Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Bemessungskriterien, Grundgebühr, Umfang der Akten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 - III 3 AR 65/14

Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat kommt nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.
2. Angesichts der Höhe der Grundgebühr kann vom (Pflicht)Verteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden.
3. Bei der Bemessung der Grundgebühr hat die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104 f. VV außer Betracht zu bleiben, da dieser Gebühr nur Tätigkeiten unterfallen, die über die erste Einarbeitung hinausgehen und nicht mehr deren Bestandteil sind.


In pp.
Der Pflichtverteidigerin wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 11.360 Euro bewilligt.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwältin für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat in der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 vor dem hiesigen Staatsschutzsenat als Pflichtverteidigerin an der 27-tägigen Hauptverhandlung gegen den seinerzeit nicht inhaftierten Angeklagten teilgenommen. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beantragt sie eine Pauschgebühr, die sie mit 20.000 Euro für das Vorverfahren, 1.000 bzw. (erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.500 Euro für jeden Hauptverhandlungstag und 5.000 Euro für das Revisionsverfahren bemisst. Die Staatskasse hat die Voraussetzungen des § 51 RVG bejaht, hält aber Beträge von 10.000 Euro für das Vorverfahren, 750 Euro bzw. (ebenso erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.200 Euro für jeden Hauptverhandlungstag und 3.000 Euro für das Revisionsverfahren, insgesamt 35.200 Euro, für angemessen.

II.
1. Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2. Entgegen der Auffassung von Antragstellerin und Staatskasse liegen die Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht für sämtliche Verfahrensabschnitte vor.

a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab ist bei Anwendung des § 51 RVG hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte wie folgt zu differenzieren:

aa) Keine Pauschgebühr rechtfertigt sich hier – selbst angesichts der hohen Zahl der Hauptverhandlungstage – für die Tätigkeit der Antragstellerin nach Beginn der Hauptverhandlung. Der Senat wendet sich insoweit bewusst von seiner – allerdings in anderer personeller Besetzung erfolgten – bisherigen Handhabung ab, die ihren Grund vor allem in der Fassung der Vorgängernorm des § 99 BRAGO a.F. fand („In besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile des Verfahrens auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, …“), der das jetzt maßgebliche – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 RVG zusätzlich hinzutretende – Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren fehlte.

Nach aktueller Rechtslage stellt sich mit Blick auf die vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit die Frage, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Dies ist jedenfalls für den vorliegenden Fall zu verneinen.

(1) Zwar kann die Anzahl der Hauptverhandlungstage gerade bei Großverfahren ein wichtiges Kriterium für die Frage der Pauschvergütung darstellen. Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Vorliegend hat das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für zwei Wochen und viermal für drei Wochen unterbrochen. Die Antragstellerin war damit nicht während der gesamten Verhandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die in Rede stehende Sache gebunden (vgl. auch OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326, für die lange Zeitdauer eines Verfahrens als Grund für die Zuerkennung einer Pauschvergütung). Im Gegenteil stand der Antragstellerin der Großteil ihrer Arbeitskraft für ihre sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage regelmäßig einen Teil dieser freien Zeit beansprucht haben wird. Im Vergleich zu anderen, im Rahmen der Nrn. 4120 f. VV vergüteten Tätigkeiten war dieser Aufwand nach dem hier anzulegenden objektiven Maßstab jedoch dadurch reduziert, dass die für die einzelnen Hauptverhandlungstage geplanten Beweisthemen nach Übung des 5. Strafsenates durch prozessleitende Verfügungen umgrenzt wurden und den Verteidigern damit eine zielgenaue und zeitlich effiziente Terminvorbereitung ermöglicht war.

Schon vor diesem Hintergrund kann von einer existenziellen Bedeutung der Höhe des Entgelts für die Teilnahme an der Hautverhandlung vorliegend nicht im Ansatz gesprochen werden. Lediglich ergänzend treten daher folgende Gesichtspunkte hinzu, die – wenn sie entsprechend gegeben sein sollten – auch zukünftig in oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsachen selbst bei engerer Terminierung – wie etwa in Haftsachen – möglicherweise gegen die Bejahung einer Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren sprechen werden:

(2) Zusätzliche Einnahmen durch sonstige anwaltliche Berufstätigkeit waren der Antragstellerin auch dadurch ermöglicht, dass dem von ihr vertretenen Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren. Sie musste deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein, was ihr als Nebeneffekt zu dem damit an sich verfolgten Ziel der Verfahrenssicherung eine zeitliche Flexibilität verlieh, die sie zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können.

(3) Dem Umstand des Vorhandenseins eines weiteren Verteidigers kommt grundsätzlich ein weiteres entlastendes Moment zu. Eine Mehrzahl von Pflichtverteidigern verringert nämlich in der Regel den Aufwand des jeweils bestellten Einzelanwalts. Vertreten – wie vorliegend – zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden wegen der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung – etwa nach Art des richterlichen Berichterstattersystems – regelmäßig geringer, als wenn – wie sonst durchaus auch in größeren Verfahren üblich – nur ein Verteidiger einen Angeklagten allein verteidigt (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend – etwa wegen abweichender oder gar kollidierender Verteidigungsstrategien – anders gewesen wäre, sind nicht erkennbar.

(4) Die durchschnittliche Verhandlungsdauer lag nach Abzug der Mittagspausen tatsächlich bei nur etwa drei Stunden und damit deutlich unter der durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor den Staatsschutzsenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Übrigen. Die Antragstellerin ist mithin durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungstermine erheblich besser gestellt worden als in einem durchschnittlichen Verfahren (vgl. insoweit auch KG, RPfleger 2015, 48). Ohnehin ist die Anzahl der Hauptverhandlungstage nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung im Rahmen des § 51 RVG zu deren durchschnittlichen Dauer in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; 1265; OLG Dresden, StV 1998, 619; OLG Brandenburg, StV 1998, 92; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 38; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965, 966).

Dass die in erstinstanzlichen OLG-Verfahren übliche besonders lange Verhandlungsdauer den Pflichtverteidiger per se in einem besonderen Maße in seiner sonstigen Berufsausübung behindert und das Maß der Schwierigkeit, einen geordneten Praxisbetrieb aufrechtzuerhalten, mit der zeitlichen Fortdauer der Hauptverhandlung eines Großverfahrens ohne weiteres steigt (so etwa OLG Dresden StV 1998, 619), kann damit vor dem beschriebenen Hintergrund nicht angenommen werden. Derartige Verfahren mögen zwar in der Regel zu einem besonderen Umfang und/oder zu einer besonderen Schwierigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG führen. Dieses wird aber bereits durch höhere Gebühren nach den Nrn. 4118 ff. VV kompensiert. Ließe man das unberücksichtigt, wäre die Konsequenz, in nahezu allen erstinstanzlichen OLG-Verfahren eine Pauschvergütung nach § 51 RVG zu gewähren (vgl. Mayer-Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 RVG Rn. 22). Dies wäre mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, diese Verfahren in Nr. 4120 VV mit solchen vor Schwurgericht und Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG gleichzusetzen, nicht zu vereinbaren.

bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit der Pflichtverteidigerin lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 35.500 Seiten (95 Sachakten-Stehordner) beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall“ i. S. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Antragstellerin für diese Tätigkeit mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die vorliegende Sache gebunden war, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Sich bei der Bemessung der damit insofern zu beanspruchenden Pauschgebühr an dem von einem Verteidiger für die erstmalige Einarbeitung in die Verfahrensakten zu leistenden Zeitaufwand zu orientieren (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 ARs 84/10 P –, juris), erscheint dem Senat mangels plausibel zu objektivierender Grundlage für die Beurteilung der anwaltlichen Arbeitsorganisation nicht tunlich. Sachgerecht – und der Systematik des Gesetzgebers entsprechend – erscheint dagegen eine Orientierung an dem speziell für diesen Teil der anwaltlichen Mühewaltung geschaffenen Gebührentatbestand der Grundgebühr (Nr. 4100 Abs. 1 VV: „Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall …“) und deren verhältnismäßige Erhöhung. Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt. Die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104 f. VV hat bei diesem Vorgehen außer Betracht zu bleiben, da dieser Gebühr nur Tätigkeiten unterfallen, die über die erste Einarbeitung hinausgehen und nicht mehr deren Bestandteil sind (vgl. Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 34). Auch stellt der Senat ausdrücklich klar, dass die Überschreitung des genannten Schwellenwertes von 500 Blatt Aktenumfang Bedeutung nur für die Bemessung der Pauschgebühr hat. Ihr „Ob“ hängt in diesen Fällen allein von der Frage der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr im oben beschriebenen Sinne ab.

cc) Für die Tätigkeit der Antragstellerin im Revisionsverfahren liegen die Voraussetzungen des § 51 RVG nicht vor. Dass die von ihr gefertigte fünfseitige Revisionsbegründungsschrift vom 7. Januar 2014 keinen besonderen Umfang aufweist, bedarf jedenfalls für ein erstinstanzliches OLG-Verfahren keiner weiteren Begründung. Besondere Schwierigkeiten sind ihr ebenso wenig zu entnehmen und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".