Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Verunglimpfen Andenken Verstorbener, Meinungsfreiheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Urt. v. 18.12.2013 - 220 Bs 1/12

Leitsatz: 1. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB kann sowohl durch ein Werturteil im Sinne des § 185 StGB als auch durch die Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen im Sinne des § 186 StGB als auch in Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB begangen werden.
2. Ausführungen in einem wissenschaftlichen Gutachten, das zur Grundlage einer Straßenumbenennung gemacht wird, genießen den Schutz des § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen
3. Ein auf Wahrheitserkenntnis gerichtetes und in seiner Gesamtheit als wissenschaftliches Werk einzuordnendes Gutachten beansprucht den Schutz des Artikel 5 Abs. 3 GG und unterfällt dem Schutzbereich des § 193 StGB


Amtsgericht Hannover
220 Bs 1/12 Amtsgericht Hannover
URTEIL
Im Namen des Volkes!
In der Privatklagesache gegen
Prof. em. Dr. B.
Verteidiger: Rechtsanwalt ...
wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
Das Amtsgericht Hannover – Abt. 220 –
hat in der öffentlichen Sitzung vom 18.12.2013, an der teilgenommen haben:
Richterin ...
als Strafrichterin,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Prozessvertreter der Privatklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 19.12.2013 für Recht erkannt:
Der Privatbeklagte wird auf Kosten der Privatklägerinnen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen haben,

freigesprochen.

Gründe:
I.
~
II.
Dem Privatbeklagten wird mit der Privatklageschrift der Privatklägerinnen Gräfin zu R. und Gräfin zu R., beide geborene von Lettow-Vorbeck, vorgeworfen, in dem von ihm verfassten und verbreiteten „Gutachten über Paul von Lettow-Vorbeck“ folgende unwahre Tatsachenbehauptungen über ihren Vater aufgestellt zu haben:
1.
„Er nutzte den Belagerungszustand und Kriegs- wie Standgerichte zur Verletzung aller Normen des Rechts, einschließlich der exzessiven Anwendung der Todesstrafe ohne rechtliche Garantien.“
2.
„Insgesamt ist festzustellen, dass Lettow-Vorbeck persönlich an Kriegs- und Menschenrechts-Verbrechen in Afrika und Deutschland, wahrscheinlich auch in China beteiligt war.“
3.
„~Teilnahme am Genozid in Südwestafrika-Namibia als Adjutant des verantwortlichen Generalleutnants von Trotha für den Vernichtungsbefehl gegen die Herero.“
4.
„~Prägte sich auch bei Lettow-Vorbeck die Erfahrung des brutalisierten Guerillakrieges ohne irgendeine rechtliche Beschränkung ein. Seine weitere militärische Praxis ist in dieser Hinsicht von großer Kontinuität geprägt.“
5.
„Auch im Zuge dieser Kriegsführung wurden Gefangene meist hingerichtet oder zumindest in Ketten und Halseisen gelegt.“

6.
„Die Jagd nach flüchtigen Trägern war ebenfalls brutalisiert. Zunächst wurden Gefangene in Ketten gelegt, nachdem dieses Mittel erschöpft war, mit Telefondraht gefesselt. Gruppen von 6 bis 8 Personen mussten so gefesselt marschieren. Kranke wurden auf Märschen liegengelassen.“
7.
„Lettow-Vorbeck befahl rücksichtsloses Vorgehen, ließ Menschen aufhängen und Dörfer verbrennen.“
8.
„Es wurden auch vom deutschen Militär die von der Haager Landkriegs-ordnung verbotenen Dum-Dum-Geschosse eingesetzt. Indische und portugiesische Kriegsgefangene wurden erschossen. Es kam zu Tötungen von Verwundeten. Lettow-Vorbeck wiederholte in diesem Kontext die Formel von Wilhelm II. zum Boxerkrieg: ‚dass kein Pardon gegeben wird‘“.
9.
„Vergewaltigungen und Leichenfledderei waren ebenfalls auf beiden Seiten verbreitet.“
10.
„Der Krieg in Ostafrika wurde ... durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert. Persönliche Verantwortung für Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung und dem deutschen Militärrecht lag vor, nicht nur gegenüber Afrikanern, sondern auch Soldaten der Alliierten.“
11.
„Hochverrat und Verantwortungsgefühl für illegale Standgerichte und Todesurteile und Morde durch Aufforderung zum rücksichtslosen Schusswaffen-gebrauch, Verantwortung von Tötung, insbesondere von Streikenden sind dementsprechend von Lettow-Vorbeck persönlich zu verantworten.“

Mit der Privatklage wird dem Privatbeklagten vorgeworfen, das Andenken des Vaters der Privatklägerinnen verunglimpft zu haben. Die Privatklageschrift stellt auf eine Strafbarkeit nach den §§ 189, 185, 186, 187 StGB ab.
III.
Der Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt der Landeshauptstadt Hannover hat mit Bezirksratsbeschluss vom 27.09.2007 ein straßenrecht-liches Umbenennungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die in Hannover-Badenstedt gelegene Lettow-Vorbeck-Allee in Namibia-Allee umzubenennen. Öffentlich-rechtliche Grundlage der Straßenumbenennung sind die „Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen“ der Landeshauptstadt Hannover (Ratsbeschluss vom 11.05.1978 DsNr. 427/1978; 19.10.1989 DsNr. 1320/1989; 09.12.1999 DsNr. 2810/99, 17.09.2009 DsNr. 1248/2009). Danach kann gemäß Ziff. 3.3 der Grundsätze eine Straßenumbenennung erfolgen, wenn eine Benennung einer Persönlichkeit im Nachhinein Bedenken auslöst, weil diese Person Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der Menschenrechte bzw. Einzelner für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze steht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Person Paul von Lettow-Vorbeck als Namensgeber der in Hannover gelegenen Lettow-Vorbeck-Allee beauftragte die Landeshauptstadt Hannover den Privatbeklagten aufgrund seiner Kompetenz als ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für neuere und afrikanische Geschichte an der ... Universität mit der Erstellung eines Gutachtens. Er sollte auf geschichtswissenschaftlicher Grundlage ein Gutachten über das Handeln von Paul von Lettow-Vorbeck (1870 bis 1964) insbesondere in Deutsch-Süd-West-Afrika-Namibia (1904 bis 1906) und als Kommandeur der Schutztruppe in Deutsch-Ost-Afrika-Tansania im ersten Weltkrieg erarbeiten.
Im Rahmen des Gutachtens sollte geklärt werden:
1.
ob Lettow-Vorbeck eine Person ist, die Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der

Menschenrechte bzw. einzelner, für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze stehen und
2.
Lettow-Vorbeck schuldhafte Handlungen persönlich anzulasten sind.
Der Privatbeklagte hat sein Gutachten darüber hinaus erweitert und zudem folgende weitere Aspekte in sein Gutachten einbezogen:
1. die Teilnahme Lettow-Vorbecks am China-Feldzug 1900,
2.
die Besetzung Hamburgs durch Reichswehrtruppen im Juni bis August 1919 aus Anlass der sogenannten „Sülzen-Unruhen“, die er als Kommandeur leitete und dabei Kriegsgerichte unter Belagerungszustand einrichtete,
3.
die Teilnahme Lettow-Vorbecks am Kapp-Putsch gegen die Reichsverfassung und die Reichsregierung sowie Landesregierung in Mecklenburg als vom Putschisten Lüttwitz eingesetzter Kommandeur,
4.
das Wirken Lettow-Vorbecks als „Kolonialheld“ auch als aktiver Propagandist für den Nationalsozialismus.
Die Erweiterung des Gutachtens auf die vorgenannten vier weiteren Punkte erfolgte aus eigener Motivation des Privatbeklagten und ohne Rücksprache mit der Landeshauptstadt als Auftraggeberin des Gutachtens. Die weiteren Gutachtenfragen sind von dem Privatbeklagten selbst so formuliert worden. Die Kosten für das Gutachten haben sich dadurch nicht erhöht, weil von vornherein ein Pauschalbetrag für das Gutachten vereinbart war. Unter dem 20.02.2008 hat der Privatbeklagte sein Gutachten vorgelegt, welches den Anforderungen an eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit genügt und damit als wissenschaftliches Werk einzuordnen ist. Das Gutachten ist darüber hinaus in den Hannoverschen Geschichtsblättern Band 62/2008 sowie online auf der Internetseite der Universität Hannover veröffentlicht worden. In seinem Gutachten bejaht der Privatbeklagte die Voraussetzungen

für die Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee. Zur Begründung stützt sich der Privatbeklagte unter anderem auf die Beteiligung Lettow-Vorbecks an der Niederschlagung des Herero-Aufstandes im damaligen Deutsch-Süd-West-Afrika im Jahre 1904, an der Kriegsführung als Kommandeur beim Ostafrika- Feldzug während des ersten Weltkrieges, auf seine Mitwirkung bei der Niederschlagung des sogenannten Spartakus-Aufstandes in Hamburg im Jahre 1919 sowie auf seine Beteiligung am Kapp-Lüttwitz-Putsch im Jahre 1920. Das Gutachten enthält die von der Privatklageschrift als Tatsachenbehauptungen, oben unter Ziff. II. des Urteils wiedergegebenen Ausführungen.
In den Schlussfolgerungen des Gutachtens ist unter anderem ausgeführt:
„Im Sinne der Richtlinien für Straßenumbenennungen lässt sich damit feststellen, dass der gesamte militärische Lebensweg Paul von Lettow-Vorbeck im Widerspruch zu dem vorherrschenden Mythos und der Traditionspflege der Bundeswehr nach 1955 von schweren Menschenrechtsverstößen, aggressivem Rassismus und Kolonialismus, Kriegsverbrechen zumindest in Namibia und vor allem in Ostafrika, möglicherweise auch in China geprägt ist.“
Das Gutachten endet mit der Feststellung des Privatbeklagten, dass
„eine Namens-Umbenennung ( ~ ) vor diesem Hintergrund erforderlich“.
Erscheint. Auf der Grundlage dieses Gutachtens fasste der Rat der Landeshauptstadt Hannover am 22.10.2009 den Beschluss, die Lettow-Vorbeck-Allee in Namibia-Allee umzubenennen.
IV.
Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zum Werdegang und persönlichen Verhältnissen des Privatbeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 15.07.2011.

Die Feststellungen zu der Tathandlung, konkret der Erstattung des Gutachtens, dessen Inhalts und der im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens im Zusammenhang stehenden Umstände beruhen auf den umfassenden Angaben des Privatbeklagten sowie auf den damit nicht im Widerspruch stehenden Angaben der Privatklägerinnen. Das von dem Privatbeklagten veröffentlichte und mit der Privatklage inhaltlich angegriffene "Gutachten über Paul von Lettow-Vorbeck" ist in der Hauptverhandlung auszugsweise, nämlich soweit es die vorgeworfenen Textpassagen und ihren jeweiligen Kontext betrifft, verlesen worden. Der Privatbeklagte hat sich inhaltlich zu dem Gutachten bekannt und angegeben, dieses Gutachten für die Landeshauptstadt Hannover wegen einer Straßenumbenennung erstattet zu haben. Er hat zudem angegeben, das Gutachten auch in den Hannoverschen Geschichtsblättern Band 62/2008 sowie online auf der Internetseite der Universität Hannover veröffentlicht zu haben. Der Privatbeklagte hat die von den Privatklägerinnen beanstandeten Äußerungen nicht in Abrede genommen, sondern vielmehr angegeben, dass die Formulierungen in der Privatklage inhaltlich richtig aus dem von ihm erstatteten Gutachten entnommen worden sind.
Die Feststellungen hinsichtlich des Anlasses der Beauftragung des Privatbeklagten durch die Landeshauptstadt Hannover beruhen neben den übereinstimmenden Angaben des Privatbeklagten und den Angaben der Privatklägerinnen zusätzlich auf der auszugsweisen Verlesung der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Hannover zu dem Aktenzeichen 10 A 6277/09. In dem dortigen Verfahren hatten Anwohner der vormaligen "Lettow-Vorbeck-Allee" gegen die Umbenennung ihrer Straße in "Namibia-Allee" geklagt. Zudem ist der Beschluss des Bezirksrates Hannover Ahlem-Badenstedt-Davenstedt vom 27.09.2007 (Bl. 61 ff. Beiakte 1171 Js 20631/10, Staatsanwaltschaft Hannover) verlesen worden.
Zum Forschungsstand zu der Person Lettow-Vorbecks sind die sachverständigen Zeugen P... und Sch... vernommen worden. Beide haben über das von ihnen ausgewertete Quellenmaterial referiert und
zusammenfassend bekundet, dass sich die Quellenlage teilweise widerspricht. So geben beispielsweise die Kriegstagebücher, die Paul von Lettow-Vorbeck selbst verfasst hat und die von ihm verfassten Memoiren einen anderen Tatsachenbericht wieder als dies in neueren Biographien oder den amtlichen Kriegstagebüchern des Heeres der damaligen Zeit der Fall ist.

Der sachverständige Zeuge P... hat ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Quellenlage viel stärker als von dem Privatbeklagten vorgenommen aus dem historischen Kontext heraus interpretiert werden muss. Die auch bei Lettow-Vorbeck selbst anzutreffenden Formulierungen sollten nicht mit heutigen Maßstäben gemessen werden, sondern sollten sich an den Gegebenheiten orientieren, die zu Lebzeiten Lettow-Vorbecks gegolten hätten. Dagegen hat der sachverständige Zeuge Sch... dargelegt, dass für eine Beurteilung der historischen Person Lettow-Vorbecks die heutige Deutungsweise entscheidend ist, zumal es bei der Straßenumbenennung darum gehe, ob im Nachhinein Bedenken gegen die Benennung nach einer historischen Person Bedenken auslöst.
V.
Von dem Vorwurf des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener entsprechend der Privatklageschrift ist der Privatbeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB kann sowohl durch ein Werturteil im Sinne des § 185 StGB als auch durch die Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen im Sinne des § 186 StGB als auch in der Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB begangen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ehrenrührige Äußerungen über einen Verstorbenen nicht ohne Weiteres den objektiven Tatbestand des § 189 StGB erfüllen. Die ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine nach Inhalt, Form, Motiv oder den Begleitumständen besonders grobe und schwer-wiegende Herabsetzung des Toten handelt (vgl. Rogall in: SK zum StGB, 8. Auflage, § 189 Rn. 12 m.w.N.). Von den möglichen Tathandlungen des § 189 StGB erfüllt den Tatbestand der Vorschrift in aller Regel eine Verleumdung, eine üble Nachrede, falls ihr erhebliches Gewicht beiwohnt, ein den Tatbestand der Beleidigung erfüllendes Werturteil hingegen nur dann, wenn es unter besonders gravierenden Begleitumständen erfolgt (vgl. BayObLGt, ständige Sammlung BayObLGSt 1988, 27; Regge in Münch-Komm StGB, 2. Auflage § 189 Rn. 18; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 189 Randnummer 3).

Vor diesem Hintergrund sind die mit der Privatklageschrift beanstandeten Äußerungen zunächst dahingehend zu überprüfen, ob sie als Tatsachen-behauptungen oder Meinungsäußerungen bzw. Werturteile zu qualifizieren sind. Dabei ist auf ihren objektiven Sinngehalt abzustellen. Maßgebend sind dabei sowohl der Wortlaut der beanstandeten Äußerungen, ihre Form sowie der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde. Ferner ist zu beachten, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um 11 einzelne Taten sondern vielmehr um eine einzelne Tat handelt, die entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist.
Dies vorangeschickt stellt die mit der Privatklage unter Ziffer 1. angegriffene Behauptung, Lettow-Vorbeck habe den Belagerungszustand genutzt und Kriegs- wie Standgerichte zur Verletzung aller Normen des Rechts, einschließlich der exzessiven Anwendung der Todesstrafe ohne rechtliche Garantien ausgenutzt, als Werturteil zu qualifizieren. Der Privatbeklagte hat diese Aussage in seinem Gutachten im Rahmen der zusammenfassenden Einleitung getätigt. Die Aussage steht in einer Textpassage in der der Privatbeklagte die Person Lettow-Vorbeck hinsichtlich seiner Persönlichkeit beschreibt. In diesem Zusammenhang ist ferner ausgeführt, dass sich Lettow-Vorbeck nicht hinter Befehlsnotstände zurückgezogen habe und selbst ausgeführt habe, dass grundsätzlich auch militärische Unterführer im Zweifel selbständig zu handeln hätten. Bezogen auf den Kapp-Putsch habe Lettow-Vorbeck die Entlassung seines vorgesetzten Befehlshabers Lüttwitz nicht beachtet, und so den Belagerungszustand und Kriegs- wie Standgerichte zur Verletzung aller Normen des Rechts, einschließlich der exzessiven Anwendung der Todesstrafe ohne rechtliche Garantien ausgenutzt. In diesem Kontext stellt die angegriffene Äußerung eine reine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil des Privatbeklagten dar. Denn ihr ist kein bestimmter Tatsachenkern zu entnehmen. Die dargestellten Ausführungen stellen erkennbar die Meinung des Privatbeklagten und Autors dar.
Die unter Ziffer 2. angegriffene Äußerung, „insgesamt ist festzustellen, dass Lettow-Vorbeck persönlich an Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Afrika und Deutschland, wahrscheinlich auch in China beteiligt war“, enthält dagegen einen Tatsachenkern. An dieser Stelle wird ausgeführt, dass LettowVorbeck persönlich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die

Menschlichkeit beteiligt gewesen sei. Wobei die Formulierung „beteiligt“ wiederum jede konkrete Form der Beteiligung offenlässt. Die zu dieser Ziffer angegriffene Textpassage befindet sich ebenfalls in der soeben dargestellten zusammenfassenden Einleitung des Gutachtens und dient der zusammenfassenden Beschreibung der Persönlichkeit der Person Lettow-Vorbecks.
Die unter Ziffer 3. in der Privatklage angegriffene Formulierung „... Teilnahme am Genozid in Südwestafrika/Namibia als Adjutant des verantwortlichen Generalleutnants von Trotha für den Vernichtungsbefehl gegen die Herero“ stellt hingegen wiederum eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil dar, weil aus ihrem objektiven Sinngehalt keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen entnommen werden können. Die angegriffene Äußerung zu Ziffer 3 enthält insoweit keine Ausführung hinsichtlich einer Lettow-Vorbeck konkret vorwerfbaren Tathandlung. Die Äußerung befindet sich in dem Gutachten unter der Überschrift „Lettow-Vorbeck im Kontext der Deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert“. Dort erörtert der Privatbeklagte die Frage der politischen Radikalisierung des deutschen Militärs seit Beginn der Weltpolitik Kaiser Wilhelms II. Insoweit führt der Privatbeklagte aus, dass die militärische und politische Karriere von Lettow-Vorbeck repräsentativ für diesen Prozess sei. Als eine Station der von dem Privat-beklagten behaupteten Radikalisierung wird sodann auf die unter Ziffer 3. ausgeführte Teilnahme am Genozid requiriert. Aufgrund der Einbettung in den Gesamtkontext des Gutachtens und den Ausführungen vor und nach dieser Äußerung wird deutlich, dass es sich hierbei eben um eine Schlussfolgerung des Privatbeklagten und mithin um eine Meinungsäußerung handeln soll und eben gerade nicht um eine Tatsachenbehauptung.
Die unter Ziffer 4. der Privatklage angegriffene Formulierung „... prägte sich auch bei Lettow-Vorbeck die Erfahrung des brutalisierten Guerillakriegs ohne irgendeine rechtliche Beschränkung ein. Seine weitere militärische Praxis ist in dieser Hinsicht von großer Kontinuität geprägt“, ist ebenfalls als Meinungsäußerung einzuordnen. Auch dieser Aussage fehlt jegliche Tatsachenbehauptung. Es handelt sich lediglich um eine meinungsmäßige Schlussfolgerung aus dem Gutachten. Die angegriffene Textstelle unter Ziffer 4. der Privatklageschrift ist darüber hinaus verkürzt wiedergegeben. Sie ist in der Einleitung zu der Überschrift „der Krieg in Namibia/Südwestafrika 1904 bis 1908“ enthalten. Die vollständige Textstelle lautet: „So wie Trotha nach

seinem Einsatz im Hehe-Krieg 1896 in Ostafrika, dann in China und anschließend in Namibia (Südwestafrika) sich einsetzen ließ, weil er einen präventiven „Rassenkrieg“ führen wollte, prägte sich auch bei LettowVorbeck die Erfahrung des brutalisierten Guerillakrieges ohne irgendeine rechtliche Beschränkung ein. Seine weitere militärische Praxis ist in dieser Hinsicht von großer Kontinuität geprägt.“
Unter derselben thematischen Überschrift findet sich am Ende des Abschnitts zu dem die unter Ziffer 5 angegriffene Behauptung „auch im Zuge dieser Kriegsführung wurden Gefangene meist hingerichtet oder zumindest in Ketten und Halseisen gelegt“. Auch diese Aussage ist sehr allgemein gehalten. Was mit der Formulierung „meist hingerichtet“ in Bezug auf die Person Lettow-Vorbecks gemeint sein soll, lässt diese Formulierung offen. Eine Tatsachenbehauptung ist ihr insoweit nicht zu entnehmen, so dass es sich auch insoweit lediglich um eine Schlussfolgerung handelt, die als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtkontext des Gutachtens, in dem diese Äußerung getätigt wird. An dieser Stelle wird zwar zum Guerillakrieg der Nama ausgeführt. Vollständig heißt es dort jedoch: „die Nama wurden nach dem Tode von Oberhäuptling Hendrik Witbooi von Morenga geführt, der den deutschen Truppen in der Guerillakriegsführung in besonderer Weise gewachsen war und deshalb auch bei Lettow-Vorbeck militärischen Respekt genoss. Auch im Zuge dieser Kriegsführung wurden Gefangene meist hingerichtet oder zumindest in Ketten und Halseisen gelegt.“
Soweit mit Ziffer 6 der Privatklage die Formulierung „Jagd nach flüchtigen Trägern war ebenfalls brutalisiert, zunächst wurden Gefangene in Ketten gelegt, nachdem dieses Mittel erschöpft war, mit Telefondraht gefesselt. Gruppen von 6 bis 8 Personen mussten so gefesselt marschieren. Kranke wurden auf Märschen liegengelassen“, angegriffen wird, ist dieser Äußerung zwar ein Tatsachenkern zu entnehmen. Der konkrete Bezug zu der Person Lettow-Vorbecks bleibt jedoch offen. In welcher Form Lettow-Vorbeck etwa durch Befehle oder durch die Erfüllung einer solchen Praxis an diesen Taten beteiligt gewesen sein soll, wird nicht ausgeführt, so dass es sich auch insoweit lediglich um eine Schlussfolgerung aus dem Gutachten handelt. Die angegriffene Äußerung befindet sich im Gutachten unter der Überschrift „der Feldzug in Ostafrika im ersten Weltkrieg“. Dem Zusammenhang der Textpassage der die angegriffene Äußerung von Ziffer 6 entnommen ist, ist

zudem auch kein konkreter Bezug der Person Lettow-Vorbecks zu entnehmen. Denn dort heißt es vollständig: „Demgegenüber führte der vierjährige Guerillakrieg in Ostafrika (Tansania) ab 1917 auch in Mosambik und in Sambia zu einem extremen Umfang an Zerstörung des Landes, der bäuerlichen Produktion unzähliger Dörfer. Der Regierungsarzt Moesta schätzte 1919 300.000 Tote unter den nicht an den Kampfhandlungen beteiligten Afrikanern durch Hunger und Krankheiten. Für die zwangsrekrutierten Träger ging er von 100.000 bis 120.000 Todesfällen aus. Die Jagd nach flüchtigen Trägern war ebenfalls brutalisiert. Zunächst wurden Gefangene in Ketten gelegt, nachdem dieses Mittel erschöpft war, mit Telefondraht gefesselt. Gruppen von 6 bis 8 Personen mussten so gefesselt marschieren. Kranke wurden auf Märschen liegengelassen. Es wird geschätzt, dass mindestens 14 % der Träger und Askari desertiert sind.
Die Ziffer 7 in der Privatklageschrift angegriffene Formulierung „Lettow-Vorbeck befahl rücksichtsloses Vorgehen, ließ Menschen aufhängen und Dörfer verbrennen“ ist als Meinungsäußerung bzw. Werturteil zu qualifizieren. Eine konkrete, einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthaltende Beschreibung etwaiger Geschehnisse werden insoweit nicht mitgeteilt. Auch der Kontext der Textstelle, der diese Formulierung im Gutachten entnommen ist, enthält eine solche nachprüfbare Tatsachenbehauptung nicht. An dieser Stelle des Gutachtens ist deutlich gemacht, dass es sich hierbei auch nicht um eigene Äußerungen des Gutachters handelt, sondern um Zitate aus Werken von Schulte-Varendorff handelt. Vollständig lautet die Textpassage: „Sowohl Illiffe wie auch Schulte-Vahrendorff verweisen auf vielfältige Unruhen, die mit „Strafexpeditionen“ niedergekämpft wurden. Lettow-Vorbeck befahl rücksichtsloses Vorgehen, ließ Menschen aufhängen und Dörfer verbrennen“, zu beiden Behauptungen sind Fußnoten gesetzt, die auf die Veröffentlichung von Schulte-Vahrendorff verweisen.
Die mit Ziffer 8. in der Privatklageschrift angegriffene Äußerung „es wurden auch vom deutschen Militär die von der Haager Landkriegsordnung verbotenen Dum-Dum-Geschosse eingesetzt. Indische und portugiesische Kriegsgefangene wurden erschossen. Es kam zu Tötungen von Verwundeten. Lettow-Vorbeck wiederholte in diesem Kontext die Formel von Wilhelm II. zum Boxerkrieg: „dass kein Pardon gegeben wird“ ist wenn überhaupt als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Auch hier fehlt ein konkreter Bezug zu der Person Lettow-Vorbecks. Der rein pauschale Zusammenschluss, dass

von Seiten des deutschen Militärs Dum-Dum-Geschosse eingesetzt worden seien, ist aufgrund seiner Pauschalität nicht geeignet, eine der Person Lettow-Vorbeck selbst konkret zuzuordnende Tathandlung abzuleiten. Es wird daraus nicht deutlich, ob Lettow-Vorbeck selber dafür gesorgt hat, indische und portugiesische Kriegsgefangene zu erschießen. Ebenso ist die Feststellung, dass es zu Tötungen von Verwundeten kam, zu pauschal, um als Tatsachenbehauptung gewertet werden zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Lettow-Vorbeck zugeschriebenen Wiederholung eines Zitats von Kaiser Wilhelm II. Die Gutachtentextstelle, aus der diese Formulierung entnommen ist, ist ebenfalls so allgemein gehalten, dass ihr ein nachprüfbarer Tatsachenkern nicht zu entnehmen ist. Denn dort heißt es: „Generell verrohte die Kriegsführung in der Art wie sie bereits Waldersee für den Krieg in China konstatiert hatte. Es wurden auch vom deutschen Militär die von der Haager Landkriegsordnung verbotenen Dum-Dum-Geschosse eingesetzt. Indische und portugiesische Kriegsgefangene wurden erschossen. Es kam zu Tötungen von Verwundeten. Lettow-Vorbeck wiederholte in diesem Kontext die Formel von Wilhelm II. zum Boxerkrieg: ‚dass kein Pardon gegeben wird‘. Diese Verrohung des Krieges blieb nicht auf die Truppen L-Vs beschränkt, sondern galt auch für die alliierten Truppen, die ebenfallsteilweise aus dem Lande lebten und Zwangsrekrutierungen vornahmen.“
Soweit unter Ziffer 9 der Privatklageschrift die Formulierung angegriffen wird „Vergewaltigungen und Leichenfledderei waren ebenfalls auf beiden Seiten verbreitet“, stellt auch diese Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung dar. Es wird nicht ausgeführt, in welchem Umfang welche Personen Vergewaltigungen und Leichenfledderei begangen haben sollen. Die Formulierung „auf beiden Seiten verbreitet“ lässt keine konkreten Schlüsse auf konkret nachprüfbare Vorkommnisse zu. Die Formulierung steht im selben Abschnitt wie die mit Ziffer 8. angegriffene Formulierung und schließt sich dieser im Kontext unmittelbar an. Auch sie enthält eine Verweisung auf das Werk Schulte-Vahrendorffs und ist auch insoweit als Schlussfolgerung des Gutachters und nicht als konkrete Tatsachenbehauptung zu bewerten.
Der mit Ziffer 10 der Privatklageschrift angegriffene Text „der Krieg in Ost-afrika wurde ... durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert. Persönliche Verantwortung für

Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung und dem deutschen Militärrecht lag vor, nicht nur gegenüber Afrikanern, sondern auch Soldaten der Alliierten“, ist ebenfalls eine Tatsachenbehauptung nicht zu entnehmen. Die Äußerung „durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert“ ist vage und lässt keinen konkreten Rückschluss auf Tathandlungen zu. In welcher Form Lettow-Vorbeck persönliche Verantwortung für Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung vorzuwerfen sind, wird nicht ausgeführt. Auch hieraus wird deutlich, dass es sich insoweit um eine Schlussfolgerung des Privat- beklagten in seinem Gutachten handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Gutachtenpassage, denn dort heißt es vollständig: „Der Krieg in Ostafrika wurde ohne jede Rücksicht auf die Afrikaner ausschließlich im deutschen und auch im britischen kolonial-politischen Interesse geführt und durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert. Persönliche Verantwortung für Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung und dem deutschen Militärrecht lag vor, nicht nur gegenüber Afrikanern, sondern auch Soldaten der Alliierten.
Die mit Ziffer 11. angegriffene Formulierung „Hochverrat und Verantwortung für illegale Standgerichte und Todesurteile und Morde durch Aufforderung zum rücksichtslosen Schusswaffengebrauch, Verantwortung von Tötung, insbesondere von Streikenden sind dementsprechend von Lettow-Vorbeck persönlich zu verantworten“, stellt keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ist als gutachterliche Schlussfolgerung des Privatbeklagten zu werten. Darauf verweist schon die Formulierung „dementsprechend“. Die angegriffene Formulierung findet sich in dem Gutachten unter der Überschrift „Lettow-Vorbeck als Putschist gegen die Weimarer Verfassung und Reichsregierung der Kap-Lüttwitz-Putsch vom 13. bis 17.03.1920, sie steht dort im letzten Absatz dieses Abschnitts. Der vollständige Abschnitt lautet: „Das Hochverratsverfahren wurde dann durch Beschluss des Reichsgerichts vom ersten Strafsenat auf Antrag des Oberreichsanwalts eingestellt aufgrund des Gesetzes vom 04.08.1920, das Amnestie gewährte gegenüber Personen, „die an einem hochverräterischen Unternehmen gegen das Reich mitgewirkt haben, sofern sie nicht Urheber oder Führer des Unternehmens sind“. Der Tatbestand des Hochverrats wurde also bestätigt, letztlich aber nur Kap und Lüttwitz für verantwortlich erklärt. Einzige Sanktion war, dass Lettow-Vorbeck bei Gewährung der Pension als General entlassen wurde. Hochverrat und
Verantwortung für illegale Standgerichte und Todesurteile und Morden durch Aufforderung zum rücksichtslosen Schusswaffengebrauch, Verantwortung von Tötung, insbesondere von Streikenden, sind dementsprechend von Lettow-Vorbeck persönlich zu verantworten.“ Auch aus diesem Kontext ergibt sich, dass es sich bei dieser Formulierung nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln soll. Sie ist als Meinungsäußerung des Privatbeklagten zu bewerten.
Insoweit ist festzustellen, dass nur in sehr geringer Weise überhaupt Anhaltspunkte für Tatsachenbehauptungen in dem Gutachten des Privat-beklagten enthalten sind. Weit überwiegend sind die Formulierungen als Schlussfolgerungen, mithin also Meinungsäußerungen bzw. Werturteile des Privatbeklagten zu qualifizieren.
Soweit diese Werturteile geeignet sind, den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu erfüllen, sind diese jedoch als Tathandlung nach § 189 StGB nicht ausreichend. Zwar kann eine einfache Beleidigung nach § 185 StGB auch als Tathandlung im Sinne des § 189 StGB gewertet werden. Dies ist jedoch nur dann als Tathandlung des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener ausreichend, wenn die Beleidigung unter gravierenden Begleitumständen erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die möglicherweise beleidigenden Äußerungen in dem Gutachten stehen in einem gesamtwissenschaftlichen Kontext. Gravierende Begleitumstände liegen auch nicht schon allein deswegen vor, weil das Gutachten des Privatbeklagten veröffentlicht worden und also einem breiten Publikum zugänglich gemacht ist. Denn auch insoweit ist für jedermann erkennbar, dass es sich hierbei nicht um eine propagandistische Schmähschrift handeln soll, sondern um eine von ihrer Intension her wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der historischen Person Lettow-Vorbecks.
Soweit dem Gutachten an einigen wenigen Stellen Tatsachenbehauptungen zu entnehmen sind, sind diese geeignet, den objektiven Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 186 StGB zu begründen. Dies ist - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Ziffern 2 und 6 in geringem Umfang der Fall. Eine den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllende nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung ist als Tathandlung für ein Verunglimpfen nach § 189 StGB ausreichend. Soweit dem Gutachten Tatsachenbehauptungen entnommen werden können, sind diese auch nicht erweislich wahr im Sinne der Strafnorm. Die zur Aufklärung dieser
Tatsachenfragen durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass auf dem Gebiet der historischen Forschung keine Einigkeit besteht über die tatsächlichen Vorkommnisse in den deutschen Kolonien zwischen 1900 und dem Ende des ersten Weltkrieges. Da direkte Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen, war ein strafprozessualer Tatsachenbeweis letztlich nicht mehr zu führen. Die Vernehmung der sachverständigen Zeugen P... und Sch... hat zudem ergeben, dass die zur Verfügung stehende geschichtswissenschaftliche Quellenlage nicht eindeutig ist. Während der sachverständige Zeuge Sch... starken Rückgriff auf Aufzeichnungen der Person Lettow-Vorbecks selbst genommen hat, hat sich der sachverständige Zeuge P... auf andere militärhistorische Quellen bezogen und sich auf verschiedene aktuelle Biographien über Lettow-Vorbeck gestützt. Der sachverständige Zeuge P... hat zudem ausgeführt, dass nach seinem Dafürhalten, die historischen Quellen aus dem historischen Kontext heraus zu interpretieren sein müssten. Der sachverständige Zeuge Sch... hat dagegen wesentlich deutlicher auf die in den von ihm ausgewerteten Quellen enthaltenen Tatsachenbehauptungen gestützt. Letztlich ist damit
festzustellen, dass die in dem Gutachten angegriffenen
Tatsachenbehauptungen mit den Erkenntnismöglichkeiten der Strafprozessordnung nicht mehr zweifelsfrei aufzuklären sind. Sie sind insoweit als nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB zu werten und sind somit grundsätzlich geeignet, auch den objektiven Tatbestand des § 189 StGB zu erfüllen.
Sofern damit der objektive Tatbestand des § 189 StGB als erfüllt angesehen werden muss, fehlt es jedoch am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Denn der Privatbeklagte müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Für den Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB ist dabei bedingter Vorsatz ausreichend. Dieser muss sich auf die Tathandlung des Verunglimpfens selbst beziehen. Dies ist den Gesamtumständen der Tat jedoch nicht zu entnehmen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Privatbeklagte mit seinem Gutachten zumindest bedingt vorsätzlich das Andenken der Person LettowVorbecks verunglimpfen wollte. Der Gesamtform der angegriffenen Schrift des Privatbeklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch nach der Intension des Verfassers um ein wissenschaftliches Gutachten handeln soll. Der Privatbeklagte hat die Ausführungen erkennbar nicht deswegen getätigt, um die Person Lettow-Vorbecks zu verschmähen. Auch dem
Gesamtzusammenhang des Textes ist zu entnehmen, dass der Privatbeklagte sich bemüht hat, sich wissenschaftlich und gutachterlich mit der Person Lettow-Vorbecks auseinanderzusetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Privatbeklagte von sich aus den ihm erteilten Gutachtenauftrag um vier Fragestellungen erweitert hat. Denn auch dadurch ändert sich nichts an der Einordnung des Gutachtens als wissenschaftliche Arbeit. Es sind auch aus der Gutachtenerweiterung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Privatbeklagte das Gutachten nur als Plattform zur Diskreditierung der Person Lettow-Vorbeck nutzen wollte.
Bereits aus diesen Gründen war der Privatbeklagte daher freizusprechen. Eine hier in sehr geringem Umfang festzustellende objektive Tathandlung wäre darüber hinaus jedoch auch gerechtfertigt, sollte man hinsichtlich der Bewertung der Motivlage des Privatbeklagten zu einem anderen Ergebnis kommen wollen. Der Privatbeklagte kann sich insoweit auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB berufen. Diese Vorschrift ist auch auf § 189 StGB anwendbar (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 193 Randnummer 3). Die Vorschrift des § 193 StGB stellt dabei eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit dar. Insoweit sind auch abwertende Äußerungen hinzunehmen. Gerade bei Äußerungen, die im Rahmen öffentlicher und politischer Meinungsbildung getätigt werden, gilt für die vorzunehmende Güterabwägung eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit. Zudem wird auch das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz über § 193 StGB geschützt. Danach sind auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und Forschungsergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen, geschützt. Voraussetzung dafür, dass sich eine Schrift auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz stützen kann und also als nicht rechtswidrige Tathandlung anzusehen ist, ist, dass es sich bei der jeweiligen Schrift um wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Dabei ist wissenschaftlicher Tätigkeit alles das zuzurechnen, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, NStZ 2000, S. 363). Insoweit sind Schlussfolgerungen und Wertungen hinzunehmen, solange sie den Sachzusammenhang nicht gänzlich verlassen oder die Wissenschaftsform nur als Vorwand oder als Bühne für persönliche Herabsetzungen ausnutzen. Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Gutachten nicht der Fall. Eine mutwillige Schmähkritik, bei der es nicht mehr um die Sache, sondern allein um die
Deformierung einer Person geht, liegt nicht vor. Bei den in dem Gutachten ausgeführten Tatsachen handelt es sich weit überwiegend um historische Bewertungsfragen, über deren Beantwortung die Meinungen - wie nicht zuletzt die Beweisaufnahme gezeigt hat - weit auseinandergehen. Das Gutachten ist auf Wahrheitserkenntnis gerichtet und in seiner Gesamtheit als wissenschaftliches Werk einzuordnen, so dass der Privatbeklagte für sein Gutachten den Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 3 beanspruchen kann und also der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB, die Wahrnehmung berechtigter Interessen, erfüllt ist.
Auch insoweit ist der Privatbeklagte daher freizusprechen gewesen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 471 Abs. 2 StPO.
1
Richterin

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".