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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Zweidrittelentlassung, Freistellungstage, Anrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbücken, Beschl. v. 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

Leitsatz: 1. Nach § 43 Abs. 6 StVollzG erworbene Freistellungstage führen nicht zur Vorverlegung des Halb- oder Zweidrittel-Strafzeitpunkts.
2. Hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB in der irrigen Annahme, erworbene Freistellungstage führten zur Vorverlegung des errechneten Zweidrittelzeitpunkts, mit Wirkung für einen vor dem Zweidrittelzeitpunkt liegenden Tag zur Bewährung ausgesetzt, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung unzulässig, wenn die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in einem weiteren, vor Einlegung der sofortigen Beschwerde ergangenen Beschluss zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt hat und der Strafgefangene zwischenzeitlich unter Anrechnung der erworbenen Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt durch die Justizvollzugsanstalt aus der Strafhaft entlassen worden ist.


In pp.
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. Januar 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer V des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2015 - unter Aufrechterhaltung der in ihm getroffenen Anordnungen im Übrigen - dahin a b g e ä n d e r t, dass die Vollstreckung des Rests der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2011 (Az.: 4 KLs 55/09) verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich vier Jahren und neun Monaten mit Wirkung vom 20. Januar 2015 zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2011 (Az.: 4 KLs 55/09) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Zweidrittelzeitpunkt für diese Strafe, die der Verurteilte ab dem 4. April 2012 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken und seit dem 10. Dezember 2014 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler verbüßte, war unter Anrechnung der Zeiten der vorläufigen Festnahme sowie erlittener Untersuchungshaft und der in dem Urteil vom 22. Februar 2011 bestimmten Dauer der Anrechnung wegen überlanger Verfahrensdauer auf den 20. Januar 2015 notiert.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zweidritteltermin am 20. Januar 2015 beantragt.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe "mit Wirkung vom 14.01.2015" für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und weitere Anordnungen für die Dauer der Bewährungszeit getroffen. In den Gründen jenes Beschlusses wird mitgeteilt, dass der Verurteilte "einen Anspruch auf Anrechnung von sechs Tagen auf die Haftzeit nach § 43 StVollzG erworben" habe.
Mit danach ergangenem, weiterem Beschluss vom 12. Januar 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe "mit Wirkung vom 20.01.2015" für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Beschlussformel und die Gründe jenes Beschlusses im Übrigen mit dem zuerst ergangenen Beschluss vom selben Tag identisch sind.
Die Urschriften beider Beschlüsse sind am 12. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zur Zustellung eingegangen, woraufhin der dort zuständige Staatsanwalt noch am selben Tag auf beiden Beschlüssen jeweils verfügt hat: "Kein Rechtsmittel". Ebenfalls am 12. Januar 2015 hat die Rechtspflegerin - nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter der Strafvollstreckungskammer wegen des geänderten Entlassungsdatums - die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug "am 20.01.2015" angeordnet und die Akte wegen des geänderten Entlassungsdatums nochmals dem zuständigen Staatsanwalt vorlegt. Dieser hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2015 - vorab per Telefax beim Landgericht eingegangen am selben Tag - sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 "mit dem Aussetzungsdatum 14.01.2015" eingelegt. Er meint, jener Beschluss sei zwar "nicht mehr abänderbar" gewesen, so dass der spätere Beschluss "mit dem Aussetzungsdatum 20.1.2015" nicht mehr hätte ergehen dürfen. Da der spätere Beschluss aber materiell-rechtlich zutreffend sei, solle dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Akten wieder beim Landgericht eingegangen waren, hat dieses dem Senat die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Am 14. Januar 2015 wurde der Verurteilte unter Vorverlegung des in dem zweiten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 bestimmten sowie des in der Entlassungsanordnung vom selben Tag angegebenen Entlassungstermins (20.01.2015) um sechs Freistellungstage nach § 43 Abs. 6, 9 StVollzG, § 119 Abs. 3 SLStVollzG bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den zuerst ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des Beschlusses "mit der Reststrafenaussetzung mit Wirkung vom 14.01.2015" keine Bedenken bestünden.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig.
a) Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
b) Der von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in der Verfügung vom 12. Januar 2015 erklärte Rechtsmittelverzicht steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung wird erst mit ihrem Eingang bei dem zuständigen Gericht wirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 14). Bis dahin kann sie - auch formlos - widerrufen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 302 Rn. 21; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 39). Das ist hier durch die am 13. Januar 2015 per Telefax und somit noch vor Eingang der Rechtsmittelverzichtserklärung beim Landgericht Saarbrücken dort erfolgte Einlegung der sofortigen Beschwerde geschehen.
c) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung unzulässig (vgl. hierzu: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., Vor § 296 Rn. 17; KK-Paul, aaO., Vor § 296 Rn. 7 f.; Löwe-Rosenberg/Matt, aaO., § 304 Rn. 53 ff.).
aa) Der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2015, mit dem die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Wirkung vom 14.01.2015 angeordnet hat, ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Strafvollstreckungskammer mit danach ergangenem Beschluss vom selben Tag die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Wirkung vom 20.01.2015 angeordnet hat. Denn der zweite Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer den Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft korrigiert hat, ist unwirksam.
(1) Gemäß § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht - von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO abgesehen - zu einer Abänderung seiner durch eine sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Hierzu ist vielmehr ausschließlich das Beschwerdegericht berufen (§ 309 StPO). Auch ohne Einlegung einer sofortigen Beschwerde kann das Erstgericht seine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung grundsätzlich nicht nachträglich abändern oder aufheben (vgl. Löwe-Rosenberg/Matt, aaO., § 311 Rn. 10). Tut es dies doch, so ist die nachträgliche Entscheidung unwirksam und daher vom Beschwerdegericht so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre. Da der die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe betreffende Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der bedingten Entlassung formell und materiell rechtskraftfähig ist, gilt für eine unzulässige nachträgliche Änderung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung durch das Erstgericht nichts anderes als für eine unzulässige nachträgliche Berichtigung eines Urteils durch das Ausgangsgericht. Insoweit ist aber anerkannt, dass derartige unzulässige Berichtigungsbeschlüsse unwirksam und für das Revisionsgericht unbeachtlich sind (vgl. BGH NStZ 1991, 195 - Rn. 5 f. nach juris; Beschl. vom 04.08.2010 - 3 StR 276/10, Rn. 2 nach juris; Beschl. v. 21.12.2010 - 3 StR 440/10, Rn. 1 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 268 Rn. 12; KK-Ott, § 260 Rn. 13).
(2) Um einen solchen Fall einer unzulässigen, von der Strafvollstreckungskammer zudem auch nicht als solche kenntlich gemachten Berichtigung handelt es sich bei dem zweiten, am 12. Januar 2015 ergangenen Beschluss, mit dem der Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug vom 14.01.2015 auf den 20.01.2015 geändert worden ist. Berichtigt werden dürfen nämlich - ebenso wie bei Urteilen - allenfalls offensichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten der Beschlussformel, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer späteren sachlichen Abänderung der Beschlussformel ausschließen (vgl. BGH, aaO.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 268 Rn. 10; KK-Ott, aaO., § 260 Rn. 13). Danach war die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Änderung der Beschlussformel hinsichtlich des Zeitpunkts der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft unzulässig, weil es sich - wie der zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer in einem nach der Änderung verfassten Vermerk vom 14.01.2015 selbst eingeräumt hat (vgl. Bl. 139 Rs d. A.) - hierbei nicht um die bloße Korrektur eines offensichtlichen Versehens, sondern um eine sachliche Änderung gehandelt hat.
bb) Prozessuale Überholung ist auch nicht - was die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2015 unter der unzutreffenden Annahme, der Verurteilte werde erst am 20.01.2015 aus der Strafhaft entlassen, ab diesem Zeitpunkt erwogen hat - dadurch eingetreten, dass der Verurteilte nach Einlegung der sofortigen Beschwerde (bedingt) aus der Strafhaft entlassen worden ist.
(1) Zwar trifft es - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme abgestellt hat - zu, dass die sofortige Beschwerde eines Verurteilten, mit der dieser sich gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft wendet, nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe prozessual überholt ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592 - Rn. 1 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., Vor § 296 Rn. 17). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, weil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel gegen den von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bestimmten Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wendet.
(2) Eine fortdauernde Beschwer des Verurteilten ist bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erforderlich, wenn sie das Rechtsmittel ausschließlich zugunsten des Verurteilten eingelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., Vor § 296 Rn. 16, § 296 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Jesse, aaO., Vor § 296 Rn. 53, § 296 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall, weil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Vorverlegung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft vom Zweidrittelzeitpunkt (20.01.2015) auf den 14.01.2015 wendet und sie damit lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., Vor § 296 Rn. 16; KK-Paul, aaO., Vor § 296 Rn. 6). Die durch die angefochtene Entscheidung erfolgte Vorverlegung des Zweidrittelzeitpunkts entfaltet trotz der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft schon mit Blick auf die Berechnung der Höhe der restlichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weiterhin rechtliche Wirkungen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 statt erst mit Wirkung zum 20.01.2015, dem Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts, zur Bewährung ausgesetzt.
a) Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Rests der verhängten Freiheitsstrafe vor Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts nach § 57 Abs. 2 StGB nicht vorlagen, kam lediglich eine Strafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB in Betracht. Hiervon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Obwohl sie ferner zutreffend angenommen hat, dass der Zweidrittelzeitpunkt im vorliegenden Fall erst am 20.01.2015 erreicht sein wird, hat sie die Vollstreckung der Reststrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Maßgeblich hierfür war offensichtlich, auch wenn die Strafvollstreckungskammer dies in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, der Umstand, dass der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 02.07.2014 (Bl. 56 ff. d. A.) sechs Freistellungstage im Sinne des § 43 Abs. 6 StVollzG erworben hatte.
b) Dies führte indes - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - nicht zur Vorverlegung des Zweidrittelzeitpunkts. Gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG wird, wenn der Gefangene von der Möglichkeit, sich nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG oder nach § 43 Abs. 7 Satz 1 StVollzG von der Arbeit freistellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat oder ihm die Freistellung gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 StVollzG nicht gewährt werden konnte, die Freistellung durch die Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. § 119 Abs. 3 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) bestimmt, dass bei seinem Inkrafttreten bereits erworbene Freistellungstage nach § 43 Abs. 6 StVollzG auf Antrag des Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden können und insoweit § 43 Abs. 9 und Abs. 10 StVollzG in entsprechender Anwendung fortgelten. Die Anrechnung bedeutet, dass die Dauer der Strafverbüßung um die Anzahl der nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbenen Freistellungstage abgekürzt, der Entlassungszeitpunkt also vorverlegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 2006 - 1 Ws 67/06 - und vom 29. September 2006 - 1 Ws 210/06 -; KG NStZ 2004, 228, 229 [KG Berlin 15.08.2003 - 5 Ws 447/03]; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 4). Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des Strafvollzugs, so dass sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des Halb- oder Zweidrittel-Strafzeitpunkts im Sinne des § 57 StGB hat (vgl. KG NStZ-RR 2009, 390 f. [KG Berlin 18.03.2009 - 2 Ws 96/09 Vollz] - Rn. 9 f.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 43 Rn. 25). Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Unrecht den errechneten Zweidrittelzeitpunkt um die Anzahl der von dem Verurteilten erworbenen Freistellungstage vorverlegt.
c) Diesen Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer durch den weiteren Beschluss vom 12. Januar 2015, mit dem sie die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung vom 20.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt hat, zu korrigieren versucht. Dieser Beschluss ist indessen - wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter 1. c) aa)) - unwirksam.
d) Demgemäß hat der Senat unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses (zu dieser Entscheidungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts: vgl. Löwe-Rosenberg/Matt, aaO., § 309 Rn. 7) die Vollstreckung des Rests der verhängten Freiheitsstrafe mit Wirkung vom 20. Januar 2015 zur Bewährung ausgesetzt.
3. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224 [OLG Düsseldorf 23.09.1999 - 1 Ws 701/99]; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, aaO., § 473 Rn. 5).


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