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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Erkennungsdienstliche Behandlung, Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Münster, Urt. v. 27.05.2015 - 1 K 115/14

Leitsatz: Die Anordnung erkennungsrechtlicher Maßnahmen kann im Einzelfall rechtmäßig sein, auch wenn sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden.
Voraussetzung ist das Bestehen eines (Rest-) Verdachtes, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 91 Js 2508/13 der Staatsanwaltschaft Münster wegen Nachstellung. Er soll über einen längeren Zeitraum (mindestens von August bis Oktober 2013) versucht haben, sowohl seine ehemalige Ehefrau als auch seine Ex-Freundin unabhängig voneinander durch Drohungen und Einschüchtern mittels ständiger (auch nächtlicher) SMS, Anrufe und via Internet dazu zu bewegen, die Trennung rückgängig zu machen bzw. die Beziehung aufrecht zu halten. Hierzu soll er nicht nur mit seinem eigenen Tod gedroht haben, sondern auch psychischen Druck aufgebaut haben, indem er die Geschädigten für seine schlechte Lage verantwortlich machte. Ferner soll er den Geschädigten körperliche Gewalt angedroht haben. Die Geschädigten hätten sich deshalb nicht mehr frei bewegen können und seien auch bei den Arbeitgebern schon verhaltensauffällig geworden. Das Ermittlungsverfahren wurde im November 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Anzeigeerstatterinnen/Geschädigten wurden auf den Privatklageweg verwiesen.
Zuvor war bereits im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung (Staatsanwaltschaft Münster, 92 Js 5820/ 09) geführt worden. Er soll im Rahmen einer Auseinandersetzung vor einer Disco einer Frau mit dem Schuh vor das Schienbein getreten haben, so dass diese eine Prellung am rechten Unterschenkel erlitt. Auch dieses Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen.
Ferner waren in den Jahren 2013, 2011 und 2009 sechs weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig, die sämtlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden.
Nach vorheriger Anhörung ordnete die Kreispolizeibehörde Borken durch Bescheid vom 00.00.0000die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an und lud ihn für den 00.00.0000vor. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger für den Fall des Nichterscheinens ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Zur Begründung verwies sie auf die bisher gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und führte aus, es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen könnte unter anderem den Zweck haben, den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien sämtlich eingestellt worden. Deshalb rechtfertigten diese die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung habe zudem einen familiären Hintergrund und es bestünden deshalb Zweifel an der Objektivität der Anzeigeerstatterinnen. Ferner sei er bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden und habe sich auch in der Zwischenzeit straffrei verhalten. Deshalb bestünde keine Wiederholungsgefahr.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Vorladung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Androhung des Zwangsgeldes aus dem Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde Borken vom 00.00.0000aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Anlasstat der Nachstellung. Aufgrund der Art und Weise, Dauer und Intensität der Nachstellungen spräche derzeit nichts dafür, dass der Kläger unter Einfluss seiner sehr sprunghaften Stimmungsschwankungen von seinem strafrechtlich relevanten Tun ablassen werde. Insgesamt seien acht strafrechtlliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden, die zwar sämtlich eingestellt worden seien. Jedoch sei die große Zahl der gegen den Kläger erstatteten Anzeigen als auch das enge Deliktsfeld "Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung und Sachbeschädigung" aus kriminalistischer Sicht sehr besorgniserregend und in jedem Fall handlungsrelevant. Eine Wiederholungsgefahr sei deshalb zu bejahen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde Borken vom 00.00.0000ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und der Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht oder nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung (StPO) sind, also z.B. rechtskräftig Verurteilte oder Strafunmündige.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, [...], Rn. 4.
Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung wurde am 14. November 2013 eingestellt. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte am 6. Januar 2015, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger nicht mehr Beschuldigter war.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich, weil der Kläger verdächtig ist, insbesondere in Form der Nachstellung (§ 238 StGB) eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und der Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten und seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, ihn künftig von der Begehung erneuter Straftaten abzuhalten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, [...], Rn. 6.
Ausgehend hiervon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig sind. Insbesondere aus der Anlasstat der Nachstellung ergibt sich ein Straftatverdacht gegen den Kläger und es besteht auch die Gefahr der Wiederholung vergleichbarer oder sogar schwererer Straftaten. Aus dem im Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger seine ehemalige Ehefrau und seine Ex-Freundin unabhängig voneinander über Monate hinweg durch ständige (auch nächtliche) SMS, Anrufe und via Internet bedroht und eingeschüchtert hat. Die in den Ermittlungsakten des Beklagten enthaltenen WhatsApp-Protokolle belegen eindrucksvoll, wie beständig und hartnäckig der Kläger die beiden Geschädigten bedrängt und eingeschüchtert hat. Auch die von ihm ausgesprochenen Bedrohungen sind dort dokumentiert. So hat er beiden Frauen körperliche Gewalt angedroht. Beispielhaft zitiert das Gericht aus den WhatsApp-Nachrichten des Klägers: "Pass auf, wenn ich Dich in die Finger bekomme"; "Ich lass Dich ab jetzt nicht mehr in Ruhe", "Ich mach euch beide platt". Der Beklagte hat zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Art und Weise, der Dauer und Intensität der Nachstellungen derzeit nichts dafür spricht, dass der Kläger, dessen Persönlichkeit durch sehr sprunghafte Stimmungsschwankungen gekennzeichnet ist (die ebenfalls in den WhatsApp-Nachrichten nachzuvollziehen sind), von seinem strafrechtlich relevanten Tun ablassen wird. Das Gericht schließt sich ferner der Einschätzung des Beklagten an, dass die große Zahl der gegen den Kläger erstatteten Anzeigen und auch das enge Deliktsfeld "Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung und Sachbeschädigung" aus kriminalistischer Sicht sehr besorgniserregend und in jedem Fall handlungsrelevant sind.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich in der Zwischenzeit straffrei verhalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 00.00.0000 waren seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung nur wenige Wochen vergangen. Weitere mögliche Straftaten des Klägers sind zwar nicht aktenkundig, dennoch sind im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192,
erst ca. 19 Monate vergangen. Dieser Zeitraum ist angesichts der in Rede stehenden Delikte zu kurz bemessen, um bereits eine positive Prognoseentscheidung dahingehend treffen zu können, der Kläger werde sich in Zukunft straffrei verhalten. Der Beklagte weist zudem zutreffend daraufhin, dass dieses Klageverfahren ebenfalls Einfluss auf das Verhalten des Klägers gehabt haben könnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nicht entgegen, dass sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Entscheidend ist allein, ob ein hinreichender Verdacht besteht, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Ein solcher (Rest-)Verdacht kann auch dann vorliegen, wenn alle Strafverfahren gegen die betroffene Person eingestellt worden sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01-, [...], Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Februar 2011 - 1 S 2054/00 -, NVwZ 2001, 1289 (1290); Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 14 Rn. 11.
Gegen den Kläger besteht nach den obigen Ausführungen nach wie vor ein "Restverdacht". Aus den ausführlichen Darlegungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 00.00.0000und den in den übersandten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Strafanzeigen ergibt sich, dass gegen den Kläger seit 2009 insgesamt acht strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden. Der Restverdacht beruht - wie oben bereits geschildert - insbesondere auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung. Die gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Kläger die Taten erwiesenermaßen nicht begangen hat, sondern weil oftmals Aussage gegen Aussage stand oder weil - wie im Fall der Nachstellung - eine Anklageerhebung nicht im öffentlichen Interesse lag.
Die im angefochtenen Bescheid vom 6. Januar 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 PolG NRW gesetzlich vorgesehen und daher für Zwecke des Erkennungsdienstes geeignet.
Die verfügten Maßnahmen sind für Zwecke des Erkennungsdienstes auch erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Maßnahmen den Kläger davon abhalten könnte, künftig erneut entsprechende Straftaten zu begehen. Mildere, weniger in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreifende, aber genauso effektive Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist in Anbetracht des gegen ihn bestehenden Tatverdachts sowie im Hinblick auf das hohe Schutzgut (insbesondere der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen) nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang wiederum zutreffend darauf hin, dass die kriminalistische Erfahrung zeige, dass Kapitaldelikten an Frauen durch ihre ehemaligen Partner oder Verehrer häufig Bedrohungen und Nachstellungen vorausgegangen seien. Dieser Umstand ist dem Gericht aufgrund medialer Berichterstattung ebenfalls bekannt.
Die Zwangsgeldandrohung rechtfertigt sich aus §§ 50, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 PolG NRW und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld nicht unverhältnismäßig hoch.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils der Entscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils, der Vorladung, erlegt das Gericht die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Sach- und Streitstands ebenfalls dem Kläger auf. Denn die Vorladung erwies sich im Zeitpunkt der Erledigung ebenfalls als rechtmäßig, wenn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig war, da sie allein erfolgte, um die erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vorlagen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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