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Entscheidungen

Zivilrecht

Beaufsichtigung, Kinder, Schadensereignis, Haftung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Urt. v. 20.07.2015 - 12 U 83/15

Leitsatz: 1. Allein die tatsächliche Beaufsichtigung eines Kindes begründet bereits die Verpflichtung, Dritte vor Schäden zu bewahren. Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Kind unbemerkt und unaufmerksam zwischen parkenden Autos die Straße betritt und es zu einem Verkehrsunfall kommt.
2. Wird hierdurch ein Pkw-Fahrer geschädigt, so muss er sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs mit 25% anrechnen lassen.


In dem Rechtsstreit
ppp.
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 06.07.2015 eingereichten Schriftsätze am 20.07.2015 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 3.832,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Kosten der I. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 13 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein weitere 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein weitere 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte zu 1. 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Am 25.09.2011 befanden sich die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. mit zwei minderjährigen Kindern von Bekannten der Beklagten zu 1. auf einem Kinderspielplatz in Z. Während des Spielens verließ eins der Kinder, die zweieinhalbjährige A unbemerkt den Spielplatz. Nachdem sie sich auf dem Yweg kurzfristig zwischen parkenden Fahrzeugen aufgehalten hatte, versuchte A die Straße zu überqueren, um zurück zu dem Spielplatz zu gelangen. Bei diesem Versuch wurde sie von dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin Frau B erfasst. In der Folgezeit leistete die Klägerin an Frau B Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 5.109,58 €, deren Erstattung sie mit der vorliegenden Klage begehrt.
Nachdem gegen die Beklagte zu 2. unter dem 07.10.2014 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, beantragte die Klägerin in erster Instanz zuletzt,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 12.12.2914 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1
Die Beklagte zu 1. beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1. hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 3.832,18 € aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. § 86 VVG.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. gemäß § 832 Abs. 2 BGB die Führung der Aufsicht über das Kind A übernommen hat. Die Beklagte zu 1. haftet bereits aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die eingetretenen Unfallfolgen. Allein die tatsächliche Beaufsichtigung des Kindes A begründete die Verpflichtung der Beklagten zu 1., Dritte vor Schäden tunlichst zu bewahren (OLG Celle in NJW-RR 1987, 1384; OLG Naumburg in NJW-RR 2013, 1109). Hierbei war die Beklagte zu 1. als Verkehrssicherungspflichtige auch für solche Gefahren verantwortlich, die bei einem nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Verhalten entstehen konnten (BGH VI ZR 202/76, Urteil vom 21.02.1978). Dass die Beklagte zu 1. ihrer Beaufsichtigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, steht für den Senat außer jedem Zweifel. Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert nach der Auffassung des Senats, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Spielplatz im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert war.
Anders als das Landgericht sieht der Senat allerdings eine Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 7 StVG als gegeben an. Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Als höhere Gewalt i. S. dieser Vorschrift kommen nur von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder verursacht durch Handlungen dritter Personen in Betracht (m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 34). Zu dem Erfordernis, dass das Ereignis von außen kommt, muss noch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit hinzutreten (BGH in NJW 1953, 184). Mangels Außergewöhnlichkeit stellen daher selbst grobe Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt dar. Ein geradezu "klassisches Beispiel" hierfür ist das vorliegend gegebene plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind (parkende Pkw). Der Senat sieht auch das Verschulden der Beklagten zu 1. als nicht so gravierend an, dass die Betriebsgefahr des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Pkw vollständig zurücktritt. Im Ergebnis bringt der Senat die Betriebsgefahr mit 1/4 anspruchsmindernd in Ansatz. Ausgehend von einer unstreitigen Gesamtschadenshöhe in Höhe von 5.109,58 € war die Beklagte zu 1. folglich zur Zahlung von 3.832,18 € zu verurteilen.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die ausgeurteilte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286. 288. 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.109,58 € festgesetzt.


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