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Entscheidungen

StPO

Sachverständigengutachten, Ablehnung, eigene Sachkunde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2013 - 2 RVs 46/13

Leitsatz: Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft.


In pp.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten werden - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hagen - Schöffengericht - hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. August 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht - 5. kleine Strafkammer - Hagen mit Urteil vom 13. März 2013 unter Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Urteils im Übrigen und Verwerfung der Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. August 2012 dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und acht Monate herabgesetzt wurde.
In diesem, von dem Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffenen Urteil hat das Landgericht zur Person des Angeklagten im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte befindet sich seit Juni 2005 in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie. Die Behandlungen erfolgen vor dem Hintergrund einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. einer andauernden Persönlichkeitsveränderung. Durch den ambulant behandelnden Facharzt wurde zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome attestiert. Im Rahmen der stationären Behandlung traten Probleme in Bezug auf soziale Kontakte auf. Der Angeklagte fühlte sich nach ärztlicher Wahrnehmung schnell angegriffen und war leicht kränkbar; es fiel ihm schwer, Verhaltensweisen seiner Zimmernachbarn zu tolerieren. Bei Kontakten reagierte er dann recht ungehalten, der Kontakt zu den Mitpatienten wurde ihm dadurch erschwert und der Angeklagte zog sich aus der stationären Gemeinschaft zurück. Auch im Rahmen durchgeführter Einzelgespräche zeigte sich der Angeklagte leicht kränkbar. Weder für die Zeit vor dem Tatgeschehen noch bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sind erhebliche Übergriffe im Sinne von Angriffen des Angeklagten auf andere Personen ersichtlich. Seit mehreren Jahren wird der Angeklagte medikamentös behandelt. Im Juni 2011 musste er täglich mehrere Medikamente einnehmen, und zwar nach den ärztlichen Vorgaben morgens und abends. Welche Medikamente dies im Einzelnen sind, ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Allerdings hat das Landgericht weiterhin festgestellt, dass den Angeklagten zur Zeit des Tatgeschehens eine Auseinandersetzung mit dem Hausverwalter wegen Zahlungen für Renovierungsleistungen zusätzlich beschäftigte und belastete.
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte verbrachte den 04.06.2011, einen Samstag, im Kreise seiner Familie. Ab der Zeit nach dem Mittagessen trank er zuhause immer wieder Bier und Weinbrand, wobei die genauen Mengen und Konsumzeiten nicht festgestellt werden konnten. Insgesamt waren es mehrere Flaschen Bier und etwa dreiviertel einer Flasche Weinbrand, und zwar ausgehend von einem Flascheninhalt von insgesamt 0,7 l. An dem Abend hatte er zunächst mehrere Stunden mit seiner Ehefrau und den Kindern nach dem Abendessen am Tisch zusammen gesessen, bevor er sich allein zum Fernsehen auf der Couch im Wohnzimmer niederließ. Die gemeinsame Runde wurde erst kurz vor dem gegenständlichen Vorfall aufgelöst.
Der Angeklagte hatte jedenfalls den größten Teil der vorgenannten alkoholischen Getränke bereits zu sich genommen, als in der Zeit um/nach 23:15 Uhr von außen heftig an das Wohnzimmerfenster geschlagen wurde.
Das Wohnzimmerfenster der Wohnung des Angeklagten im Haus C-Straße in Wetter liegt zur Straßenseite hin. Aufgrund des Gefälles der Straße liegt es so zum Straßenraum, dass von dort aus ein ungehinderter Blick in den Wohnraum besteht.
Dies hatte bereits in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass vorbeigehende Personen sich einen Spaß daraus machten, heftig gegen die Scheibe zu klopfen. Für den Angeklagten und seine Familie stellte dies immer wieder ein beträchtliches Ärgernis dar.
In dieser Nacht war der Nebenkläger und Zeuge H mit weiteren, mit ihm befreundete Personen, insbesondere auch seiner Freundin, der Zeugin N, nach einem gemeinsamen Grillen auf dem Weg in die Stadt, um dort noch in eine Kneipe zu gehen. Die Gruppe, zu der neben den beiden vorgenannten Personen auch die beiden Zeugen W2 und die Zeugin P gehörten, war etwas auseinander gezogen. Die Zeugin N war voran gelaufen, während die Zeugin W2 sich weit hinten befand. Als die Zeugin N an dem Wohnzimmerfenster vorbeikam, sah sie den Angeklagten dort vor dem Fernseher sitzen.
Aus einer Laune heraus schlug die Zeugin N heftig gegen die Fensterscheibe, wodurch der Angeklagte wie durch diese Zeugin vorausgesehen, erheblich erschrak. Die Zeugin N lief in der Annahme, dass der Angeklagte als Reaktion auf ihr Handeln aus dem Haus kommen könnte, weiter in Richtung Innenstadt. Hierzu forderte sie auch die anderen Mitglieder der Gruppe auf. Während ein Teil der Zeugen sich dementsprechend mit etwas gesteigerter Geschwindigkeit von dem durch den Angeklagten bewohnten Haus entfernte, blieb insbesondere die stärker übergewichtige Zeugin W2 etwas zurück. Dies nahm der Nebenkläger wahr, der selbst wieder zurücklief, um die Zeugin W2 für den Fall eines eventuellen Erscheinens des Angeklagten nicht allein zu lassen.
Der Angeklagte kam tatsächlich aus dem Haus und bewegte sich auf den Nebenkläger zu. Der Angeklagte hatte ein Messer dabei, welches er jedoch nicht in Händen hielt. Dass der Angeklagte bereits zu dieser Zeit plante, das Messer gegen einen der Zeugen aus der Gruppe einzusetzen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Als der Angeklagte bei dem Nebenkläger angelangt war, griff er mit einer Hand an dessen Hals. Ob der Angeklagte dies in der Annahme tat, dass der Nebenkläger die Person gewesen sei, die gegen das Fenster geschlagen hatte, oder er auf den Nebenkläger aus sonstigen Gründen heraus losging — etwa weil dieser einfacher zu erreichen war als die Zeugin N —, konnte gleichfalls nicht festgestellt werden.
Der Nebenkläger wehrte sich gegen den Zugriff des Angeklagten, wobei er versuchte, diesen wegzuschubsen. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte durch den Nebenkläger an eine Mauer gedrückt wurde. In dieser Situation holte der Angeklagte das mitgeführte Messer aus seiner Kleidung und stieß dieses dem Nebenkläger mit einer deutlichen Armbewegung in den Oberkörper, wobei die Einstichstelle im Bereich der linken Brustwarze des Nebenklägers war.
Der Nebenkläger hatte zunächst den Eindruck gehabt, es handele sich bei dem durch den Angeklagten hervorgeholten und eingesetzten Gegenstand um ein Elektroschockgerät. Daher rief er zunächst zweimal aus, der Angeklagte solle den Elektroschocker wegtun beziehungsweise wegpacken. Der Angeklagte zog das Messer aus der Wunde und ließ von dem Nebenkläger ab. Der Nebenkläger merkte nun, dass er blutete.
Dementsprechend rief er aus, dass der Angeklagte ihn mit einem Messer gestochen habe. Die Personen aus seiner Gruppe kümmerten sich um ihn. Der Angeklagte wandte sich ab und kehrte zu seinem Wohnhaus zurück, wo er in der Einfahrt verschwand. Seinen Weg dorthin setzte er fort, obwohl er durch den Zeugen U zum Stehenbleiben aufgefordert wurde. Der Zeuge U, der zuvor zusammen mit den Zeugen T und T1 im Auto unterwegs gewesen und im Hinblick auf das beobachtete Gerangel an jener Stelle gehalten hatte, wagte weder, sich dem Angeklagten in den Weg zu stellen, noch ihm in die Einfahrt zu folgen. Dementsprechend konnte der Angeklagte sich wieder in seine Wohnung begeben, wo er wiederum auf der Couch vor dem Fernseher Platz nahm. Dort befand er sich, als seine Ehefrau aus dem Badezimmer zurückkehrte, wohin sie sich begeben hatte, bevor die Zeugin N an das Fenster geschlagen hatte.
Die Polizei wurde verständigt. Die eingesetzten Beamten klärten zunächst die Situation ab, begaben sich jedoch nicht zu der Wohnung des Angeklagten. Vielmehr wurde ein Sondereinsatzkommando eingesetzt, welches erst mehrere Stunden später zugriff. Der Angeklagte wurde zu dieser Zeit schlafend angetroffen. Sowohl der Bereich der Einfahrt zum Haus als auch die Wohnung des Angeklagten wurden durchsucht, ohne dass das Messer, mit dem der Angeklagte den Nebenkläger verletzt hatte, gefunden wurde.
Ob es sich bei diesem Messer um ein Klappmesser oder um ein Küchenmesser handelte, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden; jedenfalls handelte es sich um ein Messer mit einer mehrere Zentimeter langen Klinge.
Dem Angeklagten wurden in der Nacht zum 05.06.2012 zwei Blutproben entnommen, deren Mittelwerte bei der um 3:20 Uhr entnommenen Probe 1,87 Promille und bei der um 3:53 Uhr entnommenen Probe 1,77 Promille Alkohol im Blut ergaben. Zu dem Umfang und Zeitraum des Nachtrunkes nach Rückkehr in die Wohnung konnten konkrete Feststellungen nicht getroffen werden. Für den Tatzeitpunkt war dementsprechend ein Blutalkoholwert von deutlich mehr als zwei Promille, jedoch selbst bei günstigster Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert und einmaligem Zuschlag von 0,2 Promille unter drei Promille, nicht ausschließbar. Im Hinblick hierauf ist zu Gunsten des Angeklagten zu Grunde gelegt worden, dass dieser zur Tatzeit zwar uneingeschränkt in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen, jedoch erheblich eingeschränkt war in seiner Fähigkeit, entsprechend dieser vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich aufgrund des aufgestauten Grolls über die wiederkehrenden Störungen durch das Klopfen an das Fenster und des zusätzlichen Ärgers wegen der Geldzahlungen für nicht erbrachte Renovierungsleistungen dazu hat hinreißen lassen, massiv auf das Klopfen an diesem Abend zu reagieren und den/die Verursacher hierdurch in ihre Schranken zu weisen. Dabei war er sich nach der Überzeugung der Kammer bewusst, dass ein körperlicher Übergriff auf den vermeintlichen Verursacher der Störung beziehungsweise ein Mitglied aus dieser Gruppe als Reaktion auf das bereits beendete Klopfen nicht gerechtfertigt war, ebenso wenig der spätere Messereinsatz, nachdem der Nebenkläger sich gegen den Griff an den Hals wehrte. Die Schwelle, dennoch entsprechend zu handeln, mag jedoch im Hinblick auf den vorherigen Alkoholkonsum erheblich herabgesetzt gewesen sein."
Es folgen Feststellungen der Kammer zu den Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger und Ausführungen zur Beweiswürdigung. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer im angefochtenen Urteil ausgeführt:
"Im Hinblick auf die aus den Blutproben gemäß den Feststellungen gefolgerte Blutalkoholkonzentration von nicht anschließbar deutlich mehr als zwei Promille zum Tatzeitpunkt hat die Kammer zu seinen Gunsten darauf geschlossen, dass der Angeklagte zu jener Zeit in seiner Fähigkeit, entsprechend seiner durchaus noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann und dies so zu Grunde gelegt. Da sowohl nach seiner Einlassung als auch nach den als glaubhaft eingestuften Bekundungen der Zeugin U2 der Angeklagte über mehrere Stunden hinweg mit seiner Familie zusammen war, ohne dass sich bezüglich seiner Person bei ihm erhebliche Verhaltensauffälligkeiten ergeben hatten, der Angeklagte zudem während der Tatausführung agierte, ohne dass für die Vielzahl von Zeugen typische Alkoholwirkungen im Sinne von motorischen Ausfällen erkennbar wurden, sowie schließlich weiterhin der Angeklagte nach seiner Einlassung das Geschehen aus der Zeit bis zum Klopfen an die Fensterscheibe als auch ab dem Wecken durch die Polizeibeamten in Erinnerung hatte, konnte aus der Sicht der Kammer eine erhebliche Beeinträchtigung auch der Einsichtsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung sicher ausgeschlossen werden. Dies galt ebenso für einen vollständigen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit.
Aus der Einlassung des Angeklagten ergab sich insoweit zudem, dass dieser in gewissem Umfang an Alkoholkonsum gewöhnt war, insbesondere auch in den Tagen zuvor Alkohol genossen habe. Unabhängig von einer gesteigerten Alkoholgewöhnung, wie diese sich aus den bereits eingangs aufgeführten, gleichfalls verlesenen ärztlichen Unterlagen andeutete, sprachen sowohl die über mehrere Stunden konsumierten Alkoholmengen als auch die Blutalkoholkonzentration und fehlenden sonstigen merklichen Ausfallerscheinungen gegen eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten. Nach den Bekundungen der Zeugin U3 hatte diese lediglich bemerkt, dass der Angeklagte etwas mehr redete als sonst, was nach ihren weiteren Bekundungen auch sonst für sie ein Hinweis auf einen vorangegangenen Alkoholgenuss des Angeklagten darstellte.
Auch ansonsten waren für die Kammer vor dem Hintergrund der vorgenannten Gesichtspunkte keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass beim Angeklagten zur Tatzeit eine völlige Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorhanden gewesen sein könnte.
Insbesondere ergaben sich hierfür solche Anhaltspunkte nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte in jenem Zeitraum medikamentös behandelt wurde und dementsprechend grundsätzlich die Medikamente einzunehmen hatte, die in dem als Anlage I zum Protokoll vom 06.03.2013 genommenen Beweisantrag aufgeführt sind. Ebenso wenig ergab sich dies unter zusätzlicher Berücksichtigung des zu Grunde gelegten Alkoholkonsums an jenem Tag.
Auch insoweit war aus der Sicht der Kammer in erster Linie auf die bereits genannten tatsächlichen Umstände der fehlenden Ausfallerscheinungen und selbst nach der Einlassung außerhalb der Tatzeit weitgehend gegebenen Erinnerung des Angeklagten zu verweisen.
Weiterhin war insoweit zu berücksichtigen, dass obwohl nach den vorgelegten und verlesenen Behandlungsunterlagen der Angeklagte sich bereits seit Mitte 2005 in nervenärztlicher Behandlung befand, es nach den glaubhaften Bekundungen der Ehefrau nach ihrer Wahrnehmung in der Vergangenheit keine Situationen gegeben hatte, in denen der Angeklagte sich zu Handlungen im Sinne von Überreaktionen oder Ausbrüchen hätte hinreißen lassen oder bei dem Angeklagten Erinnerungslücken aufgetreten wären, die mit seinem Krankheitsbild oder einem Zusammenwirken von eingenommenen Medikamenten und Alkohol in Zusammenhang gebracht worden wären. Soweit der Angeklagte selbst geschildert hat, auch ansonsten morgens manchmal nicht gewusst zu haben, was er am Vorabend getan habe, stellten sich diese Situationen bereits nach der Einlassung anders dar, da er sich demnach jeweils erinnert haben will, wenn er durch seine Ehefrau an die Geschehnisse erinnert wurde. Seine diesbezüglichen Schilderungen enthielten zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für jene sonstigen Erinnerungslücken etwas anderes als ein überhöhter Alkoholgenuss verantwortlich gewesen sein könnte.
Weder aus dem vorangegangenen Aufenthalt in der Wohnung noch dem Verhalten des Angeklagten nach dem dortigen Eintreffen der Polizeibeamten ergaben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gewusst hätte, was er tat oder was rechtens sei. Auch wenn die Blutprobe nicht speziell auf sämtliche durch den Angeklagten zu jener Zeit grundsätzlich eingenommenen Medikamente untersucht worden ist, haben sich auch aus dem bereits genannten chemisch-toxikologischen Gutachten keinerlei Hinweise auf erhebliche Wirkungen von Medikamenten ergeben. Da der Angeklagte nach seiner Einlassung ohnehin an Tagen erheblichen Alkoholgenusses die abendliche Medikamenteneinnahme grundsätzlich übersprungen hat, die Ehefrau nach ihren Bekundungen eine Medikamenteneinnahme des Angeklagten an diesem Tag auch nicht bewusst mitbekommen hatte sowie letztlich aufgrund des Zusammensitzens im Familienkreis bis kurz vor dem Vorfall eine Medikamenteneinnahme durch den Angeklagten zusätzlich unwahrscheinlich erschien, fehlte im Übrigen jeglicher konkrete Hinweis auf eine tatsächliche zeitnahe Medikamenteneinnahme, die mit dem Alkohol hätte zusammenwirken können.
Schließlich haben sich für die Kammer auch aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 04.03.2013 sowie dem Entlassungsbrief vom 23.05.2012 keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass krankheitsbedingte oder sonstige Anhaltspunkte für eine zur Tatzeit gegebene Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorliegen könnten. So ist in der nervenärztlichen Bescheinigung als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgehalten, während in dem Entlassungsbrief auf eine leichte Kränkbarkeit und ungehaltenes, wenig tolerantes Verhalten gegenüber Mitpatienten Bezug genommen wird, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergeben würden.
Auch die Tatausführung als solche bei fehlenden Vorbelastungen erschien vor dem Hintergrund, dass ihr eine nicht zu billigende, aber nachvollziehbare Motivation aus der aufgestauten und aktuellen Verärgerung über das Klopfen an die Fensterscheibe zu Grunde gelegen haben dürfte, nicht so ungewöhnlich, dass dies Anlass geboten hätte, eine fehlende Schuldfähigkeit als naheliegend anzunehmen. Insoweit war zu sehen, dass die gewisse alkoholbedingte Enthemmung, zumal vor dem Hintergrund weiterer Verärgerung wegen des Mietverhältnisses, die Entgleisung zusätzlich zu erklären vermochten.
Aus den vorgenannten Gründen hat die Kammer weder aufgrund der Erkrankungen des Angeklagten noch aufgrund der Medikamenteneinnahme von Amts wegen oder auf den gestellten Beweisantrag hin die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens als sachgerecht oder gar geboten angesehen. Vielmehr vermochte die Kammer die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten. Insoweit wird ergänzend auf die als Anlagen I und IV zum Protokoll vom 13.03.2013 genommenen Beschlüsse der Kammer Bezug genommen."
Es folgen Ausführungen der Kammer zur Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB sowie zur Strafzumessung, wobei die Kammer auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB nicht von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.März 2013 das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 16. Mai 2013 zugestellt worden. Mit am Montag, 17. Juni 2013, eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage hat der Angeklagte die Revision unter näheren Ausführungen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Mit der Verfahrensrüge rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO im Hinblick darauf, dass der in der Revisionsbegründung im Einzelnen wiedergegebene Beweisantrag des Verteidigers, gestellt in der Hauptverhandlung am 6. März 2013 und gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Schuldeinsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben war,durch Beschluss der Kammer vom 13. März 2013 zurückgewiesen worden ist. In der Revisionsbegründung wird hierzu weiter ausgeführt, dass die Gegenvorstellung des Verteidigers vom 13. März 2013 gegen den den Beweisantrag zurückweisenden Beschluss mit Kammerbeschluss vom 13. März 2013 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden sei.
Die Sachrüge ist in allgemeiner Form erhoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat mit der auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rüge jedenfalls vorläufig Erfolg.
1.
Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, mit der er die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines in der Berufungshauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass seine Schuldeinsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben war, rügt, ist zulässig.
Die Begründung entspricht der in § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben Form. Die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen sind von dem Revisionsführer in der Revisionsbegründungschrift so genau und vollständig angegeben, dass der Senat allein auf Grund der Begründungsschrift das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers prüfen kann.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei dem gestellten Beweisantrag um einen zulässigen Antrag im Sinne von § 244 Absatz 4 StPO.
Zwar ist zutreffend, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.v. § 20 StGB eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu entscheiden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der in Rede stehende Beweisantrag kein zulässiger, auf die Behauptung konkreter Tatsachen bezogener Beweisantrag ist. Denn der Beweisantrag bezog sich ersichtlich, wie sich aus der in der Revisionsrechtfertigungsschrift vollständig wiedergegebenen Begründung des Antrags ergibt, auf die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigenden und insoweit maßgeblichen (Anknüpfungs-)Tatsachen und war daher, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, in zulässiger Weise gemäß § 244 Abs. 4 StPO gestellt.
2.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO ist auch begründet.
Das Landgericht hat den Beweisantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich vom Gericht in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Anzeichen sei insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Eine solche Ausnahmesituation sei jedoch nicht gegeben.
Diese auf eigene Sachkunde des Gerichts gestützte Ablehnung des Beweisantrages verletzt die Verfahrensvorschrift des § 244 Abs. 4 StPO.
Zwar ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich vom Gericht in eigener Verantwortung zu beurteilen ist; es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (statt aller: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rdnr. 74 b).
Aus der Begründung des Beweisantrags und den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich jedoch derart viele Besonderheiten in Bezug auf die Begleitumstände der Tat, dass die von dem Angeklagten bzw. von seinem Verteidiger beantragte Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unumgänglich war.
Wie die Strafkammer insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist von einer erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (Blutalkoholgehalt von deutlich mehr als 2 Promille) auszugehen.
Zusätzlich zu dieser erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt wurde nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen in den nach der Tat entnommenen Blutproben auch 30,9 ng/ml des Wirkstoffs Tetrazepam nachgewiesen, so dass schon aufgrund dieses Befundes eine mögliche Wechselwirkung von eingenommenen Medikamenten und konsumiertem Alkohol mit möglichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bis hin zur Aufhebung der Schuldfähigkeit zu bedenken war.
Es kommt hinzu, dass eine mögliche Beeinflussung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch Wirkstoffe weiterer von ihm regelmäßig eingenommener Medikamente ernsthaft in Betracht zu ziehen war.
Wie die Kammer festgestellt hat, wird der Angeklagte seit Jahren medikamentös behandelt und musste im Juni 2011 täglich mehrere Medikamente einnehmen, und zwar nach den ärztlichen Vorgaben morgens und abends. Der Verteidiger des Angeklagten hatte dazu dem gestellten Beweisantrag eine Medikationsliste des Angeklagten beigefügt, aus der sich für den Tatzeitraum die Anordnung der regelmäßigen Einnahme von nicht weniger als acht verschiedenen Medikamenten sowie bei Bedarf die zusätzliche Einnahme eines neunten Medikaments ergab. Damit bestanden für die Kammer weitere konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinflussung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch Medikamente, die auch im Hinblick auf eine etwaige Wechselwirkung mit dem zum Tatzeitpunkt konsumierten Alkohol im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit näher aufzuklären waren. Die im Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrages sowie in den Urteilsgründen ausgeführte Argumentation des Landgerichts, dass es hinsichtlich eines Zusammenwirkens von Alkohol und Tabletten bereits an der tatsächlichen Basis für eine derartige Annahme fehle, ist rechtlich unzutreffend. Selbst wenn, wie vom Landgericht angenommen, der Angeklagte die abendliche Medikamenteneinnahme übersprungen haben sollte, kann allein hieraus die von der Kammer unter Berufung auf die eigene Sachkunde gezogenen Schlussfolgerung, eine etwaige Beeinflussung durch Medikamente zum Tatzeitpunkt könne ausgeschlossen werden, nicht mit der erforderlichen Sicherheit gezogen werden. Vielmehr hätte sich die Kammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch die Wirkstoffe der von dem Angeklagten regelmäßig und täglich, auch am Morgen des Tattages und am Vortag, eingenommenen Medikamente zur Tatzeit soweit abgebaut waren, dass eine etwaige hierdurch auch im Zusammenspiel mit dem zuvor konsumierten Alkohol bewirkte Aufhebung der Unrechtseinsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit i.s.v. § 20 StGB mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Zudem zeigt die Revisionsbegründung mit dem darin wiedergegebenen Beweisantrag einschließlich seiner Begründung - wie auch die Urteilsfeststellungen - Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten auf, die möglicherweise bereits für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit der zum Tatzeitpunkt bestehenden erheblichen Beeinflussung durch den konsumierten Alkohol und gegebenenfalls auch durch die eingenommenen Medikamente, Anlass zu sachverständiger Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf dessen Schuldfähigkeit gaben. Der Angeklagte befindet sich danach seit Juli 2005 in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung, wobei eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung. Zudem lag bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vor. Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen dies auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hatte, konnte die Kammer ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilen, zumal auch der im angefochtenen Urteil festgestellte Tathergang eine Reihe von Auffälligkeiten aufweist.
Der zum Tatzeitpunkt bereits 53 Jahre alte und bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat spontan begangen und dabei aus - jedenfalls in objektiver Hinsicht - geringfügigem Anlass gehandelt. Obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte den oder die Störer zunächst zur Rede stellt, hat ein Wortwechsel zwischen ihm und den Mitgliedern der Gruppe einschließlich des Nebenklägers nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Angeklagte den Angriff auf den Nebenkläger wortlos ausgeführt und dabei ohne ersichtlichen Anlass ein Messer eingesetzt. Weiterhin ist auffallend, dass sich der Angeklagte nach dem Messerstich ebenso wortlos wie zuvor zurück in seine Wohnung begab und dort wieder auf die Couch setzte, als sei nichts geschehen; auch seine Ehefrau, die sich während des Vorfalls im Badezimmer aufgehalten hatte, bemerkte bei ihrer Rückkehr in das Wohnzimmer keinerlei Auffälligkeiten an dem Angeklagten, aus denen sich auf das kurz zuvor vorangegangene Gewaltgeschehen hätten schließen lassen. Der Angeklagte ist sodann wie gewöhnlich zu Bett gegangen und wurde von dem ihn festnehmenden Sondereinsatzkommando der Polizei schlafend angetroffen.
Zusammenfassend liegt damit eine derartige Häufung besonderer Umstände hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten mit seiner krankheitsbedingten Vorgeschichte, der alkoholischen Beeinflussung zum Tatzeitpunkt, der möglichen weiteren Beeinflussung durch Medikamente sowie einer gegebenenfalls bestehenden Wechselwirkung mit dem konsumierten Alkohol und nicht zuletzt auch hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat vor, dass die Kammer zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (insbesondere um die mit dem Beweisantrag geltend gemachte Schuldunfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können) einen psychiatrischen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Die auf eigene Sachkunde gestützte Ablehnung des Beweisantrages war daher rechtsfehlerhaft. Da die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ergeben hätte, beruht das angefochtene Urteil auch auf dem festgestellten Verfahrensfehler mit der Folge, dass es auf die entsprechende Rüge des Revisionsführers mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben war.
Von der Aufhebung der Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (zu denen auch die Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger gehören). Die von der Kammer zu dem äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind in formeller und materieller Hinsicht frei von Rechtsfehlern, durch die festgestellte Gesetzesverletzung nicht betroffen und folglich aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt 14, 30; BGH MDR 1990, 95; OLG Rostock, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 Ss 223/04 - [...]).
Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass die Bezugnahme in den Gründen des angefochtenen Urteils auf Anlagen, deren Inhalte im Urteil nicht mitgeteilt werden (hier: Medikamentenliste, S. 18 UA; Kammerbeschlüsse vom 13.03.2013, S. 20 UA) nicht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., §267 Rn. 2 m.w.N.).


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