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Entscheidungen

StPO

Besorgnis der Befangenheit, Beleidigung, Strafantrag

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2014 - BwR 403 Ds 304 Js 6812/10

Leitsatz: Die Beleidigung eines Richters durch den Angeklagten kann generell nicht dessen Befangenheit begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Richter Strafantrag gestellt hat.


Amtsgericht Nürnberg
BwR 403 Ds 304 Js 6812/10

In dem Bewährungsverfahren gegen pp
wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht (weiterer aufsichtführender Richter) am 23.09.2014 folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht -wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit erweist sich als nicht begründet. Denn es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO. Nach allgemeiner Auffassung erweist sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters nur dann als gerechtfertigt, wenn ein Angeklagter oder wie hier ein Verurteilter bei verständiger. Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme haben darf, dass der Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit aufkommen lässt. Maßstab für die Beurteilung ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Dritten in der Person des Ablehnungsberechtigten.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Richter am Amtsgericht ppp. hat mit Beschluss vom 4.8.2014 den Antrag des Verurteilten vom 1.8.2014 auf Beiordnung von RA Loyens als Pflichtverteidiger abgelehnt. Er hat diesen Beschluss mit Gründen versehen und dabei sachlich argumentiert. Wenn der Verurteilte in der Sache eine andere Auffassung vertritt so mag er - wie geschehen - Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Ein Grund an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln ergibt sich aus einem sachlich begründeten Beschluss aber nicht.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass Richter am Amtsgericht- vom Antragsteller beleidigt wurde, der insoweit auch Strafantrag gestellt hat. Insoweit wurde der Antragsteller mittlerweile auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Beleidigung eines Richters durch den Angeklagten kann aber generell nicht dessen Befangenheit begründen, da es ansonsten im Belieben eines Angeklagten stünde, durch eine Beleidigung den mißliebigen Richter loszuwerden.

Auch ein Fall des § 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des AG Nürnberg vom 3.9.2010. Die Straftat, die diesem Urteil zugrunde liegt, hat mit Richter am Amtsgericht pp. aber nichts zu tun. Er selbst ist durch die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nicht verletzt.

Das Ablehnungsgesuch war daher als - offensichtlich - unbegründet zurückzuweisen. Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten bzw. Verurteilten besteht kein Grund an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.


Einsender: RA G. Loyens, Nürnberg

Anmerkung:


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