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Entscheidungen

OWi

Rechtbeschwerde, Zulassung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.08.2015 - 2 Ss (OWi) 200/15

Leitsatz: Zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde trotz Versagung des rechtlichen Gehörs.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
Beschluss
2 Ss(OWI) 200/15
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Staatsangehörigkeit:
Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 14.08.2015 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 28. Mai 2015 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Weil gegen ihn nur eine Geldbuße von 100,00 € verhängt worden ist, käme eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde nur in Betracht, wenn geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Recht zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1. Nr.1, Abs. 2 Nr. 1 OWG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Beide Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2015, die anliegend übersandt wird, wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.

Der Senat sieht abschließend Anlass zu folgendem Hinweis: Die Tatrichterin wird zukünftig da-rauf zu achten haben, dass die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere das dem Betroffenen gern. § 258 Abs. 2 StPO zu gewäh-rende letzte Wort und die gemäß § 258 Abs. 1 StPO dem Verteidiger zu gewährende Möglich-keit zum Schlussvortrag. Beides ist grundsätzlich unverzichtbar und sichert den verfassungs-rechtlichen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

Einsender: RA P. Egbers, Lingen

Anmerkung:


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