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Entscheidungen

OWi

Datenschutz, Sachsen, Zuständigkeit, Staatsanwaltschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pirna, Beschl. v. 07.04.2014 - 24 OW 1151 Js 45191/13

Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren.


Strafabteilung
Aktenzeichen: 24 OW 1151 Js 45191/13
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren gegen pp
Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeit nach Bundesdatenschutzgesetz
ergeht am 07.04.2014
durch das Amtsgericht Pirna - Bußgeldrichter -
nachfolgende Entscheidung:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Am 05.07.2013 erging gegen die Betroffene durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragen ein Bußgeldbescheid. Nach Einspruch durch die Betroffene wurde das Verfahren vom Daten-schutzbeauftragen an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben und von dort aus gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an das Amtsgericht Pirna weitergeleitet.

In der weiteren Folge des Verfahrens wurde seitens des Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Auffassung vorgetragen, dass aufgrund des Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie EG 95/46 und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.März 2010 (Az.:C-518/07) die Prü-fungs- und Vorlagekompetenz des § 69 Absatz 4 OWiG nicht mehr der Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde obliegen dürfe, da hierdurch eine nicht zulässige Kontrolle des Datenschutzbeauftragten stattfände. Mithin müsse § 69 Abs. 4 OWiG im Wege der Auslegung auf den Datenschutzbeauftragen ausgeweitet werden.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat daraufhin jede weitere Tätigkeit im Zwischen- und Ge-richtsverfahren für ausgeschlossen erklärt.

Da nach Auffassung des Unterzeichners eine "einfache" erweiternde Auslegung des § 69 Abs. 4 OWiG auf den Datenschutzbeauftragten nicht möglich ist und die Staatsanwaltschaft Dresden sich nicht mehr für zuständig erachtet, fehlt aus Sicht des Unterzeichners der nach § 69 Abs. 4 OWiG zwingend erforderliche Verfahrensbeteiligte.

Dies führt zu einem Verfahrenshindernis und demgemäß zur Einstellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.



Einsender: RA D. Scholz, Pirna

Anmerkung:


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