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Entscheidungen

Haftfragen

Besuchserlaubnis, Verlobte, Verdunkelungsgefahr, OLG Oldenburg

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.04.2015 - 1 Ws 197/15

Leitsatz: Eine Versagung des Besuchsverkehrs eines Untersuchungsgefangenen mit seiner Verlobten ist i.d.R. nur dann möglich sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für den im Haftbefehl ggf. angeführten Haftzweck der Verdunkelungsgefahr besteht.


1 Ws 197/15
OLG Oldenburg
Beschl. v. 01.04.2015
In pp.
1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 2015 aufgehoben.
2. Dem Angeschuldigten ist die schriftliche Besuchserlaubnis für optisch und akustisch über-wachte Besuche seiner Verlobten N. zu erteilen; die Kommunikation hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Gründe
I.
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem B. Oktober 2014 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Norden vom selben Tag, der „subsidiär" auch auf den Haftgrund der Verdunk-lungsgefahr gestützt ist, in Untersuchungshaft. Einen Antrag auf eine Besuchserlaubnis für sei-ne Verlobte, die Mitangeschuldigte N. hat das Amtsgericht Norden abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die ihm vorgelegte Beschwerde nach Erhebung der Anklage als Antrag auf Erteilung der Besuchser-laubnis behandelt und den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2015 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit der von seinem Verteidiger eingelegten Be-schwerde vom 4. März 2015, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Zulässigkeit von richterlichen Überwachungsmaßnahmen von Untersuchungshaftgefan-genen ist ausschließlich am Maßstab des § 119 Abs. 1 StPO zu messen, die Regelungen des NJVollzG finden insoweit keine Anwendung (Senatsentscheidung vom 20.6.2013 ~ 1 Ws 362/13). Zuständig für diese Entscheidungen ist gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO der Vorsitzen-de.

Soweit die Kammer des Landgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden hat, ist der Senat an eine r eigenen Sachentscheidung gleichwohl nicht gehindert.

2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 ausgeführt:
Eine Versagung des Besuchsverkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seiner Verlobten dürfte nur dann möglich sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für den im Haftbefehl vom 08.10.2014 (BI. 3 HSH) auch nur als subsidiär angeführten Haftzweck der Verdunkelungsgefahr besteht. Die bloße Möglichkeit, dass der Untersuchungsgefangene B seine Freiheiten missbrauchen könnte, um - was das Landgericht wohl befürchtet - die Verteidi-gungsstrategie mit der Mitangeklagten mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung abzu-sprechen, genügt nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 119 Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist besonders in den Blick zu nehmen, dass der Mitangeklagten H. lediglich in 4 Fällen Beihilfehandlungen (als Tippgeberin) angelastet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, welche Ver-dunkelungshandlungen in Bezug auf die Hauptverhandlung konkret zu besorgen sind, zumal die Mitangeklagte längere Zeit unkontrolliert mit dem Untersuchungsgefangenen hat telefonieren können (vgl. BI. 45 HSH).
Dass wegen weiterer, aber nicht aufgeklärter Taten noch ermittelt wird, die bislang nicht zum Gegenstand des Haftbefehls gemacht wurden, lässt sich anhand des Haftsonderhefts nicht feststellen. In Bezug auf Verdunkelungshandlungen wegen nicht aufgeklärter Taten ließe sich dieses Risiko jedenfalls aber durch einen kontrollierten Besuch (in Anwesenheit der Polizei) be-gegnen. Der angeklagte Sachverhalt ist jedenfalls ausermittelt, so dass keine Verdunkelung mehr für die angeklagten Taten auf der Hand liegt.

Dem schließt sich der Senat an.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Einsender: RA H. Janssen, Norden

Anmerkung:


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