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Entscheidungen

StPO

Beschränkung, Einspruch, Strafbefehl, Zahlungserleichterung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kehl, Beschl. v. 17.06.2015 - 3 Cs 208 Js 18057/14

Leitsatz: Ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung, in der Regel Ratenzahlung, nach § 42 StGB gerichtet, kann gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, wenn die notwendigen Zustimmungen dafür vorliegen. Das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist entgegen seinem Wortlaut nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt.


In dem Strafverfahren
gegen X
wegen pp.
hat das Amtsgericht Kehl durch X am 17.06.2015 beschlossen:
1. Der Angeklagte kann die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 17.12.2014, Az. 3 Cs 208 Js 18057/14, verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 30 EUR
zahlen.
2. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mehr als eine Rate nicht rechtzeitig zahlt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1.
Der Angeklagte hat gegen den im Tenor bezeichneten Strafbefehl Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch wurde auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen beschränkt.
2.
Da der nichtverteidigte Angeklagte und die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestimmt haben, kann durch Beschluss entschieden werden.
Zwar sieht der § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO nach seinem Wortlaut die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss vor, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt ist, was hier nicht der Fall ist. Allerdings ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das Beschlussverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Einspruch nur zum Zweck der Erreichung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB oder einer Änderung einer solchen Zahlungserleichterung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wird. Denn mit dem Beschlussverfahren soll eine - gerade auch im Interesse des Angeklagten liegende - Verfahrensvereinfachung erzielt werden, wenn es lediglich um die Anpassung der Rechtsfolgen an die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten geht (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 411, Rn. 9a). Wenn damit schon eine Anpassung der Höhe der Tagessätze ohne Hauptverhandlung ermöglicht wird, muss dies erst recht für die alleinige Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB gelten. Dass Zahlungserleichterungen bei einem Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO gewährt werden können, mit dem die Tagessatzhöhe bestimmt wird, ist allgemein anerkannt und gängige Praxis, zumal Zahlungserleichterungen zusammen mit der Verhängung der Geldstrafe durch Urteil oder Strafbefehl zu gewähren sind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 42, Rn. 6). Es liefe deshalb der gesetzgeberischen Intention des § 411 Absatz1 Satz 3 StPO zuwider, würde man eine Hauptverhandlung nur für die Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung für erforderlich halten, selbst wenn die nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO notwendigen Zustimmungen zum Beschlussverfahren vorliegen.
3.
Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war dem Angeklagten wie entschieden Ratenzahlung gemäß § 42 StGB zu gewähren, weil es ihm nicht zuzumuten ist, die mit dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe sofort zu zahlen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO.


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