Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Scan, Ausdruck, Akteneinsicht, Erstattungsfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 - 528 Kls 45/14 Kbd3

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit des Aufwandes für das Einscannen der Akten im Rahmen der Akteneinsicht und anschließenden Ausdruck.


LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer: 528 Kls 45/14 Kbd3
In der früheren Strafsache gegen pp. u.a., hier
gegen pp
hat die 28. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 5. August 2015 durch den VRiLG als Einzelrichter beschlossen:
1 Die Erinnerung des Pflichtverteidigers Carsten R. Hoenig gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
2 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet.
3 Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zur Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung für den Bezirk des Kammergerichts zugelassen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG).

Gründe:
Der Erinnerungsführer war dem Angeklagten im hiesigen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Unter dem 8. April 2015 beantragte er die ihm bis dahin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 913,92 Euro festzusetzen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die bereits am 10. April 2015 zugestandene Vergütung in Höhe von 571,20 Euro nicht weiter erhöht und ausdrücklich in Gänze die geltend gemachte Gebühr für hergestellte Fotokopien nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG in Höhe von 319,60 Euro abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer und führt insbesondere aus, dass es sinnwidrig sei, dass er sowohl für die Herstellung des eigenen Scans als auch daraus hergestellter Kopien keine Gebühren erstattet bekommen soll, obwohl dies zur Vorbereitung des Verfahrens erforderlich ist.

Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
„In dem Strafverfahren gegen u. a. – 528 Kls 45/14 - nehme ich als Vertreterin
der Landeskasse zu dem Rechtsmittel des Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig (= Erinnerung nach § 56 RVG) vom 20.06.2015 (BI.70ff hier) gegen die Zurückweisungsverfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.06.2015 (BI. 69 hier) wie folgt Stellung:

Zunächst weise ich darauf hin, dass die Zurückweisungsverfügung falsch ausgefertigt wurde, da sie tatsächlich vom im Verfahren nach § 55 RVG sachlich zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (U.d.G.) verfasst wurde (= siehe BI. 69) und nicht vom „Vorsitzenden" (= siehe die Leseabschrift BI. 69a hier).

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass zu meiner gerichtsinternen Mail vom 21.05.2015 (= BI. 75 hier) zwischenzeitlich Änderungen durch Rechtsmittelrücknahme und weitere Rechtsmittel eingetreten sind. Dem Kammergericht liegen jetzt zu folgenden Rechtsfragen zu Nr. 7000 Nr.1 VV RVG in der Fassung seit dem 01.08.2013 jeweils Beschwerden vor:
- a) zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr.1 VV RVG bei Fertigung eines Scan durch den Rechtsanwalt im Rahmen der Akteneinsicht vom vorgelegten Akteninhalt in Papierform = zu – 1 Ws 21/15 – (= betrifft – 510 - 40/13, Beschluss vom 30.03.2015 ) = zu – 1 Ws 38/15 – (= betrifft – 523 - 22/13, Beschluss vom 16.04.2015 ),
- b zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr.1 VV RVG bei Fertigung von Fotokopien im Rahmen der Akteneinsicht vom vorgelegten Akteninhalt in Papierform allein zur Erstellung eines Scan durch den Rechtsanwalt und sodann Vernichtung der zuvor gefertigten Fotokopien
= zu – 1 Ws 29/15 –(= betrifft – 504 KLs 32/14, Beschluss vom 22.04.2015 ),
- c) zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr.1 VV RVG bei Fertigung von Ausdrucken des gesamten Akteninhalts in Papierform im Rahmen der Akteneinsicht in den vom Mitverteidiger zur Verfügung gestellten Scan
= zu – 1 Ws 30/15 - (= betrifft – 504 KLs 32/14, Beschluss vom 22.04.2015 ),
- d) zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG bei Fertigung von Ausdrucken des gesamten Akteninhalts in Papierform im Rahmen der Akteneinsicht in den dem Mitverteidiger vom Gericht zur Verfügung gestellten digitalisierten Akteneinhalt (= per durchsuchbarer Pdf-Datei auf einer CD) = zu – 1 Ws 31/15 — (= betrifft – 503 KLs 6/14, Beschluss vom 30.04.2015 ),
- e.) zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG bei Fertigung eines Scans im Rahmen der Akteneinsicht in den Akteninhalt in Papierform durch den Rechtsanwalt und zusätzlicher Fertigung von Ausdrucken des gesamten Akteninhalts in Papierform = zu – 1 Ws 51/15 — (= betrifft – 503 KLs 6/14, Beschluss vom 30.04.2015 )
und
- f.) zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG bei Fertigung eines Scans im Rahmen der Akteneinsicht in den Akteninhalt in Papierform durch den Rechtsanwalt und zusätzlicher Fertigung von Ausdrucken des gesamten Akteninhalts in Papierform als Mandantendoppel im Rahmen einer Nebenklagebeistandschaft.
Hier ist ein KG- Aktenzeichen daher noch nicht bekannt
Die Sache zu e) dürfte den hiesigen Rechtsfall betreffen.

Zu Recht hat der U.d.G. den Antrag vom 08.04.2015 (BI.33ff hier) insoweit zurückgewiesen, als Rechtsanwalt Carsten Hoenig mit diesem Auslagen „nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG" nebst anteiliger Umsatzsteuer für „.. 2.014 Seiten ..." geltend gemacht hat, mithin einen Gesamtbetrag von 380,32 €.

Auf die Nachfrage der U. d. G. vom 10.04.2015 (BI.37 hier) teilte der Rechtsanwalt Hoenig in dem Schreiben vom 13.05.2015 (BI. 67 ff. hier) mit, er habe den vorgelegten Akteninhalt eingescannter und sodann in Papierform ausgedruckt. Ausweislich des mir nur vorliegenden Kostenbandes ergibt sich eine Akteneinsicht nach dem 20.01.2015 (= BI. 80 hier).
Die Erstellung eines zusätzlichen vollständigen Aktenausdrucks in Papierform neben dem bereits vom Rechtsanwalt erstellten elektronischen Dokument (= Scan) begründet der Rechtsanwalt Hoenig in der Rechtsmittelbegründung mit technischen Handhabung in seiner Anwaltskanzlei und mit der „Vorbereitung der Verteidigung".

Weder für die Erstellung eines Scan (= elektronisches Dokument des in Papierform im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Akteninhalts) dürften nach dem Willen des Gesetzgebers vorliegend Auslagen nach Nr. 7000 Nr.1 VV RVG entstehen, noch nach hiesiger Rechtsauffassung für die danach gefertigten zusätzlichen Ausdrucke des gesamten eingescannten Akteninhalts . Letztgenannte Auslagen nach Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG entstehen nur, wenn die Fertigung der entsprechenden Ausdrucke als notwendig und erstattungsfähig erkannt werden kann. Nach dem Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG können nur solche Ausdrucke als notwendig und erstattungsfähig angesehen werden, die „.zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten..." sind.

I. Fertigung eines Scan
Ausweislich der Motive des Gesetzgebers zur Änderung der Formulierung des Auslagentatbestands der Nr. 7000 S. 1 Nr.1 VV RVG zum 01.08.2013 wurde das Wort „Kopie" bewusst anstelle der bisherigen Bezeichnung „ Ablichtung" eingeführt, vergleiche Bunderatsdrucksache 517/12, dort Seite 444 zu Nr. 158.

Zur Begründung der Änderung wurde auf Artikel 1 § 11 GNotKG-E verwiesen.

Danach enthält die Bundesratsdrucksache 517/12, Seite 222 dort zu Abschnitt 3 zu § 11, letzter Absatz, folgende Begründung des Gesetzgebers:
" Der Entwurf sieht die Verwendung des Begriffs „ Kopie" anstelle des Begriffs „Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist - neben der Einführung einer heute gebräuchlichen Bezeichnung - die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet" wird, wird zum Teil unter dem Begriff „Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier,
Karton oder Folie".

Mit der Änderung der Nr. 7000 VV RVG zum 01.08.2013 hatte der Gesetzgeber bereits in seinen Motiven zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeiten der „Abbildung" eines Inhalts aus Behörden- und Gerichtsakten, durch die Erstellung von elektronischen Dokumenten im Rahmen des Einscannens, eine kostenneutrale Variante darstellen soll.

Dabei hat er gerade nicht den möglichen Zeitaufwand für die Aktenbeschaffung und den Transport in die Kanzlei, eine Entheftung und Entfernung von Klammerungen aus dem Aktenbestand vor Einlegen in den Scanner, und sodann das Wiedereinheften und den Rücktransport zum Gericht durch den Rechtsanwalt oder seine Kanzleiangestellten gesondert pauschal abgelten wollen. Möglicherweise war dem Gesetzgeber bereits vor Augen, dass der stete und rasante technische Fortschritt auch diese vorangehend beschriebenen, - derzeit noch mühsam erscheinenden – Arbeitsabläufe bald durch technische Neuerungen ersetzen könnte.

Dass der Gesetzgeber bei Fertigung eines Scans bzw. elektronischen Dokuments durch den Rechtsanwalt im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht von einer „kostenneutralen Variante" ausgegangen sein muss, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Auslagentatbestand der Nr. 7000 VV RVG immer an den Auslagentatbestand der Nr. 9000 KV GKG gekoppelt war, siehe dazu auch § 27 BRAGO und KV 9000 GKG in der Fassung bis 30.06.2004 -, und ist. Danach können für eine vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten elektronischen Datei des Akteninhalts, gerade auch keine Auslagen nach dem Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Gerichtskostenrechnung einem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden, da die vom Gericht erstellte durchsuchbare Pdf-Datei, die dem Rechtsanwalt zur Akteneinsicht zur Verfügung steht, mangels einer gesetzlichen Regelung „ nichts kostet". Andersherum soll ein vom Rechtsanwalt erstellter Scan eben auch „nichts kosten".

Da der Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr.1 VVRVG ausdrücklich wörtlich die „...Herstellung..." von „...Kopien und Ausdrucken..." bezeichnet, und keine Anfertigung von elektronischen Dokumenten von Schriftstücken in Papierform dort aufgeführt ist, die zu vergüten wäre, kann der Rechtsanwalt vorliegend hieraus keinen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse herleiten.

II. Fertigung zusätzlicher Ausdrucke in Papierform

Auslagen für gefertigte Ausdrucke nach Nr. 7000 Nr. 1 a VVRVG sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtsache erforderlich waren. Soweit der Rechtsanwalt hier dargelegt hat, er könne beim Bedienen seines Scanners/ Druckers nur bestimmte Funktionen bedienen, sei er darauf hingewiesen, dass er mit dem gefertigten Scan bereits ein funktionsfähiges Arbeitsmittel zur Verfügung hat, das er z. B. auch in einem Ordner auf seinem Laptop oder PC abspeichern kann, als durchsuchbare PdF-Datei bearbeiten könnte, oder auch auf einer Festplatte oder CD abspeichern könnte usw. Auf ein Ausdrucken aller in der elektronischen Datei gespeicherten Dokumente ist er in keinem Falle angewiesen.

Nach hiesiger Rechtsauffassung dürfte für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache grundsätzlich die Herstellung einer „Abbildung" des in Papierform vorgelegten Akteninhalts im Rahmen der Akteneinsicht ausreichen. Wählt und benutzt der Rechtsanwalt technische Möglichkeiten, um den Akteneinhalt einzuscannen und insoweit ein elektronisches Dokument ( = Scan) des Akteninhalts herzustellen, kann man davon ausgehen, dass ihm im Rahmen der sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ein hinreichend nutzbares Arbeitsmittel nach modernen Bearbeitungsstandards anwaltlicher Mandatsverhältnisse zur Verfügung steht, und es ihm möglich sein dürfte, den Scan dann mit entsprechender Hardware zur Bearbeitung der Rechtssache zu nutzen, - mithin auch zur Vorbereitung der Verteidigung.

Das zusätzliche Ausdrucken der gespeicherten elektronischen Dokumente ist nur dann im Rahmen der sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich zusätzlich auf die Ausdrucke in Papierform angewiesen wäre, um die Rechtsache bearbeiten zu können. Zusätzliche Ausdrucke oder Kopien könnten nur im begründeten besonderen Einzelfall darüber hinaus vergütet werden. Dies ist hier aber bisher nicht ersichtlich. Soweit der Rechtsanwalt von dem zur Verfügung stehenden elektronischen Dokument des Akteninhalts zusätzliche Ausdrucke in Papierform gefertigt hat, ist eine Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit dieser Auslagen nach hiesiger Rechtsauffassung derzeit nicht erkennbar, da nicht erkennbar ist, weshalb hier zur Vorbereitung der Verteidigung die Aktenbestandteile zusätzlich in Papierform vorliegen mussten. Es mag möglicherweise allein im Zugriffsbereich und der Arbeitsweise und Organisation des Rechtsanwalts liegen, wenn er neben dem bereits zur Verfügung stehenden Scan des Akteninhalts, darüber hinaus zusätzliche Ausdrucke in Papierform fertigt. Ein Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse begründet dies aber nicht.

Ein beigeordneter und bestellter Rechtsanwalt ist gehalten unnötige Auslagen zu vermeiden und muss Mehrkosten zu Lasten der Landeskasse verhindern. Es gibt zudem kein grundsätzliches Anrecht eines Rechtsanwalts auf den Akteninhalt in Papierform.

Im Übrigen verweise ich auch auf die Entscheidungen des OLG Rostock vom 04.08.2014 zu — 20 Ws 193/14 — und des OLG München vom 03.11.2014 zu — 4c Ws 18/14 — (= beide zitiert aus www.burhoff.de), die die Erforderlichkeit von Ausdrucken digitalisierter Akten verneinen und feststellen, dass es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, verteidigungsrelevante Akteninhalte am Bildschirm zusammenzusuchen. insoweit auch der Beschluss des Landgericht Berlin vom 14.04.2015 zu — 525 KLs 15/14 -. Beide Entscheidungen betreffen zwar die Übermittlung des Akteninhalts in digitalisierter Form an einen Rechtsanwalt durch das Gericht. In der Sache selbst kann aber nichts anderes gelten, wenn der Rechtsanwalt ein elektronisches Dokument vom Akteninhalt erstellt hat.

Es stellt zudem heute den Normalfall dar, dass in der Hauptverhandlung die Mehrzahl der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nur noch mit Laptops arbeiten.

Eine Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von einzelnen Ausdrucken des Akteninhalts dürfte nur dann festzustellen sein, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der sachgemäßen Bearbeitung der Rechtsache auf bestimmte Aktenbestandteile in Papierform angewiesen wäre. Denkbare Beispiele
sind u. a.:
- bei Weitergabe der Ausdrucke an einen Sachverständigen zur Erstellung eines Privatgutachtens, - die Mitnahme einzelner Ausdrucke des Aktenbestandes zu Gesprächen mit dem inhaftierten Mandanten, wenn es im Rahmen des Verteidigergespräches auf den genauen Wortlaut einzelner Schriftstücke ankommt,
- die Überlassung von Ausdrucken aus dem Aktenbestand an den Mandanten, wenn es sich z. B. um verteidigungsrelevante und umfangreiche Verträge in einer Wirtschaftsstrafsache handelt, und der Mandant auf den genauen Wortlaut angewiesen ist....usw.

Dies alles ist vorliegend nicht vorgetragen worden, sodass eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen ist, und die Zurückweisung des Gesamtbetrages von 380,32 € zu Recht erfolgte.

Abschließend wird nicht verkannt, dass es in der eigenen Ermessensausübung des Rechtsanwalts und Verteidigers liegt, wie er bei sich den zur Akteneinsicht vom Gericht überlassenen Akteninhalt letztlich abbildet und archiviert.

Maßgeblich für einen Erstattungsanspruch nach dem Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG ist aber nicht die subjektive Ansicht des Rechtsanwalts, was zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtsache notwendig war, sondern der objektive Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Für diesen erscheint es im vorliegenden Fall sicherlich nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsanwalt zunächst ein elektronisches Dokument erstellt, mit dem er jederzeit sofort die Rechtssache bearbeiten könnte, und dann noch zusätzlich Papier, Strom, Druckpatronen, Leitzordner und Arbeitszeit verbraucht, um unnötige Papierausdrucke vom gesamten eingescannten Akteninhalt nachträglich zu fertigen.

Ich beantrage daher das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen."

Die Kammer schließt sich diesen formaljuristischen Ausführungen derzeit noch mit Bedenken an und bemerkt, dass die Gesetzesfassung aber — soweit ersichtlich - nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Verteidiger selbst die Akten einscannt und damit von seiner Seite aus grundsätzlich hierfür und für die Herstellung von nachrangig hergestellten Kopien kein Erstattungsanspruch zustehen soll. Dann wäre die neue Gesetzeslage für diese die Justizressourcen schonende Arbeitsweise schlicht ein Sparprogramm zulasten der bisher Erstattungsberechtigten, ohne dass sich in der Sache — Kostenentstehung beim Verteidiger -etwas geändert hätte. Die Kammer macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass — sollte es dabei bleiben — Verteidiger für den Erhalt der Kostenerstattung den eigenen Scanvorgang nicht vortragen könnten oder — noch einfacher, aber justizbelastender - Kopien in jedem Fall vorher anfertigen lassen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen. Das alles wirkt wenig durchdacht und sachgerecht, so dass grundsätzliche Ausführungen des Kammergerichts erforderlich sind.


Einsender: RA C. Hoenig, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".