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Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt., Blutentnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 09.10.2014 - 3 Ws (B) 507/14

Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass auf den Betroffenen Alkohol oder illegale Drogen einwirken, stellt seine Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage. Denn es reicht aus, dass der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte.
2. Ein Erfordernis, dass die Einwilligung des Betroffenen schriftlich zu erfolgen hat, ist weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen. Ob eine solche vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung.
3. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO begründet kein Beweisverwertungsverbot.


In pp.
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juni 2014 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juni 2014 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. September 2014 lag vor, gab aber zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betroffene bei der Einwilligung in die Blutentnahme nicht die strafrechtlichen Folgen einer Blutalkoholmessung, sondern nur den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken können muss; er muss noch nicht einmal geschäftsfähig sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2014, 55 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 81a Rn 3). Von der allerdings erforderlichen Verstandesreife war der Tatrichter, insbesondere im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen H., auf der Grundlage tragfähiger, verstandesmäßig einsichtiger Tatsachen in einer Weise überzeugt, die – ohnehin nur eingeschränkt zugänglicher – rechtlicher Überprüfung standhält.
Die Verletzung des § 81a StPO wäre unter Beachtung der sich aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen mit der Verfahrensrüge zu beanstanden gewesen. Das ist nicht geschehen. Unter anderem legt die Rechtsmittelschrift nur auslassend den Wortlaut der durch die polizeilichen Zeugen gefertigten Dokumentation zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme und die Einwilligung dar. Ein Erfordernis, dass die Einwilligung schriftlich zu erfolgen habe, ist weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen. Ob ein Betroffener belehrt wurde und in die Blutentnahme eingewilligt hat, ist vielmehr Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Davon zu trennen ist die aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes abgeleitete Verpflichtung der anordnenden Ermittlungsperson, ihre Entscheidung, unter Annahme von Gefahr in Verzug nach § 81a Abs. 2 StPO eine Blutentnahme anzuordnen, schriftlich zu dokumentieren und zu begründen (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 ff.). Das von der Rechtsbeschwerde geforderte Beweisverwertungsverbot könnte aber auch ein solcher Dokumentationsverstoß nicht bewirken (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242; NStZ 2005, 392; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – [1] 53 Ss 68/10 [34/10] – [juris]), was auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053).
Der Betroffene hat die Kosten der Wiedereinsetzung (§ 46 Abs. 1 OWiG 473 Abs. 7 StPO) und der Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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