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Entscheidungen

Zivilrecht

Schadensersatz, U-Haft, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 28.10.2014 - 5 O 331/13

Leitsatz: Bei Beantragung eines Haftbefehls ist der Staatsanwaltschaft ein - eine Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB unter Umständen auslösendes - pflichtwidriges Handeln nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, der Erlass des Haftbefehls könne gerechtfertigt sein. Eine Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft darf nur dann verneint werden, wenn auch unter Berücksichtigung der Belange des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungsmaßnahme gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.


5 O 331/13
In dem Rechtsstreit
pp.
gegen
1 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion
Rheinland, Riehler Platz 2, 50668 Köln,
2. das Land Nordrhein-Westfalen., vertreten durch den Generalstaatsanwalt
beim OLG Hamm, Hessler Straße 53, 59065 Hamm,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
,

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger macht mit -seiner Klage im Hauptantrag Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen seiner Auffassung nach pflichtwidriger Handlungen der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft Bochum im Zusammenhang mit seiner Besteuerung zur Zahlung von Einkommensteuer für die Jahre,2000 und 2002 sowie zur Zahlung von Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 geltend. Der Staatsanwaltschaft Bochum wirft er vor, am 14.06.2006 zu Unrecht einen Haftbefehlsantrag gestellt zu haben. Mit seinem Hilfsantrag verlangt er die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. €.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und war bis zu seinem Ausscheiden aus einer international ausgerichteten Kanzlei in 1994 als Wirtschaftsanwalt tätig. 1994 verlegte er seinen Wohnsitz nach London. Zu Beginn des Jahres 2000 zog er in eine dort von seiner damaligen Ehefrau angemieteten Villa nach Ppp. in Italien. Die Immobilie gehörte einer Fa. pp. S.A., einer Schweizer Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteile der Kläger 1999 erworben hatte. Seine anwaltliche Tätigkeit übte der Kläger — nach seinen Angaben - während dieser Zeit in einem Büro in Ppp./Schweiz aus. Wann der Kläger seinen Wohnsitz in Italien aufgegeben hat, ist nicht ganz klar. Nach seinen Angaben vor dem Finanzgericht Düsseldorf im Verfahren 9 K 3390/09 will er seinen Wohnsitz dort im November genommen haben. Seit 2003 hat der Kläger seinen Wohnsitz unstreitig in Deutschland.

Nachdem gegen den Kläger im Jahre 1997 aufgrund eines anonymen Hinweises vom Finanzamt Berlin/Neukölln erfolglos wegen Steuerhinterziehung ermittelt worden war, weil keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz des Klägers in Deutschland gefunden worden waren, nahm im Jahre 2004 die Steuerfahndung Düsseldorf Ermittlungen gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung auf. Vorausgegangen war, dass die Ehefrau eines ehemaligen Geschäftsfreundes, die Zeugin Dr. pp. nach der Trennung von ihrem Ehemann bei der Steuerfahndung in Flensburg eine Selbstanzeige abgegeben hatte. Dabei hatte sie angegeben, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen einer Firma Ppp.(nachfolgend: DGW), die ihrem damaligen Ehemann gehört hatte, im Jahr 2000 für Beratungstätigkeiten ein Honorar von 4 Millionen DM erhalten habe. Diesen Sachverhalt teilte die Steuerfahndung Flensburg der Steuerfahndung in Düsseldorf mit, worauf diese Ermittlungen gegen den Kläger aufnahm.

Im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger über erhebliches Vermögen in Form von Beteiligungen an in- und ausländischen Firmen verfügte. Unter anderem war er Gesellschafter einer Fa. F.A.G.T. Industriebeteiligungen GmbH, die zuletzt ihren Sitz in Potsdam gehabt hatte und deren Geschäftsführer der Kläger bis 1999 und sodann ab 2002 gewesen war. Die Ermittlungen ergaben insofern unter anderem, dass der Kläger 1996 seine 50%ige Beteiligung an der F.A.G.T. an seine beiden Söhne veräußert hatte. Der Kaufpreis betrug 57,05 Mio. DM. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers wurde festgestellt, dass er über ein Büro im Pp. Krefeld verfügte. Eigentümerin des an den Pp. verpachteten Geländes, dessen Präsident der Kläger war, ist die vorgenannte F.A.G.T. Industriebeteiligungen GmbH.

Überprüfungen hinsichtlich seines Wohnsitzes ergaben, dass sich der Kläger zeitweise in einer Wohnung in Düsseldorf pp., die die Zeugin pp. die spätere Ehefrau des Klägers, von der Eigentümerin, der F.A.G.T. Industriebeteiligungen GmbH, 1998 angemietet hatte, aufhielt. Hinsichtlich der Versteuerung seiner Einkünfte und seines Vermögens ergaben die Ermittlungen, dass der Kläger in England seine Einkünfte nicht versteuert hatte. Wegen der Einzelheiten der damaligen Ermittlungsergebnisse wird auf den Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 03.11.2005, Anl. B 4, verwiesen.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger erhebliche Zinserträge in den Jahren von 1998 bis 2002 erzielt hatte. Da die Steuerfahndung damals davon ausging, dass der Kläger zeitweise in der Schweiz ansässig gewesen sei, prüfte sie, ob nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen der Kläger wegen der Kapitalerträge Einkommensteuer in Deutschland zu zahlen habe, was bejaht wurde. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien dort die Zinserträge nicht versteuern musste (Vermerk vom 24.1.2005, Anlage B 15).

In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bochum zu Az.: 35 Js 35/00 vom 30.5.2006 mit dem Antrag an das AG Bochum, unter anderem einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Wohnung in Düsseldorf ppp. zu erlassen, heißt es, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es dem Kläger seit Jahren gelinge, sich den steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Er habe sich aus Deutschland abgemeldet. Untersuchungen der Steuerfahndung hätten jedoch ergeben, dass er unter der Adresse pp. seinen dauerhaften Wohnsitz habe. Sein Rechtsanwaltsbüro betreibe er unter der Adresse ppp. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger im Jahr 2000 das oben erwähnte Beratungshonorar für Veräußerung der DGW-Anteile von 4 Millionen DM erhalten und nicht versteuert habe. Darüber hinaus habe er Zinsen in Höhe von 8,4 Millionen DM vereinnahmt. Diese Einkünfte berücksichtigende Steuererklärungen' seien vom Kläger jedoch nicht abgegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B 18 verwiesen.

Das Amtsgericht Bochum (Az.: 64 Gs 2224/06) ordnete daraufhin durch Beschluss vom 01.06.2006 die Durchsuchung der angegebenen Objekte an (Anl. B 19), die am 13.06.2006 erfolgte.

In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13.06.2006 heißt es, dass sich bei den Durchsuchungen der Verdacht bestätigt habe, dass der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland habe. Der Kläger sei in der Wohnung in ppp. angetroffen worden. Ihm sei der Vorwurf der Steuerhinterziehung vorgehalten worden, worauf der Kläger erklärt habe, dass er durch die von ihm- gewählte Konstruktion eine Situation geschaffen habe, die keine Steuerpflicht auslöse. Der Kläger habe auch eingeräumt, Zinseinnahmen im Gesamtvolumen von 8,4 Mio. DM im Zeitraum von 1998 bis 2002 weder in Großbritannien noch in Deutschland versteuert zu haben. Wegen der Einzelheiten dieses Vermerkes wird auf die Anlage B 20 verwiesen.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger. Im Haftbefehlsantrag wurde dem Kläger vorgeworfen, in den Jahren 1999. - 2002 insgesamt ca. 4,6 Millionen DM an Einkommensteuer und weitere ca. 550.000 DM an Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Haftbefehlsantrages wird auf die Anl. B 23 verwiesen. Das Amtsgericht Bochum erließ am 14.06.2006 den Haftbefehl antragsgemäß. Der Kläger wurde am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen, nachdem er am Vortag vorläufig festgenommen worden war.

Der Haftbefehl wurde am 21.6.2006 außer Vollzug gesetzt, nachdem der Kläger eine Kautionsbürgschaft über 7,5 Millionen € sowie eine weitere Bürgschaft in der gleichen Höhe zur Sicherung der vermeintlichen Steuerforderungen („Fiskalbürgschafr) gestellt hatte.

Der Kläger beantragte unter dem 14.07.2006 die Aufhebung des Haftbefehls und erhob unter dem 11.10.2006 Haftbeschwerde. In der Folgezeit wurde mehrfach zwischen den Verteidigern des Klägers einerseits und der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung andererseits über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens verhandelt. Die Verteidigung legte in diesem Zusammenhang ein Gutachten der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft ppp. vom 27.09.2006 vor, in dem die rechtlichen Probleme der Besteuerung des Klägers im Einzelnen erörtert wurden. Außerdem legte die Verteidigung eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. pp vor. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf die Anlagen B 40 und 41 Bezug genommen.

Die Steuerfahndung ermittelte in der Sache weiter und erstellte über ihre Ergebnisse laufend Vermerke. Unter anderem hielt sie in einem Vermerk vom 27.07.2006 fest (vgl. Anl. K 10), dass der Kläger seit-2003 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei und für die vorherige Zeit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliege. Insoweit hätten die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass der Kläger weder in Großbritannien, noch in Italien und der Schweiz besteuert worden sei. Bestätigt fanden die Ermittler weiter, dass die Zinseinnahmen aus dem Darlehen vom 05.01.1998 tatsächlich seit dieser Zeit geflossen waren. Es wurde ein Schreiben des Klägers an einen seiner Söhne zitiert, wonach der Kläger auf eine Besicherung des Darlehens durch eine Grundschuld in Höhe von 15 Mio. DM verzichtet habe, da er ansonsten Gefahr liefe, mit den Zinserträgen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht zu unterliegen. Hierzu merkte die Steuerfahndung an, dass der Verzicht auf die Grundschuld nur aus steuerlichen Gründen und entgegen der schriftlichen Vereinbarung erfolgt sei. Diesbezüglich halte die Vertragsgestaltung keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter würde bei einer Kreditvergabe bis zu 55 Mio. DM nicht auf eine derartige Sicherheit verzichten.

Weitere Vermerke wurden unter dem 05.10.2006 (Anl. B 32) und 20.10.2006 (AnI. K 11) erstellt.

In den Vermerken setzte sich die Steuerfahndung mit den vorgebrachten Argumenten der Verteidigung auseinander und gelangte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich der aufgeworfenen Fragen nach der Besteuerung des Klägers im Hinblick auf § 2 AStG und der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Im Vermerk vom 20.10.2006 (AnI. K 11) heißt es auf S. 1, dass dem Kläger für den Zeitraum 1998 bis 2002 ein inländischer Wohnsitz nicht habe nachgewiesen werden können. Gleichwohl bejahte die Steuerfahndung die Besteuerung des Klägers. nach § 2 AStG, weil der Kläger seiner Mitwirkung in Bezug auf die Besteuerung in Italien durch Vorlage von Steuerbescheiden nicht nachgekommen sei und er unklare Angaben bezüglich seines Wohnsitzes in Ppp. gemacht habe. Der Haftbefehl sei somit berechtigt, weil nach wie vor dringender Tatverdacht bestehe.

Gleichzeitig vernahm die Steuerfahndung mehrere Zeugen insbesondere zu der Frage, wie oft und in welchem Umfang der Kläger bei pp. erreichbar gewesen sei. Vernommen wurden die Zeugen ci (Anl. B 43 und 44), (B 45) und (B 46) und die damalige Ehefrau des Klägers, die Zeugin pp. In einem Vermerk vom 18.12.2006 (AnI. B 37) heißt es sodann, dass Zeugenaussagen belegten, dass sich der Kläger seit 2001 überwiegend in Deutschland aufhalte und eine Wohnung in pp. genutzt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger damit unbeschränkt steuerpflichtig. Für 2002 ergebe sich eine zu zahlende Einkommensteuer in Höhe von 4.113.769 €.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Kläger seit längerem ein Kfz. benutzte, für das er keine Kfz.-Steuer entrichtet hatte. Insoweit ermittelte die Steuerfahndung eine hinterzogene Steuer von 13.151,- DM. Die Staatsanwaltschaft Bochum beantragte die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls. Der Beschluss durch das AG Bochum erging am 18.12.2006 antragsgemäß (Anl. B 50). Die Verteidiger des Klägers legten auch gegen diesen Haftbefehl Beschwerde ein, baten jedoch wiederum die Beschwerde zunächst ruhen zu lassen. Ziel war es, mit der Steuerfahndung eine Einigung über die Besteuerung zu erzielen und sodann eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Bis September 2007 wurde weiter mit den Verteidigern des Klägers über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens verhandelt.

In der Zwischenzeit wurden weitere Zeugen dazu vernommen, in welchem Umfang der Kläger vom Pp. aus seinen Tätigkeiten nachgegangen sein soll. Es wurden die Zeugen pp. (Anlage_B 54), pp. (B 55) und pp. vernommen.

Am 26.10.2007 hob das Landgericht Bochum den Haftbefehl auf, nachdem mitgeteilt worden war, dass die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht Krefeld erheben werde und am 26.10.2007 der Haftbefehlsantrag zurückgenommen worden war. Außerdem wurde die Kaution freigegeben.

Unter dem 07.09.2007 erstellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf einen Bericht (Anlage K 5). Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Zeitraum von 1995 bis 2001 der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG und ab 2002 der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Die Einzelfeststellungen hätten ergeben, dass der Kläger seinen Wohnsitz unter der Adresse pp. verschleiert habe und in den Räumen des pp. sein Büro für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt als ständige Einrichtung unterhalte. Eine ausländische Ansässigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Bei dem Haus in ppp. handele es sich um ein Feriendomizil, das der Kläger nur an maximal 183 Tagen genutzt habe. Dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit ppp. nachgegangen sei, habe die Vernehmung der Zeugen ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Unter dem 27.09,2007 erließ das Finanzamt Neuss Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 - 2001 im Gesamtbetrag von ca.,48.000 €(Anlage K 26 - 29).

Am 28.9.2007 erließ das Finanzamt Neuss einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, bei dem es davon ausging, dass der Kläger erweitert beschränkt steuerpflichtig gemäß § 2 AStG sei. Die zu zahlende Einkommensteuer setzte das Finanzamt auf 984.117,74 € fest. Einschließlich des Solidaritätszuschlags und der aufgelaufenen Zinsen bezifferte das Finanzamt die offene Forderung des Fiskus auf 1.382.679,57 € Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf die Anlage K 23 verwiesen.

Durch das Finanzamt Düsseldorf-Süd ergingen am 27.09.2007 Bescheide über die zu zahlende Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005. Außerdem erließ es am 18.10.2007 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002. Für 2001 wurde eine zu zahlende Einkommensteuer in Höhe von 85.483,40 € bei einem zu versteuernden Einkommen von 384.500 DM und für 2002 eine zu zahlende Einkommensteuer in Höhe von 3.612.615 € bei einem zu versteuernden Einkommen. von 7.489.041 € (Anlagen K 31 und K 32) festgesetzt.

Gegen sämtliche Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Dem kamen die Finanzämter Neuss und Düsseldorf-Süd nach, jedoch nur unter der Voraussetzung von Sicherheitsleistungen.

Der Kläger beantragte unter dem 20.12.2007 durch die Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft beim Finanzgericht Düsseldorf die Aussetzung der Vollziehung (Anl. B 58). Durch Beschlüsse vom 31.03.2008 und 09.06.2008 lehnte das Finanzgericht Düsseldorf die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheide ab.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf führte bezüglich der Einkommensteuer 2000 und der Umsatzsteuer für 1997 - 2001 aus, dass nach dem Stand des Verfahrens nicht zur Überzeugung des Senats habe festgestellt werden können, dass mit großer Wahrscheinlichkeit eine für den Kläger günstige Entscheidung zu erwarten sei. Nach dem Akteninhalt und insbesondere den strafrechtlichen Ermittlungsakten sei nicht auszuschließen, dass der Kläger im Jahr 2000 in Deutschland zumindest 'erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Ob der Kläger im Ausland ansässig gewesen sei, was zur Folge hätte, dass § 2 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 AStG nicht anwendbar wäre, könne ohne eine etwaige, einem Hauptverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Bezüglich der Umsatzsteuer erscheine es aufgrund der vorliegenden Akten zumindest als möglich, dass der Antragsteller gemäß § 3 Buchst. a Abs. 1 des UStG in Deutschland eine sonstige Leistung ausgeführt habe. Danach werde eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von. dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibe, es sei denn die sonstige Leistung werde von einer Betriebsstätte ausgeführt. Die endgültige Klärung des Leistungsortes müsse ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zum Az. 9 V 4939/07 wird auf die Anl. B 62 verwiesen.

Bezüglich der beantragten Aussetzung der Vollziehung betreffend die Einkommensteuer 2001 - 2005 führte der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf aus, dass sich aus dem Steuerermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, die den Schluss zuließen, dass der Kläger in den fraglichen Jahren 2001 und 2002 seinen Wohnsitz in Düsseldorf gehabt habe. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung wurde zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung unter dem Az. 8 V 4969/07 wird auf die Anlage B 63 verwiesen.

Der Kläger erhob, vertreten durch die Streithelfer als seine Prozessbevollmächtigten, noch im Jahr 2007 Klage gegen das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion, auf Rückgabe der im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 21.06.2006 gestellten Bürgschaft zur Sicherung der Steuerforderung in Höhe von 7,5 Mio. €. Die Klage wurde vor allem mit einer Drohung gemäß § 123 BGB durch die die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum leitende Staatsanwältin pp. begründet. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen wies das LG Düsseldorf durch Urteil vom 07.07.2009 die Klage ab (Az.: 6 0 429/07). Dass der Kläger widerrechtlich bedroht worden sei, sah die Kammer nicht als erwiesen an. Auch eine Übersicherung des Landes liege angesichts der inzwischen festgesetzten - zwar nicht bestandskräftigen — Steuern nicht vor. Amtshaftungsansprüche bestünden bei dieser Sachlage ebenfalls nicht. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Anlage K 12 verwiesen. Berufung und Revision des Klägers waren erfolglos.

Per Erlass vom 06.02.2008 übertrug das Justizministerium die weiteren Ermittlungen gegen den Kläger auf die Staatsanwaltschaft Bochum.

Am 16.09.2008 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen den Kläger beim Landgericht Krefeld wegen Steuerhinterziehung von Einkommensteuer in den Jahren 2000 bis 2002 in einer Gesamthöhe von ca. 4,68 Mio. € (Anl. B 69). Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Kläger von 1997 bis 2000 auf der Grundlage von § 2 AStG beschränkt erweitert steuerpflichtig und ab 2001 bis 2003 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Er habe bewusst vorsätzlich seinen Wohnsitz verschleiert und keine Steuererklärungen abgegeben. Die Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung wegen der nicht versteuerten Benutzung des PKW wurden gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Durch Beschluss vom 12.07.2010 erklärte sich das Landgericht Krefeld für örtlich unzuständig (Anl. B 70). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg, worauf sie am 06.12.2010 die Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhob. Dieses eröffnete mit Beschluss vom 24.10.2013 (Az. 10 KLs 11/10) das Hauptverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 2001 und 2002. Bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Jahr 2600 lehnte das Landgericht Düsseldorf wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Rücksicht auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2013 unter dem Az. 10. K 4861/08 ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit der vorgenannten Entscheidung nach umfangreicher Beweisaufnahme den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 aufgehoben. Nach Beweisaufnahme mittels taggenauer Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehenden Unterlagen war das Finanzgericht zu der Auffassung gelangt, dass von einer „Ansässigkeit" des Klägers in Italien im Jahr 2000 auszugehen sei.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau damals nicht zusammen gelebt hätten, hätten sich aus den Akten nicht ergeben. Auch weitere Wohnsitze des Klägers seien den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus - so das Finanzgericht weiter - lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bezüglich der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nicht vor. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit scheitere daran, dass das beklagte Finanzamt, dem die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht treffe, nicht nachgewiesen habe, dass der Kläger die hierfür nötige feste Einrichtung in Deutschland gehabt habe. Der bloße Vortrag, dass der Kläger im Pp. in Krefeld über einen Schreibtisch im Büro des pp. verfügt habe, sei nicht ausreichend. Es fehle der substantiierte Vortrag, inwieweit der Kläger dort seiner selbständigen Arbeit nachgegangen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hätte, noch über ein Büro mit entsprechender Organisation und Einrichtung und Personalausstattung in Ppp./Schweiz verfügt hätte. Weiterhin fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in Deutschland über eine eingerichtete Anwaltskanzlei mit entsprechender Büroausstattung, Bibliothek und Mitarbeiter verfügt habe. Soweit darüber hinaus die Steuerfahndung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 360.000 DM ermittelt habe, seien die Voraussetzungen für eine daraus sich ergebende beschränkte Steuerpflicht ebenfalls nicht gegeben. Schließlich seien dem Kläger auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zuzurechnen. Insofern fehle es an einer dinglichen Absicherung. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Anl. K 7 zur Klageschrift verwiesen.
Bezüglich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 - 2005 wurde vor dem Finanzgericht Düsseldorf (zu Az. 9 K 3390/09G) am 16.10.1012 ein Vergleich geschlossen:
Für die Jahre 2001 und 2003 bis 2005 sollte es bei den ergangenen Einkommensteuerbescheiden verbleiben. _Für das Jahr 2002 wurde vereinbart, dass es ebenfalls bei den festgesetzten Einkünften verbleibt, jedoch sollten die Einkünfte aus Kapitalvermögen als steuerfrei behandelt werden. Wegen der Einzelheiten dieser Einigung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2012, Anl. K 8, verwiesen.

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Der für das Jahr 2002 geänderte Steuerbescheid weist eine festgesetzte Einkommensteuerschuld von - 2 € aus (vgl. Anl. K 43).
Die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts Neuss für die Zeit von 1997 - 2001 wurden zurückgenommen. Hinsichtlich der Bescheide von 1997 bis 2000 erfolgte die Rücknahme am 21.03.2013. Bezüglich des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 erklärten der Kläger und das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2013 des 1. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf unter dem Az. 1 K 279/13, nachdem sich die Mitarbeiter des Finanzamtes bereit erklärt hatten, den Umsatzsteuerbescheid ebenfalls ersatzlos aufzuheben, die Hauptsache für erledigt. In einer Anlage zum Protokoll heißt es, dass der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe feststellen können, dass der Kläger in 2001 im Inland ansässig gewesen sei, d.h. einen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung in Deutschland gehabt habe. Als einzigen Anhaltspunkt für eine Inlandsansässigkeit des Klägers in 2001 komme lediglich das Büro im Pp. in Krefeld in Betracht. Dass es sich hierbei um den Sitz einer unternehmerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder zumindest um eine Zweig- Niederlassung derselben gehandelt habe, habe der Senat jedoch - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil vom 29. 01. 2013 im Verfahren 10 K 4861/08 wegen der Einkommensteuer 2000 und der Zeugenaussagen in dem Verfahren 9 K 3390/09 nicht feststellen können.

Der Kläger und die Streithelfer halten das Vorgehen der Mitarbeiter des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft für amtspflichtwidrig.

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung in der Zeit von 1997 - 2002 sei ungerechtfertigt gewesen. Er habe zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich auf die Aussage der Zeugin Dr. pp. gestützt habe, sei das nicht mehr vertretbar gewesen. Diese habe nur den Eindruck bekundet, dass der Kläger in der Wohnung in Düsseldorf „mit" leben würde. Außerdem habe sie bekundet, dass der Kläger seit Beginn 2000 in Ppp. gewohnt habe. Dass sein Sohn ab 2000 die Wohnung in Düsseldorf gemietet gehabt habe, sei der Staatsanwaltschaft ebenfalls bekannt gewesen. Der Kläger verweist auf einen Bericht der Steuerfahndung Berlin vom 14.09.2004, in dem damals festgestellt worden sei, dass seit 1994 für den Kläger kein inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland habe nachgewiesen werden können. Das gelegentliche Übernachten bei Familienangehörigen führe nicht zur Begründung eines Wohnsitzes. Vor 2000 sei sein Lebensmittelpunkt in London gewesen. Dass nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerpflicht in Deutschland nicht bestanden habe, hätte bei sorgfältiger Prüfung festgestellt werden müssen. Das gelte sowohl für das 2000 erhaltene Beratungshonorar für die Veräußerung der DGW-Anteile durch den Zeugen pp. den Doppelbesteuerungsabkommen hätte dieser Vorgang nur dann zu einer Steuerpflicht in Deutschland geführt, wenn er in Deutschland eine „feste Einrichtung für die. Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit gehabt hätte. Das sei bei dem Präsidentenzimmer im Pp. in Krefeld nicht-der Fall gewesen, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf am 29.01.2013 entschieden habe. Die Beantragung der Untersuchungshaft sei daher unvertretbar gewesen, weil ein dringender Tatverdacht nicht bestanden habe.

Einen weiteren Verstoß gegen Amtspflichten sieht der Kläger darin, dass die Staatsanwaltshaft Bochum die Ermittlungen an sich genommen habe, obwohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zuständig gewesen sei. Das habe zum Entzug des gesetzlichen Richters geführt. Soweit die Staatsanwaltschaft Bochum ihre Zuständigkeit mit dem sog. Batliner-Verfahren begründet habe, sei das evident fehlerhaft und willkürlich gewesen. Jenes Verfahren sei 1997 im Zusammenhang mit der Begründung von Stiftungen in Liechtenstein aufgenommen worden. Dagegen habe er — der Kläger — eine Familienstiftung in Liechtenstein erst 2002 gegründet. Der Kläger macht geltend, wenn die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungen geführt hätte, hätte er die Bürgschaft über 7,5 Mio. € nicht zu stellen gehabt. Diese habe er ohnehin nur gezwungener Maßen gestellt, weil die Staatsanwaltschaft gedroht habe, einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zuzustimmen.

Auch das Vorgehen der Finanzämter (Neuss und Düsseldorf) sei amtspflichtwidrig gewesen. Zur Begründung der Amtspflichtwidrigkeit verweist der Kläger insbesondere auf die Entscheidung des 10. Senates des FG Düsseldorf vom 29.01.2013. Die Mitarbeiter des Finanzamtes hätten gewusst, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Ppp. (Italien) gehabt habe. Insbesondere wirft der Kläger den Mitarbeitern der Finanzverwaltung vor, dass sie keinerlei Ermittlungen bezüglich seines Wohnsitzes angestellt hätten. Entlastende Zeugenaussagen seien unberücksichtigt geblieben. Überhaupt seien entlastende Unterlagen gar nicht erst gesucht worden. Die Zinsgutschriften wie auch das Beratungshonorar bezüglich der Veräußerung der DGW-Anteile durch den Zeugen 1 in Höhe von 4 Mio. DM
hätten daher der deutschen Besteuerung nicht unterlegen. Der Ansatz von 360.000 DM aus nichtselbständiger Tätigkeit für die ppp. habe nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen, wie das FG ebenfalls zutreffend ausgeführt habe. Für die Besteuerung der Zinsgutschriften habe es das FG zu Recht entschieden, dass es an einer zivilrechtlich wirksamen Bestellung eines Grundpfandrechts gefehlt habe. Die Steuerfahndung habe sich zu keinem Zeitpunkt mit den fundierten und zutreffenden Ausführungen der Verteidigung und der vorgelegten Gutachten auseinander gesetzt. Dementsprechend sei auch die Staatsanwaltschaft verfahren.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 macht der Kläger geltend, keine anwaltliche Tätigkeit im Pp. ausgeübt zu haben. Die Annahme der Finanzverwaltung, das Präsidentenzimmer mit einem Schreibtisch im Pp. habe eine seriöse und fundierte anwaltliche Beratung in komplexen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen ermöglicht, liege jenseits vernünftiger Erwägungen. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er von diesem Büro eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt habe. Entsprechende Zweifel hätten selbst Mitarbeiter des Finanzamtes Neuss gehabt, wie deren Stellungnahme vom 13.09.2006 (richtigerweise: 28.01.2008 (Anlage K 6)) ausweise.

Auch die Steuerbescheide des Finanzamtes Düsseldorf-Süd betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 seien fehlerhaft. Im Jahr 2002 habe der Kläger über eine Wohnstätte in der Schweiz verfügt. Die Zinseinkünfte hätten daher nach dem Deutsch-Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Zu dem Vergleich in der Verhandlung vor dem 9. Senat des FG Düsseldorf am 16.10.2012 (Az. 9 K 3390/09) bezüglich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger an einer Beendigung des Rechtsstreits interessiert gewesen sei. Tatsächlich seien die Bescheide fehlerhaft ergangen.

Zur Schadenshöhe trägt der Kläger vor, dass ihm in großem Umfang Anwalts-, Steuerberater- und Gutachterkosten entstanden seien. Dazu rechnet er auch die Kosten, die ihm infolge des gegen das Land gerichteten Prozess auf Rückgabe der Fiskalbürgschaft entstanden seien (LG Düsseldorf 6 0 429/07). Insgesamt beliefen sich diese auf 764.140,55 €. Die Avalgebühren beziffert er mit 247.463,25 €. Kosten für Steuerberater und Rechtsanwälte seien ihm in Höhe von 951.934,73 € entstanden. Darüber hinaus verlangt er für die Beschädigung eines Safes anlässlich der Durchsuchung , einen Betrag von 4.000, € und weitere 80.000 € als Schmerzensgeld für die Haftunterbringung und weitere 18.000 € für die Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der örtlichen Polizeidienststelle zu melden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift Bezug genommen.

Tatsächlich sei dem Kläger ein Schaden von weit mehr als 1 Mio. € entstanden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten dem, Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, den dieser durch eine von der Staatsanwaltschaft Bochum im Juni 2006 beantragte Verhaftung und anschließende Unterbringung im Polizeigewahrsam und der nachfolgenden mehrtägigen Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum, die Forderung der Staatsanwaltschaft nach Stellung einer Sicherheitsleistung für tatsächlich bestehende Steuerverbindlichkeiten in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 7,5 Million €, den Erlass eines rechtswidrigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 durch das Finanzamt Neuss am 29.9.2007 über ca. DM 1.924.767,00 zuzüglich Solidaritätszuschlag von ca. DM 144.357,52 zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen und den Erlass weiterer rechtswidriger Umsatzsteuerbescheide durch das Finanzamt Neuss für die Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 über insgesamt ca. 35.000 € im Jahr 2007, den Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheides für
Einkommensteuer über ca. € 3.616.613,00 zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlag durch das Finanzamt Düsseldorf Süd am 18.10.2007 für das Jahr 2002, erlitten hat.

Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000.000 € nebst 5,00 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die ergangenen Entscheidungen der Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft. Es ist der Ansicht, die Klage sei mit Rücksicht auf die Entscheidung des LG Düsseldorf — 6 0 429/07 vom 07.07.2009 — teilweise unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

Die Finanzämter hätten nicht rechtswidrig gehandelt, bzw. es sei ihnen ein Verschuldensvorwurf nicht zu machen. Das beklagte Land verweist auf die umfangreichen von der Steuerfahndung durchgeführten Ermittlungen zu den Aufenthaltsorten des Klägers. So hätten die Zeugen berichtet, dass der Kläger regelmäßig entweder unter der Adresse in Düsseldorf oder aber im Pp. in Krefeld zu erreichen gewesen sei. Dort habe der Kläger über ein vollständig eingerichtetes und aktiv betriebenes Büro verfügt. Dort hätten sich Mandantenakten befunden, auch habe er Angestellte beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls sei nicht einmal bekannt gewesen, dass der Kläger einen Wohnsitz in Italien gehabt habe. Noch in späteren Schreiben' an die Finanzverwaltung habe er einen Wohnsitz für 2001 in London angegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren habe er mit Schriftsatz vom 09.02.2010 als Anlage K 20 eine Aufstellung über seine in 2000 wahrgenommenen Termine im In- und Ausland vorgelegt (Anlage B 77). Die Zeuginnen pp. seien bei ihrer Vernehmung durch das Finanzgericht von ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren abgerückt. Der Kläger habe' erst im Februar 2008 eidesstattliche Erklärungen (Anl. K' 15) von Entlastungszeugen vorgelegt. Wesentliche Unterlagen, die das FG zur Grundlage seiner Entscheidung vom 29.01.2013 gemacht habe, hätten den Ermittlungsbehörden nicht vorgelegen.

Die Zinseinnahmen seien nach dem damaligen Stand der Ermittlungen auch in Deutschland zu versteuern gewesen. Dass der Kläger auf eine Sicherung im Grundbuch, die im ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehen gewesen sei, später verzichtet habe, sei damals nicht bekannt gewesen.

Bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 2002 habe der Kläger durch den am 16.10.2012 geschlossenen Vergleich „anerkannt", dass er in jenem Jahr in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

Soweit der Kläger rüge, dass die Staatsanwaltschaft Bochum, nicht zuständig gewesen und dem Kläger damit der gesetzliche Richter entzogen worden sei, tritt das beklagte Land dem entgegen und verweist darauf, dass im Zusammenhang mit der Gründung von Stiftungen durch deutsche Staatsbürger in Liechtenstein die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bochum bereits 2000 im sog. Batliner-Verfahren begründet worden sei. Es habe sich auch der Verdacht gegen den Kläger gerichtet. Es sei den Ermittlungsbehörden bekannt, dass das Rechtsgebilde einer liechtensteinischen Stiftung vom Grundsatz her als Steuerhinterziehungsmodell zur Verheimlichung von Kapitalvermögen genutzt worden sei. Zwar seien die Stiftungsurkunden der liechtensteinischen Stiftung vom Kläger vorgelegt worden, diese ergäben aber keine Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten. Entsprechende Auskünfte habe der Kläger schon gegenüber dem Finanzamt Potsdam verweigert.

Die Ermittlungen durch Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft seien auch nach Erlass des Haftbefehls vom 14.06.2006 immer sachgerecht geführt worden. Insbesondere habe man sich immer mit den Stellungnahmen der Verteidigung und der eingereichten Gutachten umfassend auseinandergesetzt. Der Vorwurf, dass die die Ermittlung leitende Staatsanwältin den Kläger widerrechtlich genötigt habe, die Fiskalbürgschaft bezüglich der angenommenen Steuerverbindlichkeiten zu stellen, sei unberechtigt. Das beklagte Land verweist auf den beim LG Düsseldorf durchgeführten Rechtsstreit und wiederholt den dortigen Vortrag, dass es dem rechtskundigen und anwaltlich beratenen Kläger freigestanden hätte, die Bürgschaft nicht zu stellen bzw. anderweitig eine Sicherungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung zu treffen. Außerdem verweist das Land darauf, dass es sich letztlich um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Haftrichters gehandelt habe. Im Übrigen habe der Kläger Rechtsmittel dagegen einlegen können. Das beklagte Land bezweifelt, dass der beim AG Düsseldorf anderenfalls zuständige Haftrichter in der Sache anders als der Haftrichter in Bochum entschieden hätte.

Das beklagte Land verweist bezüglich der angeblichen Rechtswidrigkeit des Erlasses des Haftbefehls gegen den Kläger darauf, dass er zwar Haftbeschwerde eingelegt habe, diese jedoch auf Bitten des Klägers bzw. seiner Verteidiger immer zum Ruhen gebracht worden seien, weil von der Verteidigung offensichtlich eine „außergerichtliche Einigung" verfolgt worden sei.

Die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien in großem Umfang nicht ersatzfähig. Dies gelte insbesondere bezüglich der rechtskräftig ergangenen Gerichtsentscheidungen. Insoweit sei eine Kostenausgleichung erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-. und Streitstandes wird auf den . Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
A.
Die gemäß dem Klageantrag zu .1. erhobene Klage ist bezüglich des Antrages auf Feststellung der- Schadensersatzpflicht des beklagten Landes bezüglich der Forderung nach Stellung einer Sicherheitsleistung für vermeintlich bestehende Steuerverbindlichkeiten (Unterpunkt 2.) unzulässig, im Übrigen unbegründet. .

B.
Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu.

I. Amtspflichtverletzungen durch die Finanzämter
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat jeder Inhaber eines Öffentlichen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH, NJW 2003, 3693).

Dabei begründet nicht jeder objektive Irrtum einen Schuldvorwurf. Kann die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfällt ein Verschulden. Voraussetzung ist aber, dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war (BGH, NJW 1987, 434; OLG Düsseldorf, NVwZ 1995, 2019). Am Verschulden fehlt es mithin regelmäßig dann, wenn bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftigen Überlegungen gestützte Auslegung der Gesetzesbestimmungen, das gefundene Ergebnis vertretbar ist. Dass eine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von einem Gericht missbilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (BGH, NJW 2005, 749)

1. Finanzamt Neuss
a. Einkommensteuerbescheid 2000
Auf der Grundlage der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29.01.2013 in der Sache 10 K 4861/08 (Anl. K 7) ist davon auszugehen, dass der am 28.09.2007 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Unrecht ergangen, mithin rechtswidrig und damit zugleich amtspflichtwidrig war.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nach einer umfassenden Klärung der Behauptung des Klägers, er sei in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig gewesen, weil er im Jahr 2000 seinen Wohnsitz in Ppp. in Italien gehabt habe, durch taggenaue Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen (wie Zahlungs und Überweisungsbelegen, Flugscheinen, Anrufnachweisen, Faxen), bestätigt gefunden. Dieser Umstand führt — wie das Finanzgericht ausgeführt hat — dazu, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 AStG nicht erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig war. Darüber hinaus hat sich das Finanzgericht mit, der Frage befasst, ob der Kläger gemäß § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig war. Der Senat hat insofern Zweifel angedeutet, wonach nämlich § 2 AStG die speziellere Vorschrift gegenüber § 49 EStG sei, aber auch im Übrigen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 EStG bezüglich der vorn Finanzamt. in Ansatz gebrachten Einkünfte des Klägers als nicht erfüllt angesehen.

Demgegenüber ging das Finanzamt Neuss bei Erlass des Einkommensteuerbescheids für 2000 am 28.09.2007 davon aus, dass die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 AStG, dass nämlich der Kläger nicht in Italien ansässig gewesen sei, sondern in Deutschland seinen Wohnsitz gehabt habe, erfüllt gewesen sei. Diese Annahme der Finanzverwaltung zum Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2000 beruhte im Wesentlichen auf dem am 07.09.2007 erstellten Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf (Anlage K 5). Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger im Zeitraum von 1995 bis 2001 der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG und ab 2002 der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Die Einzelfeststellungen — so heißt es im Bericht weiter — hätten ergeben, dass der Kläger seinen Wohnsitz unter der Adresse pp. verschleiert und in den Räumen des Pp.s sein Büro für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt als ständige Einrichtung unterhalten habe. Eine ausländische Ansässigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Bei dem Haus in Ppp./Italien habe es sich um ein Feriendomizil gehandelt, das der Kläger nur an maximal 183 Tagen genutzt habe. Dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit im Pp. nachgegangen sei, habe die Vernehmung von mehreren Zeugen ergeben.

Diesen Bericht halten der Kläger und die Streithelfer für grob falsch. Der Kläger macht geltend, dass die Annahme der Finanzverwaltung, dass der Kläger überhaupt keinen Wohnsitz gehabt habe „weltfremd" sei. Alle Indizien hätten dafür gesprochen, dass er seinen Wohnsitz in Ppp./Italien gehabt habe. Der Sachverhalt sei durch die Steuerfahndung nicht hinreichend ausermittelt worden, entlastenden Hinweisen sei nicht nachgegangen worden bzw. sie seien schlicht ignoriert worden.

Diese Vorwürfe sind nicht berechtigt. Für die Frage, ob die Finanzverwaltung (hier das Finanzamt Neuss) schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kommt es -entsprechend dem vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 28.09.2007 auf die damaligen Erkenntnisse der Finanzbehörden an und —sofern sich weiterer Aufklärungsbedarf ergab — ob die dann weitergehenden erforderlichen Ermittlungen amtspflichtwidrig nicht angestellt wurden.

Ausweislich des Berichts der Steuerfahndung vom 03.09.2007 (Anl. K 5) setzte sich der Sachbearbeiter, der Steuerfahnder pp. nicht nur mit den nach Erlass des Haftbefehls eingegangenen umfangreichen Stellungnahmen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und den von ihnen vorgelegten Gutachten auseinander, sondern prüfte insbesondere für das Jahr 2000 konkret die damals vorliegenden Angaben des Klägers persönlich zu seinem jeweiligen Aufenthaltsorten (ab Seite 7 des Berichts). Es heißt im Bericht wörtlich:
,Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2000 vertrat die Verteidigung (Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft vom 14.'11.2006. BI. 1162 der Akte) bisher die Auffassung, dass Italien kein Niedrigsteuerland im Sinne des §§ 2 AStG darstelle und somit § 2 AStG nicht anzuwenden sei. Weiterhin komme es nicht darauf an, ob Herr Dr. Landwehrmann die nach dem italienischem Steuerrecht geschuldete Steuer tatsächlich gezahlt hat oder nicht.
Laut Tz. 2.0.2.2 des Anwendungserlasses des BMF zum AStG ist stets zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich abkommensberechtigt ist, insbesondere, ob er in einem betreffenden Staat im Sinne des Abkommens ansässig ist.
Nach den Zeugenaussagen kann sich Herr nur begrenzt im Veranlagungszeitraum 2000 in Ppp./ltalien aufgehalten haben. Nach Auffassung der Steuerfahndung ist jedoch einer Ansässigkeit des Stpfl. in Italien aus folgenden Gründen nicht gegeben:
a. Eine Meldebescheinigung aus Italien konnte der Steuerpflichtige nicht beibringen.
b. Die vom Steuerpflichtigen genutzte Immobilie stand im Eigentum des von der pp., einer Schweizer Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteile der Steuerpflichtige 1999 erworben hatte.
c. Der Steuerpflichtige bezeichnet diese Immobilie selbst als Ferienwohnsitz (Schreiben vom 29.3.2001 an Herrn RA
d. Nach den beschlagnahmten Unterlagen ging die Post des Steuerpflichtigen grundsätzlich an ein von ihm in unmittelbarer Nähe unterhaltenes Büro auf Schweizer Seite von Ppp.. Die italienische Adresse nutzt der Steuerpflichtige nur in seinem Schreiben vom 10.5.2001. Dabei ging eine Mailänder Firma offensichtlich davon aus, dass unter dieser Adresse eine Buchbinderei ansässig ist.

Der Steuerpflichtige verschleierte grundsätzlich, durch Nutzung seiner weiteren Domizile seine tatsächlichen Lebensverhältnisse.

e. Eine Besteuerung von Einkünften ist laut Bekunden der Verteidigung in Italien nicht erfolgt.
Der Steuerpflichtige kann sich daher*nicht auf den Schutz des DBA Italien berufen, da er nicht einmal die verwaltungstechnischen Minimalvoraussetzungen in Italien erfüllte. Nach den Gesamtumständen hat sich der Steuerpflichtige demnach in Italien nur verdeckt aufgehalten. Her ist somit für den Veranlagungszeitraum 2000 als in keinem Gebiet ansässig anzusehen. Der Anwendungserlass zum AStG führt hier unter Tz. 2.2 aus:

Ansässig ist der Steuerpflichtige in solchen Gebieten. in denen er aufgrund eines Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals nach dortigem Recht steuerpflichtig ist. Sofern der Steuerpflichtige nicht nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 A0 darlegt, dass er in dieser Weise in einem Gebiet steuerpflichtig ist, so ist davon auszugehen, dass er in keinem Gebiet ansässig ist

Die Einwendung der Rechtsvertreter - dass es nicht auf die tatsächliche Besteuerung im Ausland ankommt - bezieht sich ausschließlich auf die Beurteilung, ob der betreffende Staat ein Niedrigsteuergebiet im Sinne des AStG darstellt. Für die Frage der Ansässigkeit ist die tatsächliche Besteuerung im Ausland jedoch - neben den sonstigen Feststellungen der Steuerfahndung und der relativ kurzen Nutzung der Immobilie - entscheidendes Indiz. Im Übrigen wird die begrenzte Nutzung des Ferienhauses am Luganer See von weniger als 183 Tage im Jahr durch die Steuerberater des Dr. pp. bestätigt (Seite 7 des Berichts, Schreiben vom 08.07.2003)."

Zu den im Bericht erwähnten Zeugenaussagen ergab sich damals folgendes Bild:

Die Aussagen der Zeugin pp. (Anlagen B 10 und 11) vom Oktober 2005 sind - wie der Kläger zutreffend hervorhebt in der Tat bezüglich der Frage, ob der Kläger in Ppp. seinen Wohnsitz genommen hatte, nicht hinreichend konkret. Allerdings bestätigen ihre Bekundungen, dass - wie ihre Angaben zu den pro forma angenommenen Wohnsitzen der Zeugin und ihres damaligen Ehemannes in London zeigen — dem 'Kläger, auf dessen Anraten das Ehepaar pp. die Scheinwohnsitze annahmen, die Frage des Wohnsitzes zur Vermeidung der Besteuerung in Deutschland sehr gut bekannt war. Des Weiteren hat die Zeugin - dem entsprechend - auch Äußerungen der damaligen Ehefrau des Klägers, der Zeugin pp, dahin verstanden, dass es sich bei den Wohnsitzen des Klägers in London zumindest zeitweise um Scheinwohnsitze gehandelt habe. Dabei stützte die Zeugin pp. ihre Einschätzung auch darauf, dass die Beratung des Klägers im Hinblick auf den Verkauf der Anteile an der DGW durch ihren damaligen Ehemann in Deutschland erfolgt sei.

Darüber hinaus hatte die Steuerfahndung bereits 2006 die Zeugen pp. (Anlage B 45), pp. (Anlage B 46) und pp. (Anlage B 43 und 44) zu der Frage, ob der Kläger und seine damalige Ehefrau in Ppp./ltalien einen Wohnsitz genommen hatte, vernommen. Deren Aussagen waren indes insofern ebenso unergiebig wie die Bekundungen der im Jahr 2007 vernommenen Zeugin pp..4nlage B 54) und B 55).

Darüber hinaus hatte der Kläger durch diverse Schreiben Anlass zu der Annahme gegeben, dass er seinen Wohnsitz verheimlichte:
Der Steuerpflichtige bezeichnete die Immobilie in Ppp. selbst als Ferienwohnsitz (Schreiben vom 29.03.2001 an Herrn RA pp. ).
Unter dem 25.04.2002 teilt die Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft pp. dem Finanzamt Neukölln-Nord mit, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei. Auch eine beschränkte oder erweiterte beschränkte Steuerpflicht liege nicht vor. Nach Angaben des Mandanten habe er im Jahr 2000 keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in der Bundesrepublik unterhalten.

Ein Hinweis, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Italien genommen habe, erfolgte nicht.

- In einem Schreiben vom 08.07.2003 (Anlage B 14) teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Finanzamt Potsdam-Stadt mit, dass der Kläger neben einem, Ferienhaus auf pp. über ein solches in Ppp. verfüge. Wenige Zeilen später heißt es, dass der Kläger die Zeit Mai/Juni, September bis November schwerpunktmäßig in seinem Haus am pp. verbringe, soweit er sich nicht anderweitig mit seiner Frau auf eine Urlaubsreise befinde.

- In einem Schreiben vom 6.10.2004 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ( Anlage B 12) führte der Kläger selbst aus:

"Nachdem ich ursprünglich in London über ein eigenes Sekretariat verfügte, habe ich zwischenzeitlich meinen Hauptwohnsitz in pp. genommen. Anfallende Sekretariatsarbeiten werden jetzt von dem Sekretariat in Krefeld durchgeführt, wo unter anderem meine langjährige Mitarbeiterin Frau pp. arbeitet."

Auch hier weist der Kläger nicht darauf hin, dass er zwischenzeitlich, einen Wohnsitz in Italien gehabt hat.

Auf die eidesstattlichen Versicherungen, die der Kläger im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung vorgelegt hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da diese erst im Januar 2008 erstellt und dem Finanzgericht vorgelegt wurden. Allerdings ist festzustellen, dass die eidesstattlichen Versicherungen dem Finanzgericht gemäß der Entscheidung vom 09.06.2008 (9 V 4939/07, Anl. B 62) keine Veranlassung gaben, dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben. Das Finanzgericht führte vielmehr in den Entscheidungsgründen aus, dass nach dem vorliegenden Akteninhalt und insbesondere den strafrechtlichen Ermittlungen nicht auszuschließen sei, dass der Kläger im Jahr 2000 in Deutschland zumindest erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Ob der Kläger damals im Ausland ansässig gewesen sei, was zur Folge hätte, dass § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG nicht anwendbar wäre, könne, ohne eine etwaige, einem Hauptverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme vorwegzunehmen, nicht festgestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Ansässigkeit in keinem ausländischen Gebiet solle Personen treffen, die durch ständigen Wohnsitzwechsel im Ausland die Ansässigkeit und die damit zusammenhängende Besteuerung in einem bestimmten Land zu vermeiden suchen. Für die Ansässigkeit in einem ausländischen Gebiet komme es nicht auf die gesetzlichen Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts an, sondern darauf, ob der Antragsteller nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats dort einer Art unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.
Der Kläger beruft sich außerdem auf eine interne Stellungnahme des Finanzamtes Neuss (richtigerweise:) vom 28.01.2008 (nicht 13.09.2006), in dem dieses sich zum Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung äußerte (Anl. K 6). Auch diese Stellungnahme belegt indes nicht, dass das. Finanzamt Neuss schuldhaft amtspflichtwidrig den Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen hat.

Denn in dieser Stellungnahme werden insbesondere die von der Steuerfahndung zur Grundlage der Steuerpflicht des Klägers gemachten Ausführungen zu § 2 AStG lediglich einer kritischen Prüfung unterzogen und die Indizien, die für die Steuerfahndung zur Annahme der Steuerpflicht des Klägers dafür maßgeblich waren, dass der Kläger keinen Wohnsitz in Italien gehabt habe, hinterfragt und erwogen wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung darauf sachlich wie rechtlich erwidert werden könnte. Unzutreffend ist insbesondere der Hinweis des Klägers, der Bearbeiter des Finanzamtes Neuss sei in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, . die Bewertungen der Steuerfahndung seien fehlerhaft gewesen.

Gegenstand dieser Stellungnahme (Anl. K 6) war auch die Frage der Beweislast für die Feststellungen zur Frage, ob der Kläger in Ppp./Italien seinen Wohnsitz habe. Zu Recht wird zu diesem Punkt von dem Bearbeiter darauf hingewiesen, dass dem Steuerpflichtigen insoweit eine Mitwirkungspflicht obliege. Zu dieser juristisch umstrittenen Frage hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.01.2013 keine Stellung genommen. Es ist auf der Grundlage der taggenauen Auswertung von allen zur Verfügung stehenden Unterlagen durch eine Gerichtsprüferin zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger 2000 in Ppp./Italien „gelebt" habe und von seiner dortigen Ansässigkeit im Sinne von § 2 AStG im Jahre 2000 auszugehen sei.

Bei dieser Sachlage kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Finanzverwaltung nicht, mit dem Argument bejaht werden, dass sich die Finanzverwaltung — bevor sie den Einkommensteuerbescheid 2000 erließ — nicht hinreichend mit der Frage befasst habe, ob die angeführten Indizien, die Annahme, der Kläger habe in Ppp. über keinen Wohnsitz verfügt, rechtfertigten, oder sich den Mitarbeitern der Beklagten die weitere Klärung der gegenteiligen Behauptung des Klägers zum Wohnsitz in Italien hätte aufdrängen müssen, indem sie — entsprechend etwa dem Vorgehen des 10. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf — eine taggenaue Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen durchführten.

Das ist nicht der Fall. Die Steuerfahndung hatte zum damaligen Zeitpunkt — wie die zur Akte gereichten Vernehmungsprotokolle und die Vermerke der Steuerfahndung über die durchgeführten Ermittlungen ausweisen — zu der Frage des Wohnsitzes des Klägers und zur Frage, wo der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zahlreiche Zeugen vernommen. Da deren Aussagen weitgehend unergiebig waren, musste die Steuerfahndung auf sonstige Indizien zurück greifen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Steuerfahndung in diesem Zusammenhang mit zahlreichen Schreiben, die vom Kläger selbst oder seine« Beratern stammten, auseinandersetzte. Hinweise darauf, dass der Kläger in 2000 in Ppp. gewohnt hatte, ergaben sich insoweit nicht. Die Schreiben vermittelten vielmehr den Eindruck, dass es dem Kläger daran gelegen gewesen war, seine tatsächlichen Wohnsitze zu verschleiern. Mit den tatsächlich bestehenden Anhaltspunkten hat sich die Steuerfahndung im Vermerk vom 07.09.2007 ausführlich und mit einem vertretbaren Ergebnis auseinander gesetzt.

Dabei hat sich die Steuerfahndung auch Mit den Argumenten des Klägers und seiner rechtlichen und steuerrechtlichen Berater auseinander gesetzt. Dabei ist zu bemerken, dass in deren Schriftsätzen nicht konkret vorgetragen wird, warum davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger in Italien einen Wohnsitz gehabt habe. Auch die von der Verteidigung vorgelegten Gutachten gingen vielmehr ohne nähere Nachprüfung davon aus, dass es „unstreitig" sei, dass der Kläger nicht über eine Wohnung im Inland verfügte (S. 2 unten im Gutachten pp., Anl. B 41, ebenso Gutachten dort S. 11, Anl. B 40). Auch im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung wurde lediglich schriftsätzlich ausgeführt, weshalb die angesprochenen Indizien (Aussage der Zeugin L keine förmliche Anmeldung des Wohnsitzes des Klägers in Italien, Eigentum an der Immobilie in Ppp., Verschleierung von weiteren Domizilen, Nichtbesteuerung in Italien) nicht geeignet seien, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe in Italien keinen Wohnsitz gehabt (siehe Schriftsatz der pp. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft vom 20.12.2007, dort ab S. 18; Anl. B 58):

Tatsächlich hat der Kläger auch erst im finanzgerichtlichen Verfahren 10 K 4861/08 mit Schriftsatz vom 09.02.2010 als Anlage K 20 eine Auswertung seines Kalenders vorgelegt (im vorliegenden Rechtsstreit: Anl. B 77). Erst auf der Grundlage dieser Auswertung konnte nachvollzogen werden, wo sich der Kläger an den einzelnen Tagen des Jahres 2000 aufgehalten hatte. Damit hat der Kläger erst im Laufe des Gerichtsverfahrens und lange nach Erlass des Einkommensteuerbescheides 2000 konkrete Tatsachen zu seinem Wohnsitz vorgetragen, die dem Finanzgericht Anlass gaben, mit Hilfe einer Gerichtsprüferin diese Angaben zu überprüfen. Dabei ergab sich, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht haltbar war, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Erst im Gerichtsverfahren überzeugte sich das Gericht durch eine umfassende Prüfung aller Umstände davon, dass der Kläger einen Wohnsitz in Italien gehabt hatte.

Der Vorwurf des Klägers, die Finanzverwaltung habe den Saphverhalt bezüglich des Wohnsitzes des Klägers nicht hinreichend ermittelt, ist indes nicht gerechtfertigt, denn der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen und die Steuerfahndung hatte vor Erlass der Steuerbescheide alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft.

Ob sich die Mitwirkungspflicht des Klägers unmittelbar aus § 90 AO ergibt und der Kläger- insbesondere gegen Abs. 2 dieser Vorschrift im Besteuerungsverfahren verstoßen hat, kann dahinstehen, denn letztlich konnte die Klärung der Frage nach dem Wohnsitz des Klägers nur bei dessen Mitwirkung herbeigeführt werden. Die diesbezüglichen Anfragen und Bitten um Vorlage entsprechender Bescheide oder Bestätigungen im Besteuerungsverfahren seitens der Steuerfahndung hat der Kläger mittels Schreiben seiner Bevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft pp. und des damaligen Verteidigers Rechtsanwalt pp. lassen, wie der Bericht der Steuerfahndung vom 07.09.2007, dort S. 6 (Anl. K 5), ausweist.

b. Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2001
Die vom Finanzamt Neuss für die vorgenannten Jahre am 27.09.2007 erlassenen Umsatzsteuerbescheide wurden unstreitig aufgehoben, wobei bezüglich des Bescheids für 2001 die Rücknahme im Hinblick auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf am 30.08.2013 im Verfahren 1 K 279/13 erfolgte (Anl. K 20). Gemäß der Anlage zum Sitzungsprotokoll hat der Senat ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass der Kläger in 2001 im Inland ansässig gewesen sei, d.h. einen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung in Deutschland gehabt habe. Als einziger Anhaltspunkt für eine Inlandsansässigkeit des Klägers in 2001 sei lediglich das Büro im Pp. 1 in Krefeld in Betracht gekommen. Dass es sich hierbei um den Sitz einer unternehmerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder zumindest um eine Zweig-Niederlassung derselben gehandelt habe, habe der Senat jedoch - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil vom 29.01.2013 im Verfahren 10 K 4861/08 wegen der Einkommensteuer 2000 und der Zeugenaussagen in dem Verfahren 9 K 3390/09 - nicht feststellen können.

Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass sich damit die Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbescheide ergeben hat und mithin von einer Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamte auszugehen wäre, fehlt es gleichwohl für die Frage der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes an einem Verschulden.

Ergebnisse die Ermittlungen der Steuerfahndung bis zum Erlass der Bescheide erbracht hatten.
Wie sich aus dem Umsatzsteuerbescheiden gemäß der Anlagen K 26 bis K 29 ergibt, basieren die Steuerfestsetzungen wiederum auf den Ermittlungen der Steuerfahndung gemäß deren Bericht vom 07.09.2007, Anl. K 5, dort BI. 19. Diese Ermittlungen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seiner umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit von 1997 bis 2001 im Pp. in Krefeld nachgegangen sei. Dabei ging die Steuerfahndung gemäß Teil 10 des Berichts davon aus, dass der Kläger als „Präsident des Pp.s" dauerhaft ein Büro zur Verfügung gehabt habe. Im Bericht heißt es ab S. 10 dort:
" Die ab 2001 erzielten Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit sind im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfassen. Für die Veranlagungszeiträume 1997-2000 liegen nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 2 AStG vor. Die Tätigkeit ist keiner ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und wurde wesentlich im Inland ausgeübt.
Herr 1 ist seit 1975 beim Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen,
Anlässlich seines Umzugs nach London im Jahre 1994 wurde er von der Residenzpflicht befreit. Dabei bestellte er einen zwingend erforderlichen Zustellungsbevollmächtigten gern. § 30 BRAO.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Zolls wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern auf dem pp. gab der Steuerpflichtige am 07.02.2003 eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er sich selbst als geschäftsansässig an der pp. bezeichnet.

Die Zeugin pp. gibt an, dass die Beratung beim Verkauf der Gesellschaftsanteile an der pp. GmbH 1998 begann und die Anwesenheit von Dr. pp. umfangreiche Erörterungen und Verhandlungen im Inland erforderlich machte. Telefonisch war er entweder über Handy oder aber auch immer über den Pp. in Krefeld erreichbar.

Im Zusammenhang mit der Honorarnote vom 1.12.2001 betreffend die Jahre 1998 - 2001 schrieb Herr pp. an die pp.: Meine letzte Honorarrechnung (01.12.1999) habe ich nach den Verhandlungen mit pp.
gestellt. Seither haben zahllose Besprechungen und Verhandlungen mit Herrn und seinen „Mannen" sowie mit Herrn pp. in meinem Pp. und in pp. stattgefunden.
Ich bin meine Kalender durchgegangen und habe festgestellt, dass ich insgesamt über 160 Stunden in dieser Angelegenheit verbracht habe.....
Unter anderem musste ich für einen Termin extra von X. aus anreisen.

Der Zeuge pp. gibt hierzu in seiner Vernehmung vom 26.7.2007 an: Die Beratungsleistung von dem Besch. wurde überwiegend in Deutschland erbracht. Überwiegend erschien Herr pp. bei mir in X. . Es kam auch vor, dass ich Herrn pp. im Pp. in Krefeld aufsuchte. Auch fanden Termine bei Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Beratern statt.

Nach den Einlassungen der Verteidiger hat der Stpfl. seine selbstständige Tätigkeit von 1995 - 1999 in London und ab 2000 in der Schweiz bzw. Italien ausgeübt. Hierzu standen ihm jeweils eine Sekretärin und die notwendigen anwaltlichen Akten vor Ort zur Verfügung.

Die Steuerfahndung vertritt hierzu folgende Auffassung: a. Großbritannien

Eine offizielle Rechtsanwaltspraxis kann in Großbritannien während der gesamten Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden. Herr Dr. pp. nach eigenem Bekunden dem Remittance-base-principle und hat daher keine Steuererklärungen abgegeben. Wäre er als Rechtsanwalt mit einem offiziellen (angemeldeten) Büro tätig gewesen, so hätte dies zwangsläufig auch in Großbritannien zu der Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung in Großbritannien geführt.

b. Schweiz
Ausweislich des Schreibens vom 6.3.2001 an Herrn Rechtsanwalt hat der Steuerpflichtige zumindest ab Februar 2001 sein Büro in der Schweiz aufgegeben. Anlass hierfür war, dass seine Sekretärin, Frau pp. in der Schweiz wegen fehlender Arbeitserlaubnis mit einem Einreiseverbot von 3 Jahren belegt wurde. Auf Seite 2 des Schreibens beschreibt der Stpfl. die Aufgabe des Büros in Ppp., Schweiz, wie folgt:

Auch habe ich das Büro in Ppp. nur benutzt, um meine eigenen Geschäft abzuwickeln, wobei - mit Ausnahme der Verwaltung der pp. und der pp. - sämtliche meiner Geschäfte außerhalb der Schweiz abgewickelt werden. Ich wüsste nicht, wieso ich für die Verwaltung meines eigenen Vermögens eine Arbeitserlaubnis brauche. Eine Arbeitserlaubnis setzt meines Erachtens voraus, dass man entweder als Arbeitnehmer eine unselbstständige Tätigkeit ausübt oder als Selbstständiger freiberuflich tätig ist und sonst in irgendeiner Weise in der Schweiz gewerblich tätig ist.

Die Gesamtumstände verdeutlichen, dass der Steuerpflichtige entgegen seiner Einlassungen in der Zeit von 1995 - 2000 im Ausland nicht beratend tätig war. Dies ergibt sich allein schon aus früheren Darstellungen des Stpfl. gegenüber Dritten. Danach hat er im Ausland keine feste Einrichtung unterhalten, der die erzielten Einkünfte zuzurechnen sind. Die Zeugenaussagen bestätigen weiterhin, dass, bedingt durch die im Inland notwendigen Besprechungen und die Nutzung des Büros im Pp. die Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde.

Die erzielten Einkünfte sind nicht ausländische Einkünfte gemäß § 34 Buchst. c EStG und unterliegen damit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Steuerfahndung Düsseldorf die Nutzung des C für Besprechungen im Zusammenhang mit der Zulassung des Stpfl. als Rechtsanwalt beim Landgericht Düsseldorf als feste Einrichtung zu werten ist."

Keine Erwähnung finden in diesem Bericht zu Recht die damals vorliegenden Aussagen der Zeugen pp (B 43) und 44), pp (Bl. 45), pp. (B 46), pp (B 54) und pp. (B 55), die in großem Umfang, mit Ausnahme bezüglich der Zeit ab Anfang 2001 unergiebig waren. Dies gilt für die Aussagen der Zeuginnen pp.
weil sie erst ab 01.04.2002 als pp. tätig war, und pp, die erst ab November 2001 für den Kläger tätig war. Sie bekundete aber dazu, dass sich in den Räumen, die ihr als Sekretärin zur Verfügung gestanden habe, Akten „zu Prozessen, Rechtsstreitigkeiten und anderen wirtschaftlichen Aktivitäten" befunden hätten. Die Schriftsätze, die sie zu erstellen gehabt habe, seien unterschiedlicher Natur
gewesen. Die Zeugen pp. und pp. bestätigten, dass der Kläger im Pp. einen Arbeitsplatz zu Verfügung gehabt habe und insbesondere ab Anfang 2001, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Akten des Klägers nach Krefeld verbracht worden waren, ständig anwesend gewesen sei. Die Zeugin pp. die bis September 2001 beschäftigt war, hatte außerdem bekundet, dass die Zeugin pp. Anfang 2001 eingestellt worden sei und für den Kläger umfangreiche Schreibarbieten habe übernehmen müssen. Auch die Zeugin pp. die nach ihren Angaben von 1997 bis 2001 als Sekretärin im Pp. gearbeitet hat, hat umfassend dazu bekundet, dass der Kläger vor allem ab Anfang 2001 im Pp. in erheblichem Umfang seinen anwaltlichen Tätigkeiten nachgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Zimmer für die Akten des Klägers leergeräumt werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger häufiger anwesend gewesen. Frau KIRI habe umfangreiche Arbeitsanweisungen erhalten und sei mit der Erledigung dieser Aufgaben den ganzen Tag beschäftigt gewesen. Es habe sich nicht um Arbeiten gehandelt, die den Pp. betroffen hätten. Diese Aussagen wurden im Übrigen später durch die
eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin pp. vom 15.01.2008 und des Zeugen pp. vom 09.01.2008 (sämtlich Bestandteil der Anlage K 15) bestätigt.

Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen wie sie Eingang in den Bericht der Steuerfahndung vom 07.09.2007 (Anlage K 5) gefunden haben, war* es zumindest vertretbar, wenn das Finanzamt Neuss von umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen des Klägers im Zeitraum von 1997 bis 2001 ausgegangen ist und auf dieser Grundlage die Umsatzsteuerbescheide erlassen hat. Insbesondere die zitierten Schreiben des Klägers und die Aussagen der Zeugen Dr. pp und pp. zeigen, dass der Kläger seien anwaltlichen Beratungstätigkeiten überwiegend in Deutschland nachgegangen war. Hinzu tritt, dass die Schreiben des Klägers selbst im Rahmen der Ermittlungen wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis der Zeugin 2001 und wegen illegaler Beschäftigung im Pp. 2003 einen deutlichen Hinweis darauf geben, dass der Kläger seine jeweilige Argumentation, welche Tätigkeiten er wann und wo ausgeübt hat, den jeweiligen Erfordernissen anzupassen suchte.

2.
Finanzamt Düsseldorf-Süd
Gemäß dem Klageantrag des Klägers zu 1. Unterstrich 4 geht es insoweit um den vom Finanzamt Düsseldorf—Süd am 18.10.2007 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.
Insoweit liegt eine rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf, an die die Kammer gebunden wäre, nicht vor, so dass die Kammer im Amtshaftungsprozess die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides zu prüfen hätte. Diese Prüfung erübrigt sich aber, weil es auch insoweit an einem Verschulden der Mitarbeiter der Finanzverwaltung fehlt.
Auch der Erlass dieses Bescheides erfolgte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, wie sie Eingang in dem Bericht der Steuerfahndung vom 07.09.2007 (Anl. K5) gefunden haben.
Wie die Anlage K 32 zeigt, hat das Finanzamt Düsseldorf-Süd am 18.10.2007 für das Jahr 2002 einen Einkommensteuerbescheid über 3.612.615 € erlassen. Unter Berücksichtigung von Zinsen, dem Solidaritätszuschlag und einem Verspätungszuschlag ergab sich ein zu zahlender Betrag von 4.574.952,73 €. Nach dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 03.09.2013 (Anl. K 43) reduzierte sich die Einkommensteuerschuld des Klägers auf 0. Wesentlicher Grund für die Reduzierung der Steuerschuld ist, dass die dem Kläger im Erstbescheid zugerechneten Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 7.234.962 € entfielen.

Der Ansatz dieses Betrages wäre im Ausgangsbescheid vom 18.10.2007 dann zu Recht erfolgt, wenn der Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre, was. jedoch davon abhing, ob der Kläger in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Gemäß dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen kam eine Besteuerung in Deutschland dagegen nicht in Betracht, wenn der Kläger in der Schweiz eine Wohnstätte hatte.
Der Kläger wirft dem beklagten ,Land vor, die Rechtslage nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht beachtet zu haben und bei der Frage, ob er in Deutschland einen Wohnsitz gehabt habe, sich auf bloße Vermutungen gestützt habe. Tatsächlich habe er einen Wohnsitz in St. Moritz gehabt. Dorthin sei er im November 2001 gezogen.
Nach Überzeugung des Gerichts war es zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für 2002 zumindest vertretbar, von einem Wohnsitz des Klägers in Deutschland auszugehen. Im bereits erwähnten Bericht der Steuerfahndung vom 07.09.2007 (Anl. K 5), der ebenfalls Grundlage für den Erlass des Steuerbescheides war, heißt es insoweit (ab Seite 5 des Berichts):
Zeitraum 2001 und 2002
Der StPfl. unterliegt in diesem Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Eine ausländische Ansässigkeit wurde nicht nachgewiesen.
Nach weiteren Ermittlungen der Steuerfahndung Düsseldorf teilte Herr Dr. dem
Finanzamt Neuss I durch Schreiben vom 20.5.2007 mit:
Ich hatte 2001 keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern lediglich in Italien und der Schweiz, wo auch der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen war. Bei gelegentlichen Aufenthalten in Deutschland war ich zu Gast bei meinen Schwiegereltern/Schwager oder im Haus meiner Söhne auf Sylt,
Im Jahre 2002 begründete ich frühestens einen Wohnsitz durch die im Oktober 2002 begonnene Nutzung des teilmöblierten Hauses meines Schwagers in der Maikammer in Deutschland.
Entgegen dieser Darstellung belegen voneinander unabhängige Zeugen (BI. 969, 1063, 1096,1296 d. A.), dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 und 2002 überwiegend in Geschäftsräumen des pp. tätig war und in dieser Zeit eine Wohnung bei seinen Schwiegereltern in pp. bewohnt hat. Der zeitliche Umfang seiner Anwesenheit auf dem Golfplatz und die Nutzung der Wohnung in Düsseldorf verdeutlichen, dass Herr Dr. in dieser Zeit eine Wohnung gemäß § 8 AO innehatte und sich der Mittelpunkt seines Lebensinteresses in Deutschland befand. Von daher ist für diese Veranlagungszeiträume eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.

Für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ist die Ansässigkeit in einen) anderen Staat aus folgenden Gründen auszuschließen:
Die Zeugin pp. gibt an, dass der Stpfl. mit seiner damaligen Ehefrau das Anwesen in Italien nach einem Einbruch in der Nacht vom 18./19.12.2000 nur noch selten genutzt hat, da die Eheleute um ihre Sicherheit fürchteten.

Der Zeuge pp. b estätigte die dauernde Anwesenheit des Stpfl. in Krefeld sowie die Nutzung der Wohnung in pp. bereits Januar/Februar 2001 (BI. 1096 der Akte).

Weiterhin sind die Darstellungen des Stpfl. zu seinen Lebensumständen gegenüber Dritten zu berücksichtigen:

In einem Schreiben vom 01.03.2006 führt der Stpfl. gegenüber einem Spediteur aus:

Im Jahr 2001 bin ich dann von Ppp. nach pp. gezogen und habe dort meinen Zweitwohnsitz genommen (BL 604 d. A.).

Herrn Rechtsanwalt schreibt der Stpfl. am 29.3.2001:

In der Schweiz halte ich mich zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate auf. Mein Wohnsitz habe ich in London und-verfüge noch über Ferienwohnsitze auf pp., Deutschland, Ppp., Italien und ab dem 1.6.2001 in pp. (BI. 604 der Akte)

Gegenüber einem Herrn Dr. pp. /pp. führte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 01.04.2004 aus:
ich bin seit 1977 mehr oder weniger jährlich für einige Wochen in pp. In der Saison 2000/2001 hatte ich mich u.a. für 6 Wochen im Palace einquartiert.

Am 9.7.2002 teilte der Stpfl. der deutschen Botschaft in London zur Erlangung eines Passes mit: ...wie Ihnen bekannt ist, bin ich seit Ende 1994 in London ansässig. Vergangenes Jahr habe ich das Haus verkauft und bin zusammen mit meiner Familie in eine Wohnung in pp. gezogen.
Im Briefkopf führt er die Adressen London pp, den Pp. Krefeld mit der Anmerkung c/o sowie den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 30 BRAO, die Rechtsanwälte pp. Düsseldorf auf.
Der übliche, kurzzeitige-Aufenthalt des Stpfl. in der Zeit von Dezember/Januar eines jeden Jahres wird auch durch die Zeugen pp. und pp. (BI. 969 bzw. 1063) bestätigt. Die Wohnung in London hatte der Steuerpflichtige nur bis zum 30.06.2002 angemietet.

Die Steuerfahndung Düsseldorf forderte aufgrund der widersprüchlichen Angaben mit Schreiben vom 17.10.2006 alle ausländischen Meldebescheinigungen und Steuerbescheide für Herrn Dr. pp. 1995 an und verwies dabei auf die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO (B. 943 d.A.). Aus den beschlagnahmten Unterlagen hatten sich zuvor keine Hinweise auf eine Besteuerung von Einkünften im Ausland ergeben.

Die Steuerberatungsgesellschaft pp. stellte mit Schreiben vom 31.10.2006 (BI. 1047 d. A.) die erhöhten Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren gemäß § 90 Abs. 2 AO infrage und reichte die angeforderten Unterlagen nicht ein. Weiterhin wendete sich die Gesellschaft mit Schreiben vom 20.12.2006 gegen die durch die Steuerfahndung Düsseldorf in Aussicht gestellten Spontanauskünfte ins Ausland. Sie forderte bei einer konkreten Ankündigung von Spontanauskünften vorab eine gerichtliche Klärung zu deren Zulässigkeit.

Im Schreiben vom 12.01.2007 wurde die Steuerberatungsgesellschaft nochmals aufgefordert durch Meldebescheinigungen und Steuerbescheide die Ansässigkeit des Stpfl. in Italien bzw. der Schweiz nachzuweisen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass anderenfalls die entsprechenden Erkenntnisse durch Amtshilfeersuchen nach Italien und die Schweiz zu erlangen wären.

Daraufhin teilte der Verteidiger, Herr pp. mit Schreiben vom 30.04.2007 mit, dass ein Auskunftsersuchen in der Schweiz gegen geltendes Recht verstoßen würde und dass Herr Dr. pp. für Einkünfte, die möglicherweise unter Beachtung der Regeln der DBA-Italien und Großbritannien zu besteuern sein könnten, bislang keine Erklärungen in Italien und Großbritannien abgegeben hat.

Die Beweismittel und Zeugenaussagen zeigen auf, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 und 2002 im Ausland keinen Wohnsitz hatte, den er behalten und nutzen wollte. Weiterhin kann ein gewöhnlicher Aufenthalt von 183 Tagen im Ausland durch eigenes Bekunden des Stpfl. gegenüber Dritten und den Zeugenaussagen ausgeschlossen werden.

Was die im Bericht angesprochenen Zeugenaussagen anbelangt, bestätigen die Protokolle der seinerzeit vernommenen Zeugen die Richtigkeit dieser Ausführungen im Bericht der Steuerfahndung.

Die Zeugin pp (Anlage B 43 und 44), die nach ihren Angaben am 01.04.2002 im Pp. als pp-Managerin angefangen hatte, hatte bestätigt, dass die Zeugin pp. immer wieder umfangreiche Schriftsätze für den Kläger habe tippen müssen. Es habe sich immer um anwaltliche Schriftsätze, die zeitweise unter erheblichem Zeitdruck erstellt werden mussten, gehandelt. Darüber hinaus seien die Zeugin pp. und zeitweise noch zwei weitere Mitarbeiterinnen ausschließlich für den Kläger tätig gewesen. Von Frau pp sei. ihr bekannt, dass sie überwiegend für den Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit gearbeitet habe. Seinerzeit seien im Obergeschoss des Clubhauses umfangreiche Akten aufbewahrt worden. Hierbei habe es sich um Unterlagen, die ausschließlich dem Kläger zuzuordnen gewesen seien, gehandelt. Es seien keine Unterlagen des Pp.s gewesen. Der Kläger selbst habe immer sein Büro im ersten Obergeschoss hinter dem Sekretariat benutzt und seine Abwesenheit habe sich auf Urlaubs- und Geschäftsreisen beschränkt. Nach Erinnerung der Zeugin sei er jeweils nur in der Weihnachtszeit und im Sommer 3 - 4 Wochen abwesend gewesen. Üblicherweise sei der Kläger gegen 10:00 Uhr in seinem Büro gewesen. Er habe dort häufig Geschäftspartner empfangen. Auffällig sei auch der umfangreiche Posteingang gewesen. Täglich seien stapelweise Posteingänge, die mit dem Pp. nichts zu tun gehabt hätten, zu verzeichnen gewesen. Nach den Stempelaufdrucken habe es sich häufig um andere Anwaltskanzleien gehandelt.

Auch die Zeugin pp. bestätigte bei ihrer Vernehmung am 8.11.2006 (Anlage B 45) dass der Kläger über erhebliche Unterlagen, wie sie in einem Rechtsanwaltsbüro üblich seien, in seinem Büro im Pp. verfügt habe. Auch sie bekundete, dass der . Kläger lediglich um Weihnachten und im Sommer nicht im Büro in Krefeld anwesend gewesen sei. Bezüglich seiner privaten Aufenthaltsorte habe ihr der Kläger gesagt, dass er sich in Räumlichkeiten bei seinen Schwiegereltern in Düsseldorf aufhalte.

Dem Zeugen pp (Anlage B 46) war insbesondere erinnerlich, dass der Kläger seine sämtlichen Unterlagen im Januar bzw. Februar 2001 zum Pp. hatte verbringen lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger andauernd im Pp. residiert. Er sei dort regelmäßig anzutreffen gewesen. Der Zeuge hatte den Eindruck, als wenn er von dort seine Geschäfte führte.

Die Zeugin pp. (Anlage B 54) bekundete ebenfalls, dass der Kläger ein Büro hinter dem Sekretariat im Obergeschoss zur Verfügung gehabt habe. Die Mitarbeiterinnen des Klägers seien Frau pp. und Frau pp. gewesen. Die Mitarbeiterin habe für den Kläger umfangreiche Schreibarbeiten übernehmen müssen, obwohl sie für den Pp. tätig gewesen sei.

Die Zeugin pp. hat schließlich bekundet (Anlage B 55), dass Anfang 2001(Januar oder Februar) im Auftrag des Klägers ein Raum im ersten Obergeschoss geräumt wurde, wo die Akten des Klägers gelagert worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger häufiger im Club bzw. in seinem Büro anwesend gewesen. Frau pp. habe der Kläger umfangreiche Arbeitsanweisungen erteilt, mit denen sie den ganzen Tag beschäftigt gewesen sei. Es habe sich dabei nicht um Arbeiten gehandelt, die den Pp. betroffen hätten.

Auf der Grundlage dieser Aussagen war die Annahme der Steuerfahndung gerechtfertigt, dass der Kläger im Jahr 2002 sich fast ausschließlich in Deutschland aufgehalten hatte. Soweit der Kläger angibt, über einen Wohnsitz in pp. verfügt zu haben, drängte sich die Vermutung auf, dass er diesen nur pro forma angenommen hatte, um zu verheimlichen, dass er sich fast ausschließlich in Deutschland aufhielt.

2. Amtspflichtverletzung durch die Staatsanwaltschaft Bochum
a) Die Beantragung des Haftbefehls

Der Kläger hält es für amtspflichtwidrig, dass die Staatsanwaltschaft Bochum am 13.06.2006 gegen den Kläger einen Haftbefehl beantragt hat (Antrag zu 1. Unterpunkt 1.).

Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Landes aus Amtshaftung allein auf das Stellen des Haftbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft Bochum abstellt, bestehen hiergegen Bedenken, weil letztlich das. Amtsgericht Bochum die eigenständige Entscheidung getroffen hat, gegen den Kläger den Haftbefehl zu erlassen. Insoweit greift zu Gunsten des Amtsrichters zwar das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht (BGH, NJW 2003, 3693). Maßgebend ist allerdings auch diesbezüglich der Haftungsmaßstab, der allgemein für die Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren anerkannt ist. Die Pflicht der Strafverfolgungsorgane zur Beachtung der dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienenden strafprozessualen Vorschriften begründet dabei grundsätzlich Amtspflichten gegenüber dem Beschuldigten (Staudinger/ Wurm, 13, Bearb. 2002, § 839 Rdn. 632). Insbesondere obliegt der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht, Ermittlungen nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einzuleiten (Thode, DRiZ 2002, 417, 419).

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens eines Beschuldigten vorliegen. Ein sog. Anfangsverdacht besteht, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht; dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (vgl. BGH, NJW 1989, 96, 97): Dem vergleichbar setzt die Durchsuchung bei dem Verdächtigen nach § 102 StPO voraus, dass sich der Verdacht gegen den Betroffenen auf bestimmte Umstände gründet und sich bereits in gewisser Hinsicht konkretisiert hat, also nicht nur ganz vage ist (Rudolphi, in: SK — StPO, Stand: April 2004, § 102 Rdn. 5).

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (BGH, NJW 1998, 751). Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags ist allerdings zu beachten, dass, sofern der Erlass eines Haftbefehls mangels dringenden Tatverdachts abgelehnt oder ein erlassener. Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden kann. Pflichtwidriges Handeln ist ihr nur anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlass des Haftbefehls - könne gerechtfertigt sein (BGH, NJW 2003, 3693).

Maßnahmen, bei denen den Strafverfolgungsorganen und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei diesen strafprozessualen Rechten. ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind im Amtshaftungsprozess dabei nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie — bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege — vertretbar sind (Staudinger/ Wurm, ebd.; Sprau in Palandt, § 839 Rdn. 140). Vertretbarkeit darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Belange des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten. nicht mehr verständlich sind (BGH, NJW 1989, 96, 97).

Die Staatsanwaltschaft Bochum durfte den Haftbefehl gegen den Kläger nur beantragen (§ 125 Abs. 1 StPO), wenn er der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig und ein Haftgrund gegeben war (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerfG, NJW 1996, 1049 f; BGH, NJW 1992, 1975 f). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der Ermittlungen. Maßgebend ist das aus den Akten ersichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme (BGH, NJW 2003, 3693 m.w.N.).

Aus dem Vortrag des Klägers und den vom Kläger und dem beklagten Land überreichten Unterlagen der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bochum — Az.: 35 Js 35/00 — ergibt sich nicht, dass durch die Beantragung des Haftbefehls die Staatsanwaltschaft Bochum ihre dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht durch eine unvertretbare Entscheidung verletzt hat, indem sie am 13.06.2006 den Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung beantragte.

Dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe in diesem Sinne zu einem. erheblichem Teil nicht haltlos waren, belegt schon der Umstand, dass das LG Düsseldorf auf die Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren in Bezug auf die Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 eröffnet hat. Bezüglich des Anklagepunktes der Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 2000 hat die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss mit Rücksicht auf die Entscheidung des 10. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Diesbezüglich hat — wie bereits oben ausgeführt — erst die im finanzgerichtlichen Verfahren durchgeführte taggenaue Überprüfung des jeweiligen Aufenthalts des Klägers in 2000 eine Klärung bezüglich des Wohnsitzes des Klägers in Ppp. in Italien gebracht, die den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren mangels hinreichender Mitwirkung des Klägers indes nicht möglich war. Auf die obigen Ausführungen zu den insoweit durchgeführten Ermittlungen durch die Steuerfahndung gemäß dem Vermerk vom 07.09.2007 wird verwiesen.. Daraus ergibt sich, dass nicht einmal im September 2007, also mehr als 1 Jahr und 3 Monate nach Erlass des Haftbefehls die notwendige Klarheit bezüglich des Wohnsitzes des Klägers in Ppp. in Italien bestand. Wie oben ausgeführt war noch 2007 der Verdacht gegen den Kläger berechtigt, dass er seinen wahren Wohnsitz zu verheimlichen suchte, um einer Besteuerung zu entgehen.

Soweit der Kläger der Staatsanwaltschaft vorwirft, vor Beantragung des Haftbefehls am 13.06.2006 nicht hinreichend ermittelt zu haben, dass er im Zeitraum von 1999 bis 2002 in Deutschland keinen Wohnsitz gehabt habe, trifft das nicht zu. Dieser Vorwurf ist — wie bereits ausgeführt — unberechtigt. Aufgrund eigenen Verhaltens des Klägers und dem Umstand, dass — wie die Zeugen übereinstimmend bestätigt hatten — der Kläger sich von Januar/Februar 2001 nahezu ständig im Pp. in Krefeld aufgehalten hat und dort seiner anwaltlichen Tätigkeit nachgegangen ist, hat der Kläger der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft berechtigterweise Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass er auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Dabei vermittelten eigene Äußerungen des Klägers gegenüber der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft und seine widersprüchlichen Schreiben und Angaben gegenüber Dritten den Eindruck, dass der Kläger — der sich selbst als mit dem internationalen Steuerrecht vertraut zeigte — seinen wahren Wohnsitz zu verschleiern suchte, um so seiner Steuerpflicht nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, Italien und der Schweiz zu entgehen. Dass der Kläger im Ausland keine Steuern in Bezug auf die Einkünfte, die Gegenstand der Ermittlungen und Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2002 waren, gezahlt hat, haben sich bei den weiteren Ermittlungen bestätigt.

Dabei war auch die Annahme der Steuerfahndung, der Kläger habe in Düsseldorf pp. gewohnt, durchaus berechtigt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Ende 1999 das gesamt Mobiliar nach Ppp. verbracht worden sei und die Wohnung ab 2000 von seinem Sohn angemietet worden sei, ist das nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da eine möglicherweise bloß pro forma angemietete Wohnung nicht überzeugend belegt, dass der Kläger tatsächlich dort nicht gewohnt hat. Mit Rücksicht darauf, dass die Wohnung der vom Kläger beherrschten F.A.G.T gehörte, die Zeugin Dr. 111.pp.1 konkret davon berichtet hatte, dass der Kläger der Zeugin und ihrem damaligen Ehemann „aus steuerlichen Gründen" die Annahme eines Scheinwohnsitzes in London angeraten hatte und — wie oben bereits ausgeführt - der Kläger in Deutschland in großem Umfang seinen anwaltlichen Tätigkeiten nachgegangen ist, handelte es sich nicht nur um bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden, wenn sie davon ausging, der Kläger wohne tatsächlich dort.

Bezüglich des Vorwurfes des Klägers, dass eine Hinterziehung der Umsatzsteuer in Bezug auf das Honorar für die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Ppp. durch den Zeugen nicht vorgelegen habe, weil Beratungsleistungen nicht im Inland erfolgt seien, stellte sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht 2006 anders dar, als dies später der Fall war. Sämtliche Ermittlungen, insbesondere die Aussage der Zeugin Dr. pp. und eigene Schreiben des Klägers, wie sie Eingang in den oben zitierten Bericht der Steuerfahndung vom 07.09.2007 gefunden haben, wiesen darauf hin, dass der Kläger seiner anwaltlichen Beratungstätigkeit fast ausschließlich in Deutschland nachgegangen war.

2.
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bochum mit der Folge des Entzugs des gesetzlichen Richters

Der Kläger hält die Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bochum für willkürlich. Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sei stattdessen gegeben gewesen. Die Übernahme des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen und des Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft und willkürlich gewesen.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet.

Grundsätzlich hat ein Amtsträger bestehende Verfahrensvorschriften, zu denen Bestimmungen über die Zuständigkeit gehören zu beachten. Unter Umständen kommen bei Verletzung von solchen Verfahrensvorschriften, wenn diese drittschützenden Charakter haben, auch Amtshaftungsansprüche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten, der zu Unrecht und in Kenntnis seiner Nichtzuständigkeit, Amtshandlungen wahrnimmt, in Betracht (BGHZ 117, 240). Eine Schadensersatzpflicht der Anstellungskörperschaft kommt aber nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Amtshandlung des unzuständigen Amtswalters zu einem Schaden bei Wahrung der Zuständigkeitsvorschrift beim vermeintlich Geschädigten nicht eingetreten wäre.

Insofern ist der Schädiger berechtigt, sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. den Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berufen. Es fehlt dann nach dieser Rechtsprechung an einer Zurechnung eines Schadenserfolgs, somit des Verfahrensfehlers zum eingetretenen Schaden. Entscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGHZ 96, 157, 173; 120, 281, 286). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere dann berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung' hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (BGHZ 63, 319, 325; BGHZ 143, 362; NJW 1995, 2778, 2780).

Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bochum geht — unabhängig davon, dass das beklagte Land dem Vorbringen des Klägers hierzu vehement und mit beachtlichen Argumenten entgegen getreten ist —ins Leere. Unter II. 1. wurde ausgeführt, dass die Beantragung des Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft Bochum auf der Grundlage der damaligen Ermittlungsergebnisse rechtmäßig war.
Verlangen zur Stellung einer Sicherheitsleistung für vermeintlich bestehende Steuerverbindlichkeiten („Fiskalbürgschaft") in Höhe von 7,5 Mio. €.

Insofern ist die Klage bereits unzulässig. Ihr steht der Einwand der Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegen. Denn der Kläger hat mit seiner vor dem LG Düsseldorf erhobenen Klage (6 0 429/07), die ausweislich der vom Kläger mit der Anlage K 12 vorgelegten Urteilsabschrift vom 07.07.2009 gemäß Klageantrag zu 1. auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft, gemäß Klageantrag zu 2. auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und schließlich gemäß Klageantrag zu 3. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus der eingegangenen Sicherungsabrede gerichtet war, somit das gleiche Klageziel zu erreichen gesucht, wie er dies im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht im Hinblick auf die Stellung der Bürgschaft zur Sicherung - nach Meinung des Klägers: nicht - bestehender Steuerverbindlichkeiten, geltend macht. Im Vorprozess wurde die Klage gegen das Land nach umfangreicher Beweisaufnahme, auch im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche rechtskräftig abgewiesen.

Neue Tatsachen, die vom Landgericht Düsseldorf nicht berücksichtigt werden konnten und mithin 'nicht präkludiert wären (siehe hierzu nur Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 322, Rdn. 43; Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322, Rdn. 21), trägt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass das Finanzgericht Düsseldorf in der Zwischenzeit den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 aufgehoben und im Übrigen die Finanzämter die weiteren damals umstrittenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide teilweise oder vollständig aufgehoben haben, ist insoweit unbeachtlich und stellt keine nachträglich entstandenen, neuen Tatsachen, die nicht präkludiert wären, dar, weil es für die vorliegende Entscheidung zur Amtshaftung nur auf die Frage ankommt, ob die damals ergangenen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Bochum schuldhaft amtspflichtwidrig waren.

Selbst wenn nicht von der Unzulässigkeit der Klage auszugehen wäre, wäre die Klage auch unbegründet. Der Kläger wiederholt in der Sache nur, was er bereits im Vorprozess vorgetragen hat.

C.
Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. Denn nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es bereits an einem schuldhaften amtspflichtwidrigen Verhalten der beteiligten Behördenmitarbeiter.

D.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 1.000.000 €

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