnis meiner Erinnerung nach etwa dahin, dass der Mandant dieses Geständnis auch nach dem Hinweis des Vorsitzenden auf mögliche Strafbarkeit aus § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB als Möglichkeit erkannt habe, möglicherweise eine Bewährungsstrafe zu erhalten.

Es wurde dann noch das weitere Prozedere besprochen: dass ihm – dem Angeklagten – unmittelbar nach Beginn der Verhandlung das Wort erteilt werden würde und die Vernehmung der Geschädigten verschoben werden würde. Der Verteidiger entfernte sich sodann.

Ich habe Frau Richterin am Landgericht P. mitgeteilt, dass der Angeklagte eine geständige Einlassung angekündigt habe und mich zu diesem Zweck in ihr Dienstzimmer begeben. Unmittelbar vor Sitzungsbeginn habe ich die Kammer im Beratungszimmer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Vernehmung der Zeugen verschieben würde, da der Angeklagte eine geständige Einlassung angekündigt habe.

Unmittelbar nach Sitzungsbeginn um etwa 9:05 Uhr habe ich in der Hauptverhandlung den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der Verteidiger kurz zuvor bei mir war und ein Geständnis /eine Einlassung angekündigt hat. Ich erteilte dem Verteidiger das Wort, der sodann ein vorbereitetes Geständnis verlas. Danach machte der Angeklagte weitergehende Angaben zur Sache.“

4. Die beisitzende Richterin am Landgericht P. hat unter dem 16. Juli 2013 ebenfalls eine dienstliche Erklärung abgegeben, die wie folgt lautet:

„Am 30.04.2013 traf ich ca. 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung vor der stets verschlossenen Tür zum Strafrechtsflügel, in dem sich auch die Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bä. und mein Dienstzimmer befinden, den Verteidiger, Rechtsanwalt B., an. Dieser erklärte sinngemäß, ich könne mir wohl denken, warum er komme. Ich habe mich hierzu nicht geäußert, Herrn Rechtsanwalt B. eingelassen und ihn zum Dienstzimmer des Vorsitzenden geführt. Ich habe dem Vorsitzenden erklärt, dass Herr Rechtsanwalt B. da sei und mit ihm zu sprechen wünsche. Dann habe ich mein Dienstzimmer aufgesucht. Weder Frau Richterin Sc. noch die Schöffen Frau Sp. und Herrn N. habe ich im Dienstzimmer des Vorsitzenden oder auf dem Flur des Strafbereichs wahrgenommen.

Nach ca. 10 Minuten erschien der Vorsitzende in meinem Dienstzimmer und erklärte, dass Herr Rechtsanwalt B. mitgeteilt habe, der Angeklagte habe sich nunmehr doch entschlossen, eine geständige Einlassung abzugeben. Im Beratungszimmer trafen wir dann auf Frau Richterin Sc. und die Schöffen Frau Sp. und Herrn N. Die Hauptverhandlung begann um 09.05 Uhr.“

5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel, geht aber von einer konkludenten Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus. Sie hält die Verfahrensrüge für zulässig und begründet. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden um ein mitteilungs- und protokollierungspflichtiges Gespräch, weil der Verteidiger damit ersichtlich an den Verständigungsvorschlag des Gerichts angeknüpft habe.

6. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig.

Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will, muss bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, NJW 2013, 45). Nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen und gegebenenfalls im Freibeweisverfahren durch die Einholung dienstlicher Erklärungen überprüfen, ob eine dem Regelungsgehalt des 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterfallende Erörterung erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6). Denn nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn solche Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Mitteilungspflicht nicht besteht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13 = NJW 2013, 45 und Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 = StV 2011, 72, 73 sowie Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 = StV 2011, 202, 203).

a) Zweifelhaft ist hier bereits, ob die Revision einen Verfahrensfehler überhaupt mit Bestimmtheit behauptet. Die Revisionsbegründung enthält nämlich lediglich offene Formulierungen wie: es sei „keine Feststellung getroffen, ob - nunmehr - eine Verständigung getroffen wurde oder nicht“, und „angesichts der fehlenden Dokumentation und Transparenz kann nicht überprüft werden, ob eine informelle Absprache getroffen wurde“. Hierbei handelt es sich nicht um bestimmte Behauptungen (vgl. BGHSt 8, 76). Zwar findet sich am Schluss der Satz: „Dieser Verfahrensgang legt mehr als nahe, dass sich Gericht und Verteidigung untereinander außerhalb der Hauptverhandlung auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft ‚informell‘ verständigt haben“. Auch dies ist aber keine bestimmte Behauptung; denn mit der gewählten Formulierung wird auch eine andere Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Zudem bleibt in der Zusammenschau mit den vorangegangenen Ausführungen letztendlich unklar, ob die Staatsanwaltschaft nun behaupten will, dass es tatsächlich zu einer unzulässigen Verständigung zwischen Gericht und Verteidigung gekommen ist, oder lediglich, dass ein aus Sicht der Verteidigung konkludent hierauf abzielendes Gespräch stattgefunden hat. Nur auf Letzteres stellt die Staatsanwaltschaft nämlich in ihrer Verfügung vom 7. August 2013 ab, mit der sie nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ihre Revision aufrechterhält. Sollte aber die ursprüngliche Verfahrensrüge darin bestanden haben, dass es tatsächlich zu einer unzulässigen Verständigung zwischen Gericht und Verteidigung gekommen ist, so wäre diese Behauptung als durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden widerlegt anzusehen. Eine Abänderung der Behauptung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Verfügung vom 7. August 2013 wäre hingegen unbeachtlich.

b) Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Revision hat jedenfalls nicht konkret dargelegt, in welcher Form ein Gespräch stattgefunden hat, das auf eine Verständigung abzielte. Zur konkreten Darlegung der Form gehört nämlich entscheidend die exakte regelmäßig namentliche - Benennung der Gesprächsteilnehmer. Daran fehlt es hier.

Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 StPO ist die Mitteilungspflicht darauf beschränkt, ob „Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO“ stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Gemäß § 202a StPO kann „das Gericht“ im Zwischenverfahren den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt dies entsprechend (§ 212 StPO). Mitzuteilen sind daher nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten. Maßgeblich ist dabei die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers außerhalb der Hauptverhandlung. Handelt es sich um eine große Strafkammer, so können sondierende Äußerungen allein des bzw. der Vorsitzenden deshalb nicht ohne weiteres als Erklärungen „des Gerichts“ verstanden werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243, Abs. 4 Hinweis 1 m. Anm. Schlothauer StV 2011, 205; KK/StPO Schneider 7. Aufl. § 202a Rn. 14; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 202a Rn. 4).

Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts - wie hier - ist gemäß §§ 33b Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 JGG die große Jugendkammer zuständig, die gemäß § 33b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 JGG unter bestimmten Voraussetzungen eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschließt. So ist es hier geschehen. Die Revision hat zwar nicht diesen Beschluss, aber die Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung mitgeteilt.

Zwar muss an den Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO nicht immer das Gericht in der vollen Besetzung teilnehmen. Das Gericht kann sich auch über eines seiner Mitglieder, in der Regel durch den Vorsitzenden, äußern (so ist auch § 257c Abs. 3 StPO zu verstehen). Dann muss aber gewährleistet sein und muss auch nach außen deutlich werden, dass den Äußerungen des Vorsitzenden eine entsprechende Beratung, ein ausdrücklicher Auftrag des Gerichts zugrunde liegt (BGH aaO). „Vom Gericht geführte oder ausdrücklich autorisierte Erörterungen“ sind dann auch aktenkundig zu machen, in der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes mitzuteilen, und dies ist dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken (BGH aaO). Anderenfalls aber nicht. Diese Rechtsprechung ist zwar auf Kritik gestoßen (vgl. Schlothauer aaO). Da das Gesetz aber durchgängig zwischen den Aufgaben des Gerichts und denen des Vorsitzenden differenziert, führt an dieser Gesetzeshandhabung kein Weg vorbei (KK/StPO-Schneider aaO).

Die Revision teilt hier nicht mit, ob das Gericht in der vollen Besetzung oder nur eines oder mehrere seiner Mitglieder und wenn ja, nach entsprechender Beratung mit ausdrücklichem Auftrag, an dem Gespräch teilgenommen haben. Der Senat kann daher allein anhand der Revisionsbegründung nicht überprüfen, ob das Gespräch überhaupt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO unterfiele, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen.

c) Selbst wenn man die Bezeichnung „Gericht“ in der Revisionsbegründung noch als hinreichend konkret und die erhobene Verfahrensrüge als zulässig ansähe, so wäre sie aber unbegründet.

Der Senat sieht es aufgrund der dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin P., an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, als bewiesen an, dass am 30. April 2013 lediglich ein Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden stattgefunden hat, welches nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unterfiel und daher auch nicht protokollierungsbedürftig war.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag den Verfahrensbeteiligten einen Verständigungsvorschlag des Gerichts unterbreitet hatte. Es ist nach den dienstlichen Erklärungen weder festzustellen noch kann aus sonstigen Umständen darauf geschlossen werden, dass der Vorsitzende vom Gericht mit der Führung weiterer Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung beauftragt worden war, zumal dieser Auftrag nach Beratung und ausdrücklich erteilt worden sein müsste (BGH aaO). Hierauf deutet nichts hin. Eine Verständigung war ausweislich des Protokolls eindeutig und endgültig nicht zustande gekommen. Der Vorsitzende hatte drei Fortsetzungstermine anberaumt. Die Jugendkammer war ersichtlich auf eine umfassende Sachaufklärung ohne Geständnis des Angeklagten eingestellt. Die Initiative des Verteidigers am Beginn des zweiten Sitzungstages kam für die Mitglieder der Jugendkammer vollkommen überraschend.

2. Die zulässig erhobene Sachrüge ist unbegründet.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Auch die Strafzumessung hält - entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05). Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGH, Urteil vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343).

b) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen erweist sich die Strafzumessung als rechtlich beanstandungsfrei. Das Landgericht hat dem Angeklagten mehrere, als erheblich bewertete Milderungsgründe zu Gute gehalten. Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Strafzumessungserwägungen als widersprüchlich ansieht, folgt ihr der Senat nicht. Die Jugendkammer hat nicht darauf abgestellt, dass der Nebenklägerin durch das Geständnis des Angeklagten eine Vernehmung überhaupt erspart worden ist, sondern darauf, dass ihr eine - nach dem erstinstanzlichen Freispruch ohne Geständnis allerdings zu erwartende - „erneute intensive Vernehmung“ (S. 15 UA) und damit einhergehende psychische Belastung erspart worden ist. Dies ist frei von Widerspruch und rechtlich unbedenklich; ersichtlich diente die Vernehmung der Nebenklägerin nach dem Geständnis des Angeklagten in erster Linie der Aufklärung der Tatfolgen. Die Grenzen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände bei dem nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist, sind nicht überschritten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

xxxxxx xxxxxx xxxxxx


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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