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Entscheidungen

OWi

Polizeibeamter, Zeugenaussagen. Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 - 2 RBs 37/14

Leitsatz: Kann sich ein Polizeibeamter, der als Zeuge vernommen wird, nicht mehr konkret an das Tatgeschehen erinnern, ist durch den Tatrichter zu klären, inwieweit der Beamte die Verantwortung für die Anzeige übernimmt, auf deren Inhalt er sich beruft, in welcher Weise er an der Anzeigenerstattung beteiligt war, ob ein Irrtum ausgeschlossen werden kann und warum der Polizist keine genaue Erinnerung mehr hat.


In pp.
1. Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
2. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene - unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
1. Nach den getroffenen Feststellungen benutzte der Betroffene am 17. Mai 2013 als Führer des Kraftfahrzeuges Daimler mit dem amtlich Kennzeichen ...... während der Fahrt auf der Voerder Straße in Dinslaken in Fahrtrichtung Willy-Brandt-Straße in Höhe der Kreuzung mit der Straße Thomashof ein Mobiltelefon, indem er es in der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und damit telefonierte. Das Amtsgericht hat ihn deswegen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt und ihm außerdem verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art für die Dauer eines Monats zu führen, wobei es angeordnet hat, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.
2.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hat der Senat das angefochtene Urteil nur dahingehend zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Rechtsmittelgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2008, 146). Die auf dieser Grundlage erfolgte Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insbesondere ist das Amtsgericht ohne Rechtsfehler aufgrund der Aussage des Zeugen P zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt und dieses dabei gehalten hat. Darauf, dass dessen Aussage im angefochtenen Urteil unzutreffend wiedergegeben würde, kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden, da die Verteidigung mit diesem Einwand in unzulässiger Weise eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme erstrebt (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ-RR 2009, 180).
Das Amtsgericht hat hinreichend begründet, wie es aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der von ihm gebildeten Überzeugung darüber, dass der Betroffene ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt hat, gelangt ist. Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf NZV 1999, 348). Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es im dritten Absatz im Abschnitt III., dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Ohne Bedeutung ist, ob es einem gesicherten Erfahrungssatz widerspricht, dass die Einlassung des Betroffenen über das Heraussuchen einer Krankenversichertenkarte lebensfern ist, wozu der Senat anmerkt, dass sich daraus, dass im Straßenverkehr immer wieder zu beobachten sein soll, dass "Autofahrer in Taschen wühlen, im Handschuhfach etc.", wie die Verteidigung mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht ergibt, dass die doch recht aufwändigen Bemühungen zum Verschließen des Etuis, die der Betroffene unternommen haben will, ein gleichfalls immer wieder zu beobachtender Vorgang wären. Denn auf dieser zwar einleitenden, aber nach der sprachlichen Formulierung nur am Rande getätigten Erwägung beruht das amtsgerichtliche Urteil nicht, das sich tragend letztlich nur auf die Würdigung der Aussage des Zeugen P stützt.
Auch die Zumessung der Rechtsfolgen ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erfolgt, insbesondere ist auch die wiederholte, verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH NJW 1992, 1397, 1398 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91] m.w.N.). Eine solche beharrliche Pflichtverletzung hat das Amtsgericht unter Würdigung der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen aus den rund eineinhalb Jahren vor der neuerlichen Tat rechtsfehlerfrei angenommen. Auch dann kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines - durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indizierten - Fahrverbotes regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint, wovon bei eher geringfügigen Verstößen nicht ohne weiteres auszugehen ist (OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59 m.w.N.). Auch das hat das Amtsgericht nicht verkannt, sondern ist nach getätigter Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass es der Verhängung eines Fahrverbotes in dem konkreten Einzelfall bedarf. Die abweichende Rechtsprechung des damaligen Einzelrichters, dass auch die wiederholte unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertige (Beschl. v. 14. Dezember 2006, Az. IV-2 Ss (OWi) 184/06 - (OWi) 83/06 II), hält der Senat nicht aufrecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot für den Betroffenen zu einer Existenzgefährdung führen könnte, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht eingewandt.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat neben der Behebung eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Angabe der angewendeten Vorschriften ergänzend klarstellend ausgesprochen, dass die geahndete Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen worden ist, wie es das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat. Zwar liegt das regelmäßig auf der Hand, weil eine fahrlässige Benutzung eines Mobiltelefons praktisch kaum vorstellbar ist (OLG Jena NZV 2005, 108 [OLG Jena 06.09.2004 - 1 Ss 138/04]; OLG Hamm NZV 2008, 583). Da aber zumindest formal auch eine fahrlässige Begehung möglich ist, ist der Senat dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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