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Entscheidungen

Haftfragen

Anruf, Rückruf, Sicherungsverwahrung, Telefonkontakt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.09.2015 - 2 Ws 419/15

Leitsatz: 1. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich daraus nicht.
2. Angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes sind Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für ein- und ausgehende Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist.
3. Um diesen Anspruch zu erfüllen ist es bei eingehenden Anrufen ausreichend, wenn der Gesprächswunsch vom Gesprächspartner telefonisch oder mit Telefax anzukündigen ist und die Anstalt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf gibt.


2 Ws 419/15
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
wegen Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 19.06.2015
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 17.09.2015 folgenden

Beschluss

Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten J… O… gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 18.05.2015 wird unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 150 € auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing – Abteilung für Sicherungsverwahrte vom 14.05.2015 zurückgewiesen, mit der sein Antrag abgelehnt worden war, ihm zu ermöglichen, von den eingetragenen Rechtsanwälten und Verteidigern angerufen zu werden. Die Strafvollstreckungskammer führt zur Begründung aus, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG dem Sicherungsverwahrten zwar gestatte, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während seiner Freizeit zu führen, er dadurch aber nicht berechtigt sei, auch Telefongespräche zu empfangen. Sicherungsverwahrte könnten sich frei im Gebäude, Außenbereich und Freizeiteinrichtungen der Abteilung für Sicherungsverwahrte bewegen. Bei eingehenden Telefonaten müssten daher die Bediensteten den Empfänger des Telefonats suchen und könnten in dieser Zeit ihre sonstigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Dem Sicherungsverwahrten sei es deshalb zuzumuten, dass seine Verteidigerin den Gesprächswunsch und die mögliche Uhrzeit per Telefax oder einem Anruf mitteile und durch den Sicherungsverwahrten zurück gerufen werde. Dadurch sei der Kontakt des Sicherungsverwahrten zu seiner Verteidigerin in ausreichendem Maß gewährleistet. Diese Praxis entspreche auch den allgemeinen Lebensverhältnissen, da die Verteidigerin auch bei in Freiheit befindlichen Mandanten nicht davon ausgehen könne, diese jederzeit telefonisch zu erreichen. Die Justizvollzugsanstalt Straubing - Einrichtung für Sicherungsverwahrte hatte in ihrem Bescheid vom 14.05.2015 darüber hinaus ausgeführt, dass Telefongespräche gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs. 1 BaySvVollzG überwacht und gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 23 BaySvVollzG auch untersagt werden können, was nur möglich sei, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner und dessen Telefonnummer vor Beginn des Gesprächs der Anstalt mitteilt.
Gegen den seiner Verteidigerin am 26.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.06.2015, das am selben Tag eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.05.2015 und den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 14.05.2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, da die gestellte Rechtsfrage bislang in Bayern noch geklärt worden sei. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gewähre dem Sicherungsverwahrten auch einen Anspruch auf das Führen eingehender Telefonate. Die gesetzliche Regelung unterscheide nicht zwischen eingehenden und ausgehenden Telefonaten. Auch der Angleichungsgrundsatz gebiete die Gestattung ausgehender Telefonate. Dieser Auffassung sei auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 11.09.2014, 1 Vollz (Ws) 295/14). Die Übersendung eines Telefaxes mit der Bitte um Rückruf könne nicht sicherstellen, dass die Verteidigerin im Zeitpunkt des Rückrufs auch erreichbar ist. Da der Sicherungsverwahrte ein Sonderopfer erbringe, müsse der Vollzug der Sicherungsverwahrung finanziell und personell so ausgestattet werden, dass der Sicherungsverwahrte seine Rechte in Anspruch nehmen könne. Dies gelte insbesondere für die Gewährung gesetzlich zugestandener Ansprüche und die Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes.
Die Sache sei angesichts der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm dem Bundesgerichtshof vorzulegen, falls die Rechtsfrage vom Senat anders beurteilt würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen und führt hilfsweise aus, dass mit dem Sicherungsverwahrten jederzeit telefonischer Kontakt aufgenommen werden könne, allerdings unter den von der Anstalt genannten Bedingungen.
Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats vom 15.07.2015 hat die Justizvollzugsanstalt Straubing - Abteilung für Sicherungsverwahrte mit Schreiben vom 19.08.2015 mitgeteilt, dass sich die Praxis, per Telefax um einen Rückruf des Sicherungsverwahrten zu bitten, bewährt habe und von den Rechtsanwälten – außer im vorliegenden Fall – auch akzeptiert werde. Zwar wäre es durchaus möglich, die Rufnummern der Verteidiger der Sicherungsverwahrten in einer Liste zu führen, um die Identität des jeweiligen Anrufers zu überprüfen. Allerdings sei es aus organisatorischen Gründen nicht möglich Anrufe von Verteidigern entgegen zu nehmen und an den betreffenden Sicherungsverwahrten weiterzuleiten. Die für die Sicherungsverwahrten bestimmten schnurlosen Telefone befänden sich in den Zentralen der einzelnen Wohngruppen und könnten für ungestörte Telefonate in die Zimmer der Sicherungsverwahrten mitgenommen werden. Wenn eingehende Anrufe an Sicherungsverwahrte unmittelbar weiter geleitet werden würden, müssten diese von der allgemeinen Telefonvermittlung der Justizvollzugsanstalt an die Zentrale der jeweiligen Wohngruppe durchgestellt werden. Der betroffene Sicherungsverwahrte müsste sodann im weitläufigen Gebäude oder dem Außenbereich der Einrichtung für Sicherungsverwahrte ausfindig gemacht und ans Telefon geholt werden. In dieser Zeit müssten die anderen Aufgaben des Mitarbeiters der Zentrale der Wohngruppe wie etwa Überwachung der Kostausgabe, des Ein- und Ausrückens zur Arbeit oder Vorführungen ruhen. Aus den vielfältigen Aufgaben der Mitarbeiter ergebe sich auch, dass die Zentralen nicht ständig besetzt sein können.
Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat hierzu mit Schreiben vom 31.08.2015 Stellung genommen und bestreitet, dass die bestehende Praxis von den Rechtsanwälten akzeptiert werde. Die Anstalt sei ungeachtet des damit verbundenen Aufwands verpflichtet, Verteidigeranrufe durchzustellen, zumal diese nicht täglich mit ihren Mandanten Kontakt aufnehmen wollen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, von seiner Verteidigerin unmittelbar angerufen zu werden. Für die Gewährung des Anspruchs des Sicherungsverwahrten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen, ist es ausreichend, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner auf dessen vorherige Ankündigung hin zurückruft.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit der Nachprüfung die Fortbildung des Rechts ermöglicht wird (§ 116 Absatz 1 StVollzG). Der Fall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG aufzustellen.
2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zu Art. 25 BaySvVollzG. Dort ist ausgeführt, dass mit der Schaffung der Vorschrift im Vordergrund steht, dem Sicherungsverwahrten im Gegensatz zur Regelung im Strafvollzug, die nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, zur Wahrung des Abstandsgebots einen Anspruch auf Bewilligung von Telefongesprächen unter Vermittlung der Anstalt zu gewähren, um damit den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Sicherungsverwahrten mit der Außenwelt zu berücksichtigen.
3. Dieser Anspruch auf das Führen von Telefonaten durch Vermittlung der Anstalt wird für eingehende Gesprächswünsche mit der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Straubing - Einrichtung für Sicherungsverwahrte gewahrt. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 –, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, jederzeit und sofort Telefonate zu führen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, dass angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen sind, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist. Dies gilt für ein- und ausgehende Telefonverbindungen. Der von der Justizvollzugsanstalt Straubing - Einrichtung für Sicherungsverwahrte vorgesehene Ablauf bei eingehenden Telefonaten genügt diesen Anforderungen: Telefonisch oder mit Telefax teilt der Gesprächspartner der Telefonvermittlungszentrale der Anstalt den Gesprächswunsch und die mögliche Anrufzeit mit und diese gibt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf.
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem bestehenden Verteidigungsverhältnis. Das Recht des Sicherungsverwahrten, sich einer Verteidigerin zu bedienen und Kontakt zu dieser aufzunehmen, erfordert es nicht, dass die Verteidigerin den Sicherungsverwahrten jederzeit telefonisch sprechen kann. Dass die Verteidigerin im Kanzleibetrieb organisatorische Vorkehrungen dafür treffen muss, ihrerseits telefonisch erreichbar zu sein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Verteidigerin diese Einschränkungen durch die Angabe eines möglichst konkreten Rückrufzeitpunkts minimieren kann.
4. Die Sache ist nicht gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm abweicht. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, dass es für den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung von Telefonaten in der Regel ausreichend ist, Gespräche zeitnah zu vermitteln.

III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Einsender: einegsandt vom 2. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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