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Entscheidungen

Haftfragen

Verdunkelungsgefahr, Vernehmung, Zeuge, Wiederholungsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 - 1 Ws 73/15

Leitsatz: Zur Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr


Beschluss
1 Ws 73 15
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; hier: Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 23. März 2015 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.03.2015 aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15.12.2014 (10 Ls 804 Js 27609/1 ) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 05.01.2015 wird aufrecht erhalten. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln dringend verdächtig ist.
Gründe:
I.
1.
Am 15.12.2014 erließ das Amtsgericht Wolfenbüttel gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen unerlaubte, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen (Bl. 242f. Bd. I. d.A.). Das Landgericht Braunschweig hat die hiergegen gerichtete Haftbeschwerde vom 15.12.2014 (Bl. 241 Bd. I d.A.) e vom 15.12.2014 (BI. 241 Bd. 1 d.A.) mit Beschluss vom 23.12.2014 als unbegründet verworfen (Bl. 28 Bd. III d.A.), nachdem das Amtsgericht Wolfenbüttel der Beschwerde mit Beschluss vom 17.12.2014 (BI. 13f. Bd. III d.A.) nicht abgeholfen hatte. Gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2014 weitere Beschwerde ein gelegt (BI. 38 Bd. III d.A.). Am 05.01.2015 hat das Amtsgericht Wolfenbüttel über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden (BI. 44 Bd. II d.A.) und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (BI. 95 ff. Bd. III d.A.). Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte (Bl. 80 Bd. III d.A.) ein unbenanntes Rechtsmittel und die Staatsanwaltschaft (Bl. 79 Bd. III d.A.) fristgerecht am 12.01.2015 Berufung eingelegt.

Der Senat hat die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 13.01.2015 (BI. 49f. Bd. III d.A.) für erledigt erklärt, da der angefochtene Haftbefehl vom 15.12.2014 durch die Haftfortdauerentscheidung vom 05.01.2015 überholt war.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 ( (BI. 119f. Bd. 111 d.A.) hat der Angeklagte gegen Haftfortdauerentscheidung vom die 05.01.2015 eine als Haftprüfungsantrag umzudeutende (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,57. Auflage, 2014, § 117 RN 12) Beschwerde eingelegt und diese mit dem Entfallen der Verdunkelungsgefahr begründet.

Das Landgericht Braunschweig hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 05.03.2015 (f31. 127 Bd. III d.A.) den Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15.12.2014 aufgehoben und ist hierbei aufgrund der Angaben der Zeugen B (BI. 216f. Bd. I d.A.) und S (BI. 237f. Bd. d.A.) im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmungen vom Entfalle der Verdunkelungsgefahr ausgegangen.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen diesen Beschluss am 06.03.2015 (BI. 135 Bd. III d.A.) Beschwerde eingelegt und diese am 12.03.2015 (BI. 143ff. Bd. HI d.A.) begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt (BI. 148ff. Bd. II d.A.).

2.
Grund für den Erlass des Haftbefehls vom 15.12.2014 gegen den Angeklagten, in dem das Amtsgericht vom Vorliegen der Verdunkelungsgefahr ausgegangen ist, war die Aussage des Zeugen S im Hauptverhandlungstermin vom 15.12.2014 (Bi. 237ff. Bd. I d.A.), in der dieser angegeben hatte, dass der Angeklagte ihn zunächst im September auf einer Maßnahme des Arbeitsamtes aufgesucht und ihn bedroht habe. Bei anderer Gelegenheit habe der Angeklagte ihm in der Stadt erklärt, dass er Stoff bekomme, wenn er nichts sage (BI. 238 Bd. I d.A.). Bereits in der Zeugenvernehmung vom 01.12.201 hatte der Zeuge B. angegeben, dass ihm von einem Freund des Angeklagten, dem B, gedroht worden sei, seiner schwangeren Freundin etwas anzutun, wenn er etwas erzählen sollte. Deshalb sei er am 16.09.2014 nicht zu seiner Zeugenvernehmung erschienen (BI. 216f. Bd. i d.A.).

II.
Die statthafte (§§ 304 Abs. 1, 3,05 S. 2 StPO) und formgerecht angebrachte (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.

1. dringender Tatverdacht

Der Angeklagte ist der im Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 05.01.2015 (BI. 95ff. Bd. III d.A.) festgestellten Taten dringend verdächtig.
Wie schon in den Senatsbeschlüssen vom 17.03.2014 (1 Ws 67/14) und 12.03.2015 (1 Ws 62/15) ausgeführt, wird der dringende Tatverdacht bereits durch das verurteilende Erkenntnis ( hier: Urteil vom 05.01.2015) hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2014 – StB 20/03 — RN 4, juris; OLG Hamburg, Beschluss v. Beschluss v. 21.03.2013 – 2 Ws 45/13 – RN 8, juris), woran sich der Prüfungsmaßstab auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu orientieren hat:
Den Urteilsfeststellungen entgegenstehende Tatsachen oder Beweismittel sind weder der Antragsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

2. Haftgrund
a) Verdunkelungsgefahr
Es besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat den Haftbefehl v. 15.12.2014 auf die Einflussnahme des Angeklagten auf die Zeugen S. und B. gestützt, die aufgrund ausgesprochener Bedrohungen geplanten Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens fernblieben (BI. 242f. Bd. ( d.A.).

Die entgegenstehende Prämisse des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, wonach der Zeuge B. sich unbeeinflusst gezeigt habe (BI. 127 Bd. III d.A.), ist ausweislich des Akteninhalts unzutreffend (vgl. BI. 216f. Bd., d.A.).

Dass es im Falle einer Haftentlassung erneut zu gleichartigen Verdunkelungshandlungen kommen würde, muss nach wie vor befürchtet werden, wodurch - entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch angesichts des gegenwärtig (prozessual) erreichten Sachstands nach wie vor die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfertigt ist.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr soll zwar grundsätzlich gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt angenommen werden können, wenn eine erneuter Hauptverhandlung gegen den verurteilten Angeklagten nur nach Aufhebung des Urteils bei einer erfolgreichen Revision in Betracht kommt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 02.02.1995, 1 Ws 19/95, juris). Dies gilt jedoch nur, wenn der Beweiswert der insoweit gefährdeten Beweismittel – also die Angaben der bereits vernommenen Zeugen – nicht mehr in Frage gestellt werden kann, weil der Inhalt dieser Zeugenaussagen jederzeit durch die Bekundungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte reproduziert werden könnte. Kommt es aber, beispielsweise und besonders dringlich in einer sog. „Aussagen gegen Aussage“ Situation, in einer (weiteren) Hauptverhandlung wiederum auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen an, ist dessen erneute Aussage unerlässlich und gerade nicht durch mittelbare Beweismittel ersetzbar (OLG Braunschweig,‚ Beschluss v. 12.03.2015, 1 Ws 62/15, unveröffentlicht).

So aber liegt es vorliegend gerade bei dem Zeugen S., dessen Aussage nicht nur inhaltlich von Bedeutung ist, sondern auf dessen Aussageverhalten und Glaubwürdigung es bei der Beweiswürdigung in entscheidender Weise ankommt, was durch die entsprechenden Passagen im Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 05.01.2015 (S. 4 UA [BI. 98 Bd. HI d.A.]), jedoch auch des Verteidigungsvorbringens in der Beschwerdebegründung v. 15.12.2014 (BI. 241 Bd. I d.A.) deutlich belegt wird.

Der Sachverhalt ist nicht abschließend geklärt. Vielmehr hat der Angeklagte die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründenden Vorwürfe bestritten. Das Landgericht Braunschweig hätte sich in der Berufungshauptverhandlung mithin gerade mit dem Aussageverhalten des Zeugen S kritisch auseinanderzusetzen und könnte dessen Aussage nicht durch die bloß mittelbare Einführung des Aussageinhalts in der I . Instanz ersetzen.

b) Wiederholungsgefahr

Subsidiär (§ 112a Abs. 2 StPO) liegt auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. I S. 1 Nr. 2 StP4) vor.

Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB) dringend verdächtig. Die dafür erstinstanzlich abgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen betragen jeweils ein Jahr und zwei Monate (S. 5 [Bi. 99 Bd. 111 d.A.). Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art folgt daraus, dass der Angeklagte ausweislich der Urteil- gründe die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, die bislang - soweit ersichtlich - weder erfolgreich behandelt noch sonst sicher überwunden ist. Die bloße, nicht durch Tatsachen belegte Behauptung des Angeklagten, „mittlerweile .. abstinent [zu leben]“ (BI. 213 Bd. I d.A.) ist nicht geeignet, die noch zum Zeitpunkt der Taten festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit als nunmehr weggefallen zu betrachten. Die im Zeitraum vor seiner Verhaftung in dieser Sache erzielten, vergleichsweise bescheidenen legalen Einkünfte des Angeklagten aus einer Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um neben allen lebensnotwendigen Ausgaben auch noch einen abhängigkeitsbegründenden Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Es ist daher bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstaten mit weiteren einschlägigen Taten des Angeklagten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts- und seiner Betäubungsmittelabhänigigkeit zu rechnen, zumal bei dem Angeklagten hinreichend stabilisierende soziale Faktoren fehlen.

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Auch Gründe der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO) stehen dem (erneuten) Vollzug von Untersuchungshaft nicht entgegen.

Zwar wird beim Vorliegen eines noch nicht rechtskräftigen Urteils eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft häufig dann angenommen, wenn die vorn Angeklagten erlittene Untersuchungshaft die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe erreicht oder sogar übersteigt (KK-Schultheis, StPO, 7. Auflage, 2013, § 120 StPO, RN 6f.; Löwe/Rosenberg-Hilger 26. Auflage, 2007, § 120 RN 10f.), wobei eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann berücksichtigt werden muss, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (grundlegend: BVerfG, Beschluss v. 11.08.20ö8 - 2 BA 806/08, StV 2008, 421f.).

Hier hat der Angeklagte jedoch weniger als 3 Monate Untersuchungshaft und damit lediglich einen so geringen Bruchteil der im Fall des Tatnachweises zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt, dass angesichts der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO) noch nicht berührt ist.

b)
Mildere Maßnahmen (§ 116 Ab6. 2 StPO) als der Vollzug der wegen Verdunkelungsgefahr begründeten Untersuchungshaft kommen nicht in Betracht. Denn eine wirksame Kontrolle eines Kontakt- oder Annäherungsverbotes ist praktisch kaum möglich (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. StPO, Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Auflage, 2007, § 116 RN 26). Angesichts der bekannt gewordenen Persönlichkeit des Angeklagten kann auch nicht erwartet werden, dass er sich an ein Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würde. Eine Sicherheitsleistung ist schon grundsätzlich keine geeignete Maßnahme zur Herabsetzung der Verdunkelungsgefahr (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, 2014, § 116 RN 16).

4. Sonstige Gründe für eine Aufhebung des Haftbefehls
Auch andere Gründe, die ein vorzeitige .Echtfassung als wahrscheinlich erscheinen oder sonst die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Hatte ein zu Lasten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zu den Verfahrenskosten, über die erst mit er verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Auflage, 2014, § 473 RN 15; OLG Celle, Beschluss v. 10.11.2011 - 2 W 281/11 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14-.06.2012 - Ws 44/12 -, juris).

So lieg der Fall hier. Von den ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird der Angeklagte mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht entlastet (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.1964 - 3 StR 55/63 -, BGHSt 19, 226ff.).

Einsender: RA J.R. Funck, Braunschweig

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