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Entscheidungen

Zivilrecht

Manipulierter Unfall, unterschiedliche Unfallschilderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 - 17 O 182/12

Leitsatz: Zum manipulierten Unfall


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 03.07.2010 in Essen an der Altenessener Str. ... .

2
Über den Unfallhergang besteht zwischen den Parteien Streit. Die Polizei wurde nicht herbeigerufen.

3
Beschädigt wurde das Fahrzeug Pkw Mercedes Benz 270 GDI mit dem amtlichen Kennzeichen ..., wobei streitig ist, ob dies im Eigentum der Klägerin stand.

4
Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Bei diesem PKW handelt es sich um einen Renault Megane.

5
Die Vorhalterin des auf Klägerseite beteiligten Fahrzeuges ist mit dem Beklagten zu 1) bekannt. Sie ist die Schwägerin des Beklagten zu 1). Auch ist der Beklagte zu 1) mit der Klägerin selbst bekannt.

6
Unter dem 16.08.2010 meldete die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 7.355,01 € bei der Beklagten zu 2) an und forderte zur Zahlung bis zum 27.08.2010 auf.

7
Der Klägerin sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € entstanden.

8
Die Klägerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Beklagten zu 2) durch deren Prozessvertreter. Ferner rügt die Klägerin die Vertretung des Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention.

9
Die Klägerin meint, sie sei Eigentümerin des Pkw Mercedes Benz 270 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... und behauptet hierzu das Fahrzeug von dem Zeugen ... gekauft zu haben.

10
Zum Unfallhergang trug sie zunächst mit der Klageschrift, vor dass ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen der Altenessener Straße abgestellt gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe rückwärts in die freie Lücke neben der Beifahrerseite des Pkw der Klägerin fahren wollen und dabei aus Unachtsamkeit den Pkw der Klägerin beschädigt.

11
Danach behauptete die Klägerin, dass das Fahrzeug auf einem Parkplatz an der Altenessener Straße abgestellt gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe aus diesem Parkplatz auf die Altenessener Straße nach links abbiegen wollen. Deshalb sei er ein Stück auf die Altenessener Straße gefahren. Nachdem dort ein Pkw fuhr, habe der Beklagte zu 1) zurückgesetzt und dabei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. In Ergänzung hierzu trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.10.2014 (Bl. 352 ff. der Akte) vor, dass das klägerische Fahrzeug weiter auf dem Grundstück geparkt gewesen sei.

12
In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 trug die Klägerin vor, dass der Beklagte zu 1) auf den Parkplatz zurückgesetzt sei, da er den Radfahrweg habe räumen müssen. Dies habe der Beklagte zu 1) mit Affekt behaftet höherer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h getan.

13
Zur Schadenshöhe führt die Klägerin aus, die fiktiven Reparaturkosten würden 6.225,84 € netto betragen. Ferner seien ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 884,17 €, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 215,00 € und die Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zu ersetzen.

14
Die Klägerin beantragt,

15
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 7.355,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 28.08.2010 zu zahlen,

16
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17
Der Beklagte zu 2) beantragt,

18
die Klage abzuweisen.

19
Der Beklagte zu 2) beantragt für den Beklagten zu 1) als Nebenintervenient,

20
die Klage abzuweisen.

21
Der Beklagte zu 2) meint, die Beklagten seien nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Aus einer Gesamtschau von Indizien ergäbe sich, dass die Klägerin in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt habe.

22
Hinsichtlich der Schadenshöhe behauptet der Beklagte zu 2), dass das Fahrzeug der Klägerin Vorschäden gehabt hätte. Hierzu nimmt der Beklagte zu 2) Bezug auf das Gutachten des Privatsachverständigen ... vom 20.01.2010 (Bl. 159 ff der Akte).

23
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24
Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 25.08.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2012, der am 07.09.2012 bei Gericht einging, ist der Beklagte zu 2) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient des Beklagten zu 1) beigetreten.

25
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Außerdem wurde der Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2013 und 22.06.2015 sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.08.2014 (Bl. 292 ff. der Akte) Bezug genommen.


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Entscheidungsgründe


26
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

27
Die Beklagten waren wirksam vertreten.

28
Die Bevollmächtigung der Prozessvertreter des Beklagten zu 2) steht aufgrund der mit Schriftsatz vom 03.12.2014 eingereichten Original-Vollmachtsurkunde (Bl. 278 der Akte) nach §§ 80, 88 ZPO fest. Diese weist insbesondere auch die Unterschrift von zwei Prokuristen des Beklagten zu 2) auf, die nach dem Auszug des Handelsregisters (Bl. 279, 280) zur gemeinsamen Vertretung berechtigt sind.

29
Die Stellung des Klageabweisungsantrages für den Beklagten zu 1) in der Eigenschaft als Nebenintervenient steht dem Beklagten zu 2) als Versicherer zu, da er behauptet, dass ein fingierter Verkehrsunfall vorliegt. In diesem Fall darf er auf Seiten seines Versicherungsnehmers beitreten und einen Klageabweisungsantrag stellen, auch wenn der Beklagte zu 1) selbst nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 765 ff" OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000,13 U 99/99).

30
Die Bevollmächtigung der Prozessvertreter der Klägerin steht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 eingereichten Original-Vollmachtsurkunde (Bl. 250 der Akte fest).

31
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 7.355,01 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG oder §§ 823 BGB, 115 VVG zu.

32
Der Anspruch besteht nicht, da die Sachbeschädigung nicht rechtswidrig erfolgte. Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer in die Sachbeschädigung eingewilligt. Die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben den Beweis geführt.

33
Die Kammer ist iSv § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein fingierter Verkehrsunfall vorliegt und die Klägerin in die Sachbeschädigung eingewilligt hat.

34
Erforderlich für die richterliche Überzeugungsbildung ist nicht, dass die Wahrheit mit absoluter Sicherheit feststeht, sondern ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 286 Rn. 19).

35
Für den Nachweis einer Unfallmanipulation reicht es aus, dass derart gewichtige Indizien vorliegen, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine solche zulassen. Es ist keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig, sondern es genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten.

36
Die Gesamtwürdigung der hier vorliegenden Indizien lässt vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation schweigen. Wenn auch nicht jedes Indiz einzeln den Verdacht einer Unfallmanipulation begründet, so bringt die Gesamtschau der vielen Indizien den Nachweis der Unfallmanipulation.

37
Zunächst spricht die Art der beteiligten Kraftfahrzeuge für das Vorliegen eines abgesprochenen Unfalls. Es handelt sich um ein bei, fingierten Unfällen typischerweise verwendetes Kraftfahrzeug. Das beschädigte Fahrzeug ist ein, wenn auch älteres, höherwertiges Fahrzeug mit einer erheblichen Laufleistung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09 sowie OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Das Fahrzeug ist eine Mercedes-Benz Limousine und hatte eine Laufleistung von über 245.000 km zum Unfallzeitpunkt. Das auf Beklagtenseite beteiligte Fahrzeug war hingegen ein weniger wertvolleres Fahrzeug; ein 13 Jahre alter Renault Megane.

38
Hinzu kommt, dass die Art des Schadens, ein "lukrativer" Streifschaden, ein Indiz für eine Unfallmanipulation begründet (vgl. LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10). Bei dem Schaden an dem auf Klägerseite beteiligten Fahrzeug handelt es sich um einen Streifschaden über fast die gesamte Länge des Fahrzeuges.

39
Ferner liegt ein weiteres Indiz vor, da die Klägerin im Wege der fiktiven Abrechnung Schadensersatz fordert und das Fahrzeug nicht hat tatsächlich ordnungsgemäß reparieren lassen um es weiter zu nutzen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2005, 12 U 1114/04).

40
Außerdem ist der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang nicht plausibel. Dies steht wiederum zur Überzeugung der Kammer gem. § 286 ZPO aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. -Ing. Dipl.-Phys. ... nach eigener Würdigung der Kammer, fest. Der Sachverständige ist als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle zur Begutachtung der Plausibilität des Unfallgeschehens qualifiziert. Die Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und plausibel.

41
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der von der Klägerin als zweite Version geschilderte Unfallvorgang (Zurücksetzen des Beklagten zu 1) auf den Parkplatz aufgrund Gegenverkehrs auf der Straße) nicht plausibel ist. Der Beklagte zu 1) hätte, um dem Gegenverkehr auszuweichen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht bis zum Standort des klägerischen Fahrzeuges zurücksetzen müssen. Zu dem Schadensbild kann es bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h aufgrund von Wankbewegungen des Fahrzeuges gekommen sein. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h ist allerdings bei einem zurücksetzen wegen Gegenverkehr sehr hoch.

42
Es kann dahinstehen bleiben, ob das klägerische Fahrzeug so abgestellt war, wie es der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zugrunde gelegt hat (Bild Nr. 6 des Gutachtens, Bl. 312 der Akte) oder ob das Fahrzeug dort abgestellt war, wo es der Zeuge Schäfer auf dem Bild Nr. 10 des Gutachtens (Bl. 314 der Akte) eingezeichnet hat. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der von dem Zeugen ... angegebene Standort des Fahrzeuges keine Auswirkung auf das Ergebnis seines Gutachtens habe. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass, wenn das Fahrzeug weiter auf dem Parkplatz von der Straße weg gestanden hätte, das Zurücksetzen des Beklagten zu 1) um eine noch weitere Strecke erfolgt wäre und im Hinblick auf ein Zurücksetzen wegen Gegenverkehrs nicht plausibel sei. Auch bei Zugrundelegung dieses Unfallherganges wäre die Geschwindigkeit von 10 km/h hoch. Zu dieser Geschwindigkeit kann es nicht aufgrund des Gefälles gekommen sein. Dies folgt aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Das Gefälle ist relativ unbedeutend. Es handelt sich an der Ausfahrt nur um einen kleinen Huckel. Die Steigung selbst fängt erst nach 10 m an und beträgt nur 5 %. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Rückwärtsgang eine geringe Übersetzung hat.

43
Auch unter Berücksichtigung der Unfallversion der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 ergibt sich nichts anderes. Der Sachverständige hat schließlich in der mündlichen Anhörung angegeben, dass auch unter Zugrundelegung eines Ausweichens aufgrund eines Fahrrades der Unfallhergang nicht "normal" ist. Das Schadensbild und der Schadensablauf sind insgesamt ungewöhnlich.

44
Der insofern geschilderte Unfallhergang ist aber auch nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Auf den Lichtbildern der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt, Bilder Nr. 10 - 12 des schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 314, 315 der Akte) ist erkennbar, dass an der Einfahrt zu dem Parkplatz kein Fahrradweg vorhanden ist. Zudem ist dies die vierte Unfallversion der Klägerin. Das Schildern verschiedener Unfallversionen ist aber gerade ein Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation.

45
Als ein solches Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation wurde auch berücksichtigt, dass die Klägerin mehrere Unfallversionen geschildert hat. Mit der Klage gab sie an, dass ihr Fahrzeug am Straßenrand geparkt habe und der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren den Schaden verursacht habe. Danach trug sie vor, dass ihr Fahrzeug nicht am Straßenrand, sondern auf einem Parkplatz gestanden habe und der Beklagte den Parkplatz verlassen wollte, aufgrund von Verkehr auf der Altendorfer Straße jedoch zurücksetzen musste und dabei die Beschädigungen an der Seite des klägerisch beteiligten Fahrzeugs verursachte. Zuletzt behauptete die Klägerin, dass der Beklagte aufgrund von Verkehr auf dem Fahrradweg habe zurücksetzen müssen. Die Schilderungen des Unfalls sind unglaubhaft. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin den Standort ihres Fahrzeuges nicht richtig angeben konnte. Insbesondere da dieses durch den Lebensgefährten und mittlerweile Verlobten der Klägerin, den Zeugen ... abgestellt wurde. Auch die Schilderung, wonach der Beklagte zu 1) aufgrund des Fahrradweges zurücksetzen musste ist nicht nachvollziehbar. Da, wie bereits oben ausgeführt, auf den Lichtbildern der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt an der Einfahrt zu dem Parkplatz ein Fahrradweg nicht erkennbar ist.

46
Ferner wurde bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass das Unfallgeschehen zu einem manipulierten Unfall passt. Es bestand ein geringes Verletzungsrisiko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Es handelt sich um einen Unfall mit einem parkenden Fahrzeug. Auch fuhr das Fahrzeug der Beklagtenseite mit geringer Geschwindigkeit.

47
Bei der Überzeugungsbildung der Kammer wurde zudem berücksichtigt, dass die Beweissituation für einen gestellten Unfall typisch ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011, 4 U 2659/10). Es gibt für den Unfall selbst keine Zeugen. Die Polizei wurde auch nicht hinzugerufen.

48
Weiter hat bei der Gesamtschau der Indizien eine Rolle gespielt, dass der Beklagte zu 1) mit der Klägerin bekannt ist, wie er es in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat. Dies wird dadurch verstärkt, dass die Vorhalterin des Fahrzeuges die Schwägerin des Beklagten zu 1) ist.

49
Ob ein Vorschaden an dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich vorhanden war, kann dahinstehen. Das Vorliegen dieses Indizes ist für die Überzeugungsbildung der Kammer nach § 286 ZPO nicht erforderlich.

50
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

51
Da der Hauptanspruch der Klägerin nicht besteht, stehen ihr auch die Nebenforderungen nicht zu.

52
Der Klägerin war auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 keine Schriftsatzfrist zu gewähren. Bei der Anwendung der Verspätungsvorschriften handelt es sich um rechtliche Fragestellungen. Eine Schriftsatzfrist ist jedoch nur zu gewähren, wenn Tatsachenfragen zu betroffen sind. Außerdem wurde der neue Vortrag berücksichtigt und es kommt auch unter Berücksichtigung des neu geschilderten Unfallgeschehens der Klägerin zu keiner anderen Entscheidung.

53
Dem Antrag der Klägerin, dem Zeugen ... aufzugeben, die Lichtbilder der Unfallstelle vorzulegen, war nicht nachzugehen. Selbst wenn zugrundegelegt wird, dass die Fahrzeuge so standen, wie es der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 geschildert hat, ergibt sich keine andere Entscheidung. Der Sachverständige ... hat schließlich ausgeführt, dass es keine Auswirkung auf das Ergebnis seines Gutachtens hat, wenn das Fahrzeug weiter auf dem Parkplatz von der Straße weg stand, so wie es der Zeuge ... geschildert hat.

54
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Der Tenor der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 war im Hinblick auf die Kosten der Nebenintervention nach § 319 ZPO insoweit ergänzend zu berichtigen.

55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56
Der Streitwert wird auf 7.355,01 EUR festgesetzt.

Einsender: entnommen juris.de

Anmerkung:


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