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Entscheidungen

Haftfragen

Verfassungsmäßigkeit, Haftfortdauer, Überschreiten, Höchstfrist, Termin, mündliche Haftprüfung

Gericht / Entscheidungsdatum: BerlVGH, Beschl. v. 18.02.2015 - VerfGH 176/14

Leitsatz: 1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, dass das Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 5 StPO grundsätzlich sanktionslos bleibt.

2. Eine nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung getroffene Haftfortdauerentscheidung kann zwar eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht rückwirkend heilen, legitimiert aber die Haftfortdauer für die Zukunft.


In pp.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Fortdauer der auf der Grundlage des Haftbefehls vom 1. Juli 2014 angeordneten und durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen später bestätigten Untersuchungshaft. Er macht im Kern seines Vorbringens geltend, die anhaltende Untersuchungshaft sei ohne rechtliche Grundlage, weil über den von ihm unmittelbar nach der Inhaftnahme am 14. Juli 2014 gestellten Haftprüfungsantrag nicht innerhalb der verbindlichen Frist des § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO mündlich verhandelt worden sei. Dieser Fehler könne nicht nachträglich geheilt werden. Auch auf die späteren Haftfortdauerentscheidungen dürfe die Fortdauer der Haft nicht gestützt werden.

Gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - können unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden.

Die für eine Verwerfung bestehenden Voraussetzungen liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 14. Juli 2014 auf Grund Haftbefehls vom 1. Juli 2014 in Untersuchungshaft. Noch am 14. Juli 2014 ist für ihn beim Ermittlungsrichter ein Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt worden. Nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 1 StPO war die mündliche Verhandlung unverzüglich durchzuführen. Sie durfte ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO). Eine Zustimmung des Beschuldigten lag nicht vor; die mündliche Verhandlung hätte deshalb, wenn sie schon nicht unverzüglich anberaumt werden konnte, spätestens am 28. Juli 2014 durchgeführt werden müssen.

Dass während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist am 21. Juli 2014 Anklage erhoben und die Anklageschrift der zuständigen Strafkammer des Landgerichts am 23. Juli 2014 vorgelegt wurde, ändert an dieser rechtlichen Verpflichtung nichts. Zwar trat dadurch ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Durchführung der Haftprüfung vom bisher zuständigen Ermittlungsrichter auf die nunmehr zuständige Strafkammer ein, doch folgt daraus nicht, dass die Frist des § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO erneut zu laufen begann. Bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift erlaubt eine solche Auslegung nicht, im Übrigen würde sie dem ersichtlich beabsichtigten Schutz für den Untersuchungshäftling widersprechen. Soweit damit die Einarbeitungs- und Vorbereitungszeit für die zuständige Strafkammer auf fünf Tage verkürzt worden ist, war dies nicht in einem Verhalten des Beschuldigten begründet, sondern lag an der Vorlage der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und daran, dass der Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl vom 1. Juli 2014 unterzeichnet hatte, nach dem 14. Juli 2014 seiner im Grundsatz bestehenden Pflicht, den Haftprüfungstermin unverzüglich durchzuführen, bis zur Anklageerhebung nicht nachgekommen war.

Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO hat, kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben. Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 Abs. 5 StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung jedenfalls unter den vom Kammergericht hervorgehobenen Bedingungen ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht (verneinend: Herrmann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 118 Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Wird nämlich für den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist - es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führt die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch kann die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. So liegt es hier. Dies ist der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde führt.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014, bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts im Beschluss vom 25. August 2014, und dem Eröffnungsbeschluss vom 12. September 2014, bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts im Beschluss vom 14. Oktober 2014, hat das Landgericht jeweils nach materiell-rechtlicher Prüfung entschieden, dass die Gründe für den Vollzug der Untersuchungshaft fortbestünden. Dass dies am 31. Juli 2014 ohne mündliche Verhandlung geschehen ist, beruhte allein auf dem dahingehenden Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers. Jedenfalls ab dem 31. Juli 2014 war deshalb eine rechtliche Situation eingetreten, in der die Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer auf der Grundlage richterlicher Entscheidungen über das Bestehen von Haftgründen fortdauerte. Diese Entscheidungen sind wegen der Identität der materiell-rechtlichen Voraussetzungen dem Neuerlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer gleichzusetzen. Dies entspricht der zu § 115 StPO und zum Unterbringungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 -, juris Rn. 19, und vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, juris Rn. 37), auf die hier Bezug genommen werden kann.

Enthält § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO mehr als eine Ordnungsvorschrift - was für das Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt worden ist - und hätte der Haftbefehl vom 1. Juli 2014 deshalb am 29. Juli 2014 aufgehoben werden müssen, so war die bis zur ersten Haftfortdauerentscheidung am 31. Juli 2014 andauernde Untersuchungshaft rechtswidrig. Dass dies nach Erlass der Haftfortdauerentscheidungen nicht zur Beendigung der Untersuchungshaft führen kann, ist bereits dargelegt. Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass mit ihr auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft in dem genannten zeitlichen Zwischenraum erreicht werden soll. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, stünde dem dahingehenden Begehren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer hätte einen solchen Antrag zunächst im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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Anmerkung:


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