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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

FAER, FANS, Maßnahmeergreifung, Punkte

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2015 - 4 L 603/15.KO

Leitsatz: Nach dem vom Gesetzgeber gewollten Wegfall der Warn und Erziehungsfunktion der Ermahnung bzw. Verwarnung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 oder 2 StVG n.F. durch das zum 1. Mai 2014 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I 2013, S. 3313) eingeführte neue Fahreignungs Bewertungssystem ist eine Punktereduzierung nach § 4 Abs 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I 2014, S. 1802) nicht mehr damit zu begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten auf der Grundlage einer solchen Maßnahme zu ändern. Sofern die Vormaßnahme (Ermahnung bzw. Verwarnung) tatsächlich vor der nachfolgenden Maßnahme (Verwarnung bzw. Entziehung) ergriffen wird, kommt eine Punktereduzierung nicht mehr in Betracht (Abkehr vom sog. Tattagsprinizp).


In dem Verwaltungsrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. August 2015, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richter am Verwaltungsgericht Holly
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin
die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezüglich der Abgabe des Führerscheins als amtliche Bescheinigung einer Fahrerlaubnis - § 2 Abs. 1 S. 3 StVG - aufzuheben und
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 wiederherzustellen,
bedarf der Auslegung. Im Hinblick auf die nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners 20. Mai 2015 ist der Antrag in einen solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Juni 2015 gegen den vorgenannten Bescheid umzudeuten. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Abgabe des Führerscheins wehrt, ist insoweit ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorgenannten Widerspruchs statthaft. In dieser Auslegung hat der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug aus. Denn der Bescheid vom 20. Mai 2015 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und die Antragstellerin hat kein schützenswertes Interesse daran, den Vollzug eines erkennbar zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung. Die Heranziehung des ab 1. Mai 2014 bzw. ab. 5. Dezember 2014 geltenden Straßenverkehrsgesetzes ist zu Recht erfolgt, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und es im Übrigen den Vorgaben des intertemporalen Verwaltungsrechts entspricht, dass Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern nicht das Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit etwas anderes bestimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 14.11 -, [...]). Das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I, S. 3313) ist nach dem hier einschlägigen Art. 9 Abs. 1 zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten und erfasst den Fall der Antragstellerin. Die dort eingefügten Übergangsbestimmungen in § 65 StVG enthalten eine detaillierte Regelung für Einzelfallgestaltungen mit einer Unterscheidung nach Zeiträumen bis zum Ablauf des 30. April 2014 und danach. Auch die nach Auffassung des Gesetzgebers klarstellende Änderung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I, S. 1802) ist nach Art. 4 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung, somit am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und gilt für die hier beachtlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in der Form der Verwarnung am 11. Dezember 2014 und des Entzugs der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20. Mai 2015.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist nach dem Gesetz als gebundene Entscheidung ausgestaltet.
Der Antragsgegner geht nach der Prüfung im Eilverfahren wohl zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20. Mai 2015 8 Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat. Er legt seiner Verfügung insoweit den mit dem Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes vom 10. Februar 2015 übersandten Auszug aus dem Fahrerlaubnisregister zugrunde, für den schon das Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend einen Punktestand von 8 Punkten errechnet hat.
Der Übertrag der Punkte zum 1. Mai 2014 nach § 65 Abs. 3 StVG n.F. ist korrekt erfolgt. Die Antragstellerin hatte zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht eine Eintragung mit 13 Punkten im Verkehrszentralregister. Keine der dort eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten war zu diesem Zeitpunkt tilgungsreif, vielmehr ist für die Tilgung und Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. bis zum 30. April 2019 noch die alte Fassung des § 29 StVG anzuwenden. Durch die eingetragene Straftat (§ 142 StGB - Tattag 20. Juni 2011 - 7 Punkte) ist nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F. auch die Tilgung der am 16. Mai 2010 begangenen Ordnungswidrigkeit (3 Punkte) nicht vor der Tilgung der Straftat möglich. Straftaten nach § 142 StGB werden jedoch frühestens nach fünf Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Die weiterhin registrierte Ordnungswidrigkeit (3 Punkte) wurde am 12. Dezember 2013 begangen. Damit lagen die Tilgungsvoraussetzungen für diese drei Taten am 20. Mai 2015 noch nicht vor. Die Übertragung der Punkte erfolgte korrekt nach der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F., wonach für 11 bis 13 Punkte im Verkehrszentralregister nunmehr 5 Punkte in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen werden.
Nach der Übertragung der Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 war auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. keine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG n.F. erforderlich. Nach dieser Vorschrift führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/12636, Seite 50) stellt die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. klar, "dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führen. Vielmehr führen nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe - nach altem wie nach neuem Recht - zu einer Maßnahme".
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können und müssen die beiden zuletzt registrierten Ordnungswidrigkeiten (Tattag 4. und 18. November 2014) von dem Antragsgegner berücksichtigt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 4 Abs. 5 S. 4 StVG n.F. an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Ausweislich der im Ausdruck beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakten sind gegenüber der Antragstellerin am 16. und am 30. Dezember 2014 zwei Bußgeldbescheide erlassen worden, welche zwischenzeitlich auch rechtskräftig sind. Für beide Ordnungswidrigkeiten ist nach dem Bußgeldkatalog (Nr. 189.2.2 bzw. Nr. 214.2) jeweils 1 Punkt einzutragen, wie bereits für die Tat vom 7. Juni 2014. Ob die Antragstellerin, wie sie ausführt, etwa zu Unrecht mit einem Bußgelbescheid überzogen wurde, ist im Verhältnis zur Fahrerlaubnisbehörde nach der bindenden Regelung des § 4 Abs. 5 S. 4 StVG irrelevant. Diese Fragen hat die Antragstellerin im Bußgeldverfahren nach den dortigen Regelungen zu klären. Eine Änderung der ergangenen Bescheide oder ein hierauf gerichteter Rechtsbehelf der Antragstellerin ist von ihr nicht vorgetragen und auch aus den Bußgeldakten nicht ersichtlich.
Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Verwarnung am 11. Dezember 2014 die beiden weiteren Ordnungswidrigkeiten (Tattag 4. und 18. November 2014) bereits begangen waren, kommt nicht in Betracht. Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen Stichtag am 18. November 2014, dem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, waren für die Antragstellerin acht Punkte zu berücksichtigen.
Im Zeitpunkt der Kenntniserlangung (17. Februar 2015) des Antragsgegners von der Tat am 18. November 2014 und ihrer Verwertbarkeit (Rechtskraftdatum: 23. Januar 2015) war die Verwarnung vom 11. Dezember 2014 unstreitig bereits ergangen, dadurch zumindest im wörtlichen Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. ergriffen. Eine Notwendigkeit zu ihrer Nachholung und der - erst - hiermit verbundenen Anpassung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 S. 2 und 3 StVG n.F. bestand daher nicht.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 StVG n.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde das abgestufte Vorgehen beachtet. Zunächst erfolgte am 20. März 2012 auf der ersten Stufe die Verwarnung wegen des Erreichens von 10 Punkten, die noch nach altem Recht erging, aber nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ins neue Recht übertragen wurde. Dann sprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 die Verwarnung auf der zweiten Stufe wegen des Erreichens von sechs Punkten aus und zuletzt mit Bescheid vom 20. Mai 2015 den Entzug der Fahrerlaubnis.
Dass es auf das rein faktische Ergreifen der Vormaßnahme (hier: Verwarnung) vor dem Ergreifen der Folgemaßnahme (hier: Entzug) ankommt, ist spätestens seit der Neufassung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG am 5. Dezember 2014 durch das vorgenannte Gesetz vom 28. November 2014 (a.a.O.) anzunehmen (vgl. ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2015 - AN 10 S 15.00350 -, [...]; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 7 K 687/15 - [...]).
Zur alten Rechtslage hatte die Rechtsprechung vertreten, dass der Verwarnung eine Warn- und Erziehungsfunktion zukomme, so dass sämtliche Verkehrszuwiderhandlungen, die vor dem Ergehen der jeweiligen behördlichen Maßnahme bereits begangen waren, von der Punktereduzierung erfasst waren. Denn es müsse dem Betroffenen ermöglicht werden, sein Verhalten zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 10 S 82/13).
Wenn auch möglicherweise bei der Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung der Wille des Gesetzgebers zur Abkehr vom Tattagsprinzip bei der Anwendung der Bonusregelungen nicht ausreichend in Erscheinung getreten sein könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, [...]), so ist dies der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden und hier anwendbaren Fassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG für den Rechtsanwender mit zu Zweifeln keinen Anlass bietender Deutlichkeit zu entnehmen. Auch nach der Gesetzesbegründung zu dieser klarstellenden Änderung der Neufassung des Punktsystems war es - schon bei der genannten Neufassung zum 1. Mai 2014 - der Wille des Gesetzgebers, eine Abkehr von der zuvor angenommenen Warn- und Erziehungsfunktion der einzelnen Stufen zu erreichen (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.):
"... Von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum ursprünglichen System wollte sich der Gesetzgeber für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagsprinzip bewusst absetzen (Bundesratsdrucksache 799/12, S. 72).
Um den Systemwechsel deutlicher zu fassen und deutlicher zu machen, dass die bisherige zum Punktsystem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Punkteberechnung im neuen System in diesem Detail erstreckt werden soll, wird nunmehr die vorliegende Klarstellung vorgenommen. Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnis-Inhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar.
...
Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Absatz 5 Satz 6 Nummer 2 enthält den bisherigen, unveränderten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 6.
Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden. Absatz 6 Satz 1 formuliert den Grundsatz des stufenweisen Ergreifens der Maßnahmen klarer. Insbesondere wird die Regelung deutlicher auf die Befugnis der Behörde bei der Maßnahmeergreifung konzentriert und klarer vom Entstehen der Punkte getrennt. Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagsprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. Absatz 6 Satz 2 enthält die Anweisung, die zunächst vorgesehene, aber noch nicht erteilte Maßnahmenstufe dann noch zu ergreifen, wenn der Punktestand bereits die darauf folgende Maßnahmenstufe erreicht hat. Eine Punktereduzierung in Satz 3 ist nur Folge dieser Maßnahmenergreifung und kein Selbstzweck. So spricht auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 799/12, S. 79 f von "für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen ... Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden."
Nach der zuvor dargelegten gesetzlichen Abkehr von der Warnfunktion ist es nicht (mehr) Voraussetzung, dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, sein Verhalten auf der Grundlage der ihm bekannten Ermahnung oder Verwarnung zu ändern. Allein die Tatsache, dass nach neuem Recht Verkehrsverstöße mit anderen Punktzahlen versehen sein können als nach altem Recht, führt nicht zu einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragstellerin Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn sie vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis verzichten muss. Negative Auswirkungen der Fahrerlaubnis-Entziehung kommen nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt die Entziehungsverfügung nicht. Ein Kraftfahrer, dessen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nach der gesetzlichen Vorgabe unwiderleglich vermutet wird, darf auch nicht etwa unter Auflagen vorläufig weiter zum motorisierten Straßenverkehr zugelassen werden. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden nicht nur ihre eigene, sondern auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für die andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Entsprechend muss es beim sofortigen Entzug sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Ziffern 1.5 und 46.3 (Klasse B) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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