Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Diebstahl, Beobachtung, Vollendung, Strafzumessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 29.04.2014 - 1 RVs 25/14

Leitsatz: 1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.
2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).


In pp.
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den bereits zweifach wegen Vermögensdelikten vorbestraften und zum Zeitpunkt der vorliegenden Tat unter Bewährung stehenden Angeklagten zusammen mit dem früheren Mitangeklagten L des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Siegen verworfen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war der Angeklagte als LKW-Fahrer bei der T GmbH beschäftigt. Die Tätigkeit dieser Spedition besteht zu 80 bis 90% aus Aufträgen der Firma T2, welche u.a. Regalsysteme herstellt. Die Tätigkeit der Spedition besteht darin, Stückgut bei der Firma T2 zu laden, auf ihr Speditionsgelände zu verbringen, dort zwischen zu lagern, zu kommissionieren und binnen von T2 gesetzten Fristen an Kunden auszuliefern. Wenn Ware von T2 angeliefert wird, wird es anhand von Lieferzetteln bestimmten Lieferregionen zugeordnet und in hierfür vorgesehene Boxen gebracht. Ware, die zunächst nicht zugeordnet werden kann, kommt in eine separate Box bis eine Zuordnung erfolgt ist.
Anfang März 2012 wandte sich der Angeklagte an den früheren Mitangeklagten L, der bei der Fa. T2 als Vorarbeiter tätig war, und "orderte" bei ihm etwa 50 Regalstützen verschiedener Sorten, wobei klar war, dass dies nicht als reguläres Geschäft, sondern für den Angeklagten "unentgeltlich" erfolgen sollte. Bei einer Ladungsaufnahme am 06.03.2012 gegen Mittag ließ L dann Waren im Wert von 4.800 Euro mit Wissen des Angeklagten auf dessen LKW laden, welche nicht mit einem Lieferschein versehen waren und die dem Angeklagten zukommen sollten. Weitere Waren im Wert von 800 Euro, die ebenfalls unentgeltlich dem Angeklagten zukommen sollten, ließ er auf einen anderen LKW der T laden, dessen Fahrer allerdings in die Pläne nicht eingeweiht war. Anderen Mitarbeitern der Fa. T2, u.a. dem Logistikleiter, war dies aufgefallen. Da man ad hoc keinen hinreichenden Beweis für eine Straftat hatte und nicht Mitarbeiter der Spedition vor aller Augen eventuell zu Unrecht des Diebstahls bezichtigen wollte, kam man überein, die Sache zunächst zu beobachten. Es sollte dann später eine Überprüfung auf dem Gelände der Spedition erfolgen.
Der Angeklagte beförderte dann seine Ladung auf das Gelände der Fa. I und ließ dort - auch die für ihn selbst bestimmten Waren - abladen. Einem dortigen Mitarbeiter sagte er auf dessen Nachfrage bzgl. der Ware, die nicht mit einem Ladezettel versehen war (die für den Angeklagten bestimmt war), die Sendung würde am Folgetag geholt, ein Versandmitarbeiter wisse Bescheid. Sämtliche für den Angeklagten bestimmte Ware - auch die von dem gutgläubigen Fahrer abtransportierten Teile - wurde dann planmäßig in einer gesonderten Box abgelagert. Der beabsichtigte Abtransport von dort gelang dem Angeklagten dann nicht mehr, weil sie am Nachmittag des Tattages von Mitarbeitern der Fa. T1 "sichergestellt" werden konnte.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Es könne insbesondere angesichts der Beobachtung der Tat nicht davon ausgegangen werden, dass schon ein Gewahrsamsbruch stattgefunden habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Näherer Erörterung bedarf nur die Frage der rechtlichen Einordnung der Tat. Diese hat das Landgericht indes im Wesentlichen zutreffend als vollendeten Diebstahl bewertet.
Durch das unberechtigte Aufladen der Waren im Wert von 4.800 Euro haben der Angeklagte und sein Mittäter fremde bewegliche Sachen weggenommen. Sie haben gegen den Willen der Organe der Fa. T2, die einen generellen Sachherrschaftswillen bzgl. der auf ihrem Gelände befindlichen Gegenstände hatten, fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam an den genannten Waren begründet. Soweit sie sich hierbei noch weiteren Personals beim Verladevorgang bedienten, handelten sie als mittelbare Täter i.S.v. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB. Bis zum Verladezeitpunkt bestand Gewahrsam der Fa. T2 an den genannten Waren. Dass die Organe dieses Unternehmens einen generellen Sachherrschaftswillen bzgl. der entwendeten Gegenstände hatten und zwangsläufig nicht damit einverstanden waren, dass Ware zu Lasten des Unternehmens unentgeltlich fortgeschafft wird, liegt auf der Hand und bedarf - bzw. bedurfte auch im angefochtenen Urteil - keiner ausdrücklichen Erwähnung.
Mit der Verladung auf den LKW des Angeklagten, spätestens mit dessen Verlassen des Betriebsgeländes, hat der Angeklagte neuen Gewahrsam begründet. Der neue Gewahrsam muss nicht unbedingt ein tätereigener Gewahrsam sein, vielmehr kann dieser auch bei einem Dritten begründet werden (RGSt 57, 166, 168; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 242 Rdn. 42). Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob der Angeklagte bereits mit Verladung auf den LKW selbst Gewahrsam erlangt hat oder aber zunächst nur Gewahrsam durch bzw. für die Organe der T begründet worden ist. Entsprechendes gilt für die von dem früheren Mitangeklagten L im Einvernehmen mit dem Angeklagten veranlasste Verladung von Ware im Wert von 800 Euro auf einen anderen LKW der Spedition.
Dass das ganze Geschehen von Mitarbeitern der Fa. T2 beobachtet wurde, hindert die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Diebstahls hinsichtlich der auf den LKW des Angeklagten verladenen Waren im Wert von 4.800 Euro nicht. Diebstahl setzt keine Heimlichkeit voraus (OLG Hamm wistra 2014, 36, 37 [OLG Hamm 08.08.2013 - 5 RVs 56/13] m.w.N.). Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung eigenen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelheiten ab. Wesentlich sind zum Beispiel die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Eigentümers oder seiner Beauftragten und die Schnelligkeit ihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes, alles dies unter Umständen in Verbindung mit besonderen Alarmeinrichtungen (BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/85 - [...]; vgl. auch OLG Hamm NJW 1954, 523 [OLG Hamm 07.01.1954 - (2) 2a Ss 1023/53]). Hier bestand zwar seitens der Mitarbeiter der Fa. T2 ein Verdacht auf einen Diebstahl, sie haben aber die Täter gewähren lassen und lediglich Maßnahmen zur Beweissicherung (Aufnahme von Fotos) ergriffen. Die Ware konnte zwar bereits am Nachmittag des Tattages durch Mitarbeiter der Geschädigten in der besagten Box auf dem Speditionsgelände aufgefunden, identifiziert und gesperrt werden. Hatte aber der Angeklagte das Gelände der Fa. T2 mit der besagten Ware verlassen, hatten deren Mitarbeiter keinen Zugriff mehr auf die Ware. Wenn also der Angeklagte etwa nicht unmittelbar zum Gelände der Spedition gefahren wäre, um die Gegenstände dort zu "bunkern", sondern diese zuvor an unbekannter Stelle oder bereits bei einem Abnehmer abgeladen hätte, wäre ein Eingreifen nicht mehr möglich gewesen.
Anders verhält es sich bei der Ware (Wert 800 Euro), die auf den LKW eines anderen - nicht eingeweihten - Fahrers der Spedition verladen wurde. Hier bestand die soeben dargestellte Gefahr eines Verlustes nicht, sondern hier war zwangsläufig eine Entladung auf dem Gelände der Spedition, von welcher ihrerseits keine Widerstände gegen eine Rückholung des Diebesgutes durch die Fa. T2 zu befürchten waren, zu erwarten. Bei dem raschen Zugriff war mithin ein endgültiger Verlust nicht zu gewärtigen. Insoweit ist die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben. Einer Abänderung des Schuldspruchs bedurfte es nicht, da ungeachtet der teilweise nicht erfolgten Begründung eigenen Gewahrsams nur ein einheitlicher vollendeter Diebstahl vorliegt.
Der Senat kann ausschließen, dass das Berufungsgericht auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Diebstahl nicht in Gänze vollendet worden, sondern bzgl. eines Teils im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass der wertmäßig größte Teil des Diebesgutes tatsächlich entwendet wurde und es nur bei einem kleinen Teil beim Versuch blieb.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".