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Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss v. 09.11.2015 302 Cs 561 Js 2840/15 In der Strafsache gegen pp. Pflichtverteidiger: wegen Verstoßes gegen das BtMG
Der Beschluss vom 14.10.2105 wird wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es statt
Die Beiordnung wird - da laut dem vorliegenden Vollstreckungsblatt des Haftende auf den 03:01.2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin notiert ist - auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 141 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.
richtig heißt:
Die. Beiordnung wird da laut dem vorliegenden. Vollstreckungsblatt - das Haftende auf dem 03.01:2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin - notiert ist auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechts staatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht, von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.
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