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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Doppelter Bewährungswiderruf, Unzulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 31.07.2014 – 2 Ws 279/14

Leitsatz: Der nach §§ 462a Abs. 1 S. 1, 453 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen nicht zuständigen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist.

Entscheidet die Strafvollstreckungskammer gleichwohl, ist deren Entscheidung rechtsfehlerhaft und kann mit Erfolg angefochten werden.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 279/14

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. Juli 2014 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Juni 2014 aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 we-gen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Oktober 2007 und der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Daneben ver-hängte es wegen Betruges in vier Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gegen ihn. Die Vollstreckung beider Strafen setzte es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Das Urteil erlangte am 30. Mai 2012 Rechtskraft.

Am 18. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, das Amtsgericht Velbert erkannte deshalb am 30. Juli 2013 wegen Urkundenfälschung auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von sechs Monaten gegen ihn. Das Urteil wurde am 29. November 2013 rechtskräftig.

Mit Blick auf diese neue Verurteilung widerrief das Amtsgericht Tiergarten auf ent-sprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin mit Beschluss vom 24. April 2014 die durch Erkenntnis vom 22. Mai 2012 „bewilligte Strafaussetzung“ zur Bewährung. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der hierüber aufge-nommenen Zustellungsurkunde am 2. Mai 2014 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung in Velbert gehörenden Briefkasten – vermeintlich – zugestellt.

Nachdem im anschließenden Vollstreckungsverfahren bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 3. März 2014 zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 30. Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin befindet, übersandte das Amtsgericht die Akte „zuständigkeitshalber“ „zur Übernahme der Bewährungsüberwachung und wegen des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft“ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin.

Diese übernahm daraufhin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 „einstweilen“ die Be-währungsaufsicht und widerrief – abermals – die dem Beschwerdeführer durch Urteil vom 22. Mai 2012 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verurteilten ist zulässig, insbeson-dere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Ihr kann auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben.


II.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Aufhebung zwingt.

Zwar ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich gemäß §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 453 StPO für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewäh-rung zuständig, wenn – wie hier – gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der zu tref-fenden Entscheidung eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. Senat NStZ 2007, 422). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs – wenn auch nur in irrtümlicher Annahme seiner Zuständigkeit – bereits eine entsprechende Ent-scheidung erlassen hat, mag diese auch noch nicht zugestellt oder rechtskräftig sein. In diesem Fall ist es der Strafvollstreckungskammer solange verwehrt, erneut in der Sache zu entscheiden, wie die vorangegangene (fehlerhafte) Entscheidung existent ist. Es gilt insoweit nichts anderes als für die doppelte Anhängigkeit ein und dersel-ben Sache bei verschiedenen Gerichten, die ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis begründet.

Vorliegend wird das Amtsgericht seinen Widerrufsbeschluss nun noch einmal ord-nungsgemäß zuzustellen haben. Erst wenn der Verurteilte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegt und das Beschwerdegericht sie aufhebt, ist der Weg für eine Beschlussfassung durch die Strafvollstreckungskammer frei.
2. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sonst niemand für sie haftet. Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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