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Entscheidungen

Gebühren

Rechtsgutachten, inländisches Recht, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2015 - 1 Ws 135/15

Leitsatz: Kosten eines Angeklagten für ein von ihm veranlasstes privates Rechtsgutachten, das sich allein mit der Frage eingetretener Verjährung einer zur Last gelegten, im Inland begangenen Geldwäsche befasst, gehören nicht zu seinen notwendigen Auslagen.


1 Ws 135/15
Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
1 Ws 135/15
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Geldwäsche u.a.
hier: Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 20. April 2015 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Stade vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.950,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Anklage vom 29. September 2006 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2. Alt. StGB) vor. Konkret legte sie ihm zur Last, zu Gunsten einer Gruppe von 17 Mitange-klagten im Zeitraum 1996 bis Dezember 1999 von Litauen aus über ein Offshore-Konto seiner Firma S. Ltd. auf G. Geldtransfers zur Verschleierung illegaler Erlöse aus dem Ver-kauf von Deutschland nach Litauen geschmuggelter Zigaretten durchgeführt zu haben.
Die Wirtschaftsstrafkammer eröffnete das Hauptverfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2008. In einer Schutzschrift vom 27. Oktober 2008 machte der Verteidiger des Beschwerde-führers u.a. Verfolgungsverjährung geltend und legte dazu ein von ihm zur Frage der Ver-jährung eingeholtes, 14 Seiten umfassendes Rechtsgutachten des Prof. Dr. B. aus P. vom 22. Oktober 2008 vor. Außerdem beantragte er die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, weil der Eröffnungsbeschluss vor Ablauf der ihm gewährten Einlas-sungsfrist gefasst worden war. Zu einer Entscheidung über diesen Antrag kam es nicht mehr; denn das Landgericht stellte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Be-schwerdeführers das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 gemäß § 153 StPO ein, wobei die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Landes-kasse auferlegt wurden.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte am 7. Februar 2015 beim Landgericht die Festsetzung der dem Beschwerdeführer zu erstattenden Auslagen. Darin waren auch 5.950,00 € für das Rechtsgutachten enthalten. Die Erstattung der Auslagen für das Rechts-gutachten lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 ab, weil es sich in-soweit nicht um Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung handele.
Gegen den - seinem Verteidiger am 3. März 2015 zugestellten - Beschluss legte der ehe-malige Angeklagte am 9. März 2015 sofortige Beschwerde ein, soweit die Erstattung der Auslagen für das Rechtsgutachten abgelehnt worden ist. Das Gutachten sei wegen der für den Verjährungsbeginn wichtigen und umstrittenen Rechtsfrage der Zuordnung des Geld-wäschetatbestands zu den abstrakten oder konkreten Gefährdungsdelikten zur Herstellung der Waffengleichheit mit der Staatsanwaltschaft und einer effektiven Verteidigung erforder-lich gewesen. Schließlich habe auch der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer unter dem 16. Oktober 2014 erklärt, dass im Falle einer Nichteinstellung zur Frage der Verjährung noch Beweis erhoben werden müsste.

II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erstattung der Auslagen für das Rechtsgutachten zu Recht abgelehnt, weil es sich nicht um notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO handelt.
Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Auf-wendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendma-chung prozessualer Rechte erforderlich waren (vgl. LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 464a Rn. 1; KK/StPO-Gieg 7. Aufl. § 464a Rn. 6). Diese Voraussetzungen erfüllen Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten in der Regel nicht (KG StraFo 2012, 380); denn bereits die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen (§ 160 Abs. 1 StPO) und hat Beweise auch zu Gunsten des Beschuldigten zu erheben (§ 160 Abs. 2 StPO). Auch die Amtsaufklä-rungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), der bei der Urteilsfindung geltende Grund-satz „in dubio pro reo“ sowie das Recht des Beschuldigten, bei den Strafverfolgungsorga-nen und dem Gericht Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, schließen im Re-gelfall das Erfordernis privater Ermittlungen und Beweiserhebungen aus. Ein hierauf bezo-gener Erstattungsanspruch setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass zunächst alle pro-zessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 500) und dass sich der Angeklagte nicht mehr anders verteidi-gen konnte. Auslagen für ein - im Strengbeweisverfahren der strafrechtlichen Hauptver-handlung nicht als Beweismittel verwertbares - Rechtsgutachten zugunsten eines anwaltlich beratenen Mandanten sind grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO anzusehen (BVerfG EuGRZ 2000, 494). Eine ausnahmsweise Erstattung kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten zur Klärung in einem sehr abgelegenen Rechtsgebiet beiträgt (OLG Celle NdsRpfl 1994, 79; KG aaO; KK/StPO-Gieg aaO). Ein sol-cher Fall liegt hier nicht vor.
Auch wenn man die Frage des Verjährungsbeginns wegen der umstrittenen Zuordnung des Geldwäschetatbestands zu den abstrakten oder konkreten Gefährdungsdelikten als schwie-rig bezeichnen mag, so handelt es sich dabei nicht um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet. Die Frage der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht, zumal bei Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch - wie hier -, gehört vielmehr zu den Kernmaterien des Strafpro-zesses. Dies belegen auch der Umfang und der Inhalt des eingeholten Rechtsgutachtens. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer im Rah-men seiner Anregung einer Einstellung vom 16. Oktober 2014 selbst die Auffassung vertre-ten hat, dass die Klärung der von der Verteidigung aufgezeigten Verjährungsprobleme noch „umfangreiche Ermittlungen zur Rechtslage bezüglich einer Strafbarkeit der Geldwäsche und Steuerhinterziehung in den Tatjahren in Litauen“ erfordern würde und dazu Gutachten eingeholt werden müssten (Bl. 37 Bd. XXI d.A.). Die gerichtliche Beauftragung eines Sach-verständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf Fragen des ausländi-schen Rechts ist nämlich zulässig (BGH NJW 1994, 3364, 3366; LR-Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 8). Hierzu verhält sich jedoch das vorgelegte Privatgutachten nicht; es betrifft ausschließlich die inländische Rechtslage. Bestand und Auslegung des inländischen Rechts sowie seine Anwendung auf den Entscheidungsfall sind aber einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32, 68; LR-Becker aaO; KK/StPO-Krehl 7. Aufl. § 244 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 244 Rn. 49; jew. mwN). Dies wäre von einem Ver-fahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Pflicht zur wirtschaftlichen Prozessführung (vgl. KG aaO) zu berücksichtigen gewesen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: eingesandt vom 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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