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Entscheidungen

StPO

Terminsverlegung, Terminskollision

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014 - 1 Qs 11/14

Leitsatz: Zur Frage der Terminsverlegung, wenn der Beschuldigte nach Erhalt der Terminsladung zur Hauptverhandlung zunächst rund einen Monat verstreichen lässt, bevor er einen Verteidiger beauftragt.


Landgericht Saarbrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Diebstahls
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Nozar
wird die Beschwerde des Angeklagten vom 21.3 2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 19.3.2014 kostenpflichtig (473 Abs. 1 S. 1, 2.Alt. StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe;
Die gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Verteidigers gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach § 305 Satz 1 StPO sind Entscheidungen des erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Unzulässig sind daher insbesondere Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden welche die Beweisaufnahme vorbereiten, worunter auch die Anberaumung der Hauptverhandlung fällt. In Ausnahmefällen ist eine Beschwerde hiergegen lediglich dann zulässig, wenn das hinsichtlich der Terminsbestimmung dem Gericht eingeräumte Ermessen: fehlerhaft ausgeübt worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 214 Rdn. 7 f; KK Engelhardt, 6. Auflage, § 305 Rdnr. 6).

Daran fehlt es hier. Grundsätzlich werden die Termine gemäß § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Hier hat die Richterin am Amtsgericht mit Verfügung vom 7.2.2014 Termin auf den 6.5.2014 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten hatten somit mit einem zeitlichen Vorlauf von 3 Monaten die Gelegenheit, sich auf diesen Termin einzurichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat seine Terminsladung am 11.2.2014 erhalten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat er gleichwohl zunächst rund einen Monat verstreichen lassen, bevor er einen Besprechungstermin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dieser hat sich sodann bei Gericht bestellt und hat den vom Amtsgericht im Ergebnis abgelehnten Terminsverlegungsantrag gestellt. Im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu überprüfenden Ermessenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht nur die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingte späte Bestellung des Verteidigers zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass eine Mehrzahl von Ladungen zu veranlassen ist, die zum Teil im — auch außereuropäischen - Ausland zu bewirken sind. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Terminslage des Amtsgerichts Saarbrücken im Allgemeinen und der Bedeutung des Beschleunigungsgebots für das infolge Dezernatswechsels und vorrangiger Haftsachen wiederholt zurückgestellte Verfahren im Besonderen ist ein Ermessensfehlgebrauch für die Kammer nicht erkennbar.

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war. Vorliegend handelt es sich hingegen um ein für einen Tag terminiertes Verfahren wegen Diebstahls, bei dem eine Terminsabsprache mit dem Verteidiger dem Amtsgericht schon deshalb gar nicht möglich war, weil dieser sich erst nach der Ladung zum Termin bestellt hat.

Eine zum Erfolg der Beschwerde erforderliche offensichtlich ermessensfehlerhafte und daher rechtswidrige Entscheidung des Amtsgerichts ist nach alledem hier nicht festzustellen.

Saarbrücken, den 14.4.2014 Landgericht - I. Strafkammer


Einsender: RA Dr. L. Nozar, Saarbrücken

Anmerkung:


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