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Entscheidungen

OWi

Keine Verjährungsunterbrechung, telefonische Zeugenbefragung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2015 - 2 Ss OWi 13/15

Leitsatz: Die nur telefonische richterliche Anhörung eines Zeugen bewirkt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1 Nr. 2 OWiG.


In pp.
Das AG verurteilte den Betr. am 28.08.2014 wegen einer am 13.09.2012 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Einstellung des Verfah-rens durch das OLG.
Aus den Gründen:
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde führt zur Einstellung des Verfahrens.
1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der mit Ablauf des 16.06.2014 eingetretenen Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren vom AG gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 I OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt diese Entscheidung unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils nach (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05 = NJW 2006, 1078 = NZV 2006, 314).
2. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG verjährt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides in 3 Monaten, danach in 6 Monaten (§ 26 III StVG).
a) Die dreimonatige Verfolgungsverjährung begann gemäß § 31 III 1 OWiG mit Beendi-gung der dem Betr. zur Last gelegten Tat am 13.09.2012. Unterbrochen wurde die Verfolgungsverjährung am 20.09.2012 durch den Erlass des am 22.09.2012 zugestell-ten Bußgeldbescheids.
b) Die sich anschließende sechsmonatige Verfolgungsverjährung wurde am 14.12.2012 gemäß §§ 69 III 1, 33 I 1 Nr. 10 OWiG durch den Eingang der Akten beim AG und im weiteren Verlauf des Verfahrens jedenfalls am 28.12.2012, 30.01.2013, 10.04.2013, 07.06.2013, 04.07.2013, 10.07.2013, 28.08.2013, 09.10.2013 und 17.12.2013 gem. § 33 I 1 Nr. 11 OWiG durch die jeweils erfolgte Anberaumung einer Hauptverhandlung unterbrochen.
3. Nach dem 17.12.2013 sind weitere Unterbrechungshandlungen innerhalb der ab dann erneut laufenden (vgl. § 33 III 1 OWiG) sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht mehr erfolgt, so dass mit Ablauf des 16.06.2014 die Verjährung einer weiteren Verfol-gung entgegenstand. Insbesondere sind weitere Unterbrechungshandlungen gemäß § 33 I 1 Nr. 2 und Nr. 11 OWiG nicht erfolgt.
a) Mit Verfügung vom 17.12.2013 war von der Tatrichterin Hauptverhandlung auf den 17.02.2014 unter Ladung u.a. des von der Verteidigung benannten Zeugen N. anbe-raumt worden, wodurch die Verjährung (letztmals) gemäß § 33 I 1 Nr. 2 und Nr. 11 OWiG unterbrochen wurde.
b) Mit Verfügung vom 13.02.2014 hob die Tatrichterin diesen Hauptverhandlungstermin „von Amts wegen“ ersatzlos auf. Desweiteren fand offenbar am selben Tag ein Tele-fongespräch (möglicherweise auch zwei Telefongespräche) der Tatrichterin mit dem Zeugen N. statt, in dem dieser ausweislich zweier von der Tatrichterin jeweils unter dem 13.02.2014 gefertigter Aktenvermerke mitteilte, er habe seinen Aufenthalt in Spanien und könne bzw. werde nicht kommen. Seine Adresse teilte der Zeuge nicht mit, wohl aber zwei Telefonnummern. Einer der gefertigten Aktenvermerke der Tatrichterin ent-hält [...] zum Inhalt des Telefongespräches [...] noch folgende Ausführungen: „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B., nicht in V. an diesem Tag.“
c) Im Anschluss hieran leitete die Tatrichterin mit undatierter, bei der StA am 09.07.2014 eingegangener Verfügung die Akten an diese mit dem Hinweis, das Gericht beabsichtige „im Hinblick auf schwierigen Tatnachweis“ das Verfahren gemäß § 47 II OWiG einzustellen. Die StA erklärte daraufhin mit Verfügung vom 11.07.2014, es werde „gebeten, die Angelegenheit in einer HV zu klären“.
d) Mit Verfügung vom 22.07.2014 beraumte die Tatrichterin erneut Termin zur Haupt-verhandlung unter Ladung u.a. des Zeugen N. auf 28.08.2014 an.
4. Das offenbar am 13.02.2014 mit dem Zeugen N. geführte Telefongespräch , in dem dieser „nach Belehrung“ Erklärungen (anscheinend) im Zusammenhang mit der verfah-rensgegenständlichen Tat und betreffend den Fahrer des Tatfahrzeugs abgab, unter-brach nicht die Verjährung gemäß § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen durch den Tatrichter bzw. die Tatrichterin kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.01.1979 – Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). § 33 I 1 Nr. 2 OWiG spricht ausdrücklich von einer „richterlichen Vernehmung“ eines Zeugen; eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür ge-setzlich vorgegebenen Bestimmungen zu erfolgen. Eine hierüber hinausgehende Ausle-gung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten (zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsun-terbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können; vgl. KK/Graf OWiG 4. Aufl. § 33 Rn. 89).
5. Auch die Verfügung vom 13.02.2014, mit der der Termin zur Hauptverhandlung vom 17.02.2014 aufgehoben wurde, führte nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Zwar kann unter Umständen darin, dass das Gericht beschließt, die Hauptverhandlung we-gen Nichterscheinens eines Zeugen abzusetzen und neuen Termin von Amts wegen anzuberaumen, die Anordnung einer Vernehmung mit verjährungsunterbrechender Wirkung liegen (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.08.1978 – 2 Ss 192/78 = MDR 1979, 163; vgl. auch KK/Graf § 33 Rn. 36). Allerdings ist im vorliegenden Fall - schon insofern abweichend von dem der Entscheidung des OLG Hamburg zugrundeliegenden Sach-verhalt - nicht ersichtlich, dass das voraussichtliche Ausbleiben des Zeugen N. tatsäch-lich der Grund für die Absetzung der auf 17.02.2014 anberaumten Hauptverhandlung am 13.02.2014 war. Am 13.02.2014 ging nämlich, auf gerichtliche Anforderung hin von der Kanzlei des Verteidigers übermittelt, ein ärztliches Attest beim AG ein, in dem be-scheinigt wurde, der Verteidiger des Betr. sei „schwer erkrankt und bis voraussichtlich Mitte März 2014 nicht verhandlungsfähig sowie reisefähig“. Unmittelbar im Anschluss an dieses Attest ist in die Akte die Aufhebung des Termins mit Verfügung vom 13.02.2014 unter Mitteilung des Grundes „Von Amts wegen“ eingeheftet.
6. Die nächste Handlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung erneut zu unter-brechen, war die erst am 22.07.2014 erfolgte neue Terminsbestimmung. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist schon abgelaufen, so dass sie nicht mehr un-terbrochen werden konnte. Die Tat war mit Ablauf des 16.06.2014 bereits verjährt (Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. § 31 Rn. 16).
II. Der Ablauf der Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 I OWiG (Göhler/Gürtler § 31 Rn. 17, 19). Damit verlieren die Entscheidung des AG und der Bußgeldbescheid ihre Wirkung. Zur Klarstellung wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Beschlusstenor ausdrücklich ausgesprochen.

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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