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Entscheidungen

Haftfragen

Besitz, Spielkonsole, TV-Gerät, Strafvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz

Leitsatz: 1. Eine im Besitz eines Strafgefangenen befindliche Spielkonsole "Nintendo Wii“ in einer Justizvollzugsanstalt – wie auch anderer technisch ähnlich ausgestattete Spielkonsolen – gefährdet regelmäßig die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt. Dazu genügt bereits die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit.
2. Der Anstaltsleiter ist berechtigt, durch Allgemeinverfügung anzuordnen, dass der Besitz bestimmter Gegenstände wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt untersagt oder nur unter einschränkenden Voraussetzungen erlaubt ist. Taugliches Kriterium für die Zulassung von TV-Geräten kann deren Bildschirmdiagonale sein, wobei insoweit zwischen Röhrenfernsehgeräten und Flachbildfernsehern zu unterscheiden ist.


In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen L.
wegen Spielkonsole („Nintendo Wii“), TV-Gerät (32 Zoll)

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 28. Dezember 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Oktober 2015 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechts-mittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
Die formgerecht erhobene Sachbeschwerde ist unzulässig. Sie deckt keine Frage des Strafvollzugrechts auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte; ebenso wenig ist durch die Entscheidung des Landgerichts die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das gilt sowohl für die vom Beschwerde-führer beantragte Erlaubnis für die Spielkonsole (siehe dazu nachfolgend 1.) als auch für das von ihm begehrte TV-Gerät mit einer Bildschirmdiagonale von 32 Zoll (siehe dazu nachfolgend 2.).

1. Obergerichtlich ist geklärt, dass von einer in der Vollzugsanstalt betriebenen Spiel-konsole (hier einer „Nintendo Wii“) mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326 mit weit. Nachweisen; OLG Celle NStZ-RR 2011, 31), und dass grundsätzlich die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit einer Besitzerlaub-nis entgegenstehen kann, wenn sie sich mit einem der Anstalt zumutbaren Kon-trollaufwand nicht ausschließen lässt (Laubenthal in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Ab-schn. G 34 mit weit. Nachweisen; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 7). Dies ist für die jeweils marktbeherrschenden Spielkonsolen (und nicht nur für die Sony-Playstation 1 und 2, so aber die Rechtsbeschwerde) in den nachfolgen-den Entscheidungen für Anstalten mit höherem Sicherheitsstandard – wie der JVA Tegel – durchweg bejaht worden (vgl. die weiteren Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rdn. 6):

Sony-Playstation 1 OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5; OLG München BlStVK 4/5/2001, 2; OLG Nürnberg ZfStrVO 2002, 188; Senat
Beschluss vom 22. Februar 2000 – 5 Ws 725/99 Vollz
Sony-Playstation 2 OLG Karlsruhe StV 2003, 47; OLG Rostock ZfStrVO 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Senat NStZ-RR 2004, 157;
Senat Beschlüsse vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 178/05 Vollz – und 24. Januar 2007 – 2 Ws 54/07 Vollz –
Nintendo Game Cube OLG Karlsruhe Justiz 2007, 260; OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 Ws 516/08 Vollz –
Nintendo Ds Lite OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80
Microsoft X Box OLG Frankfurt NStZ 2010, 441

Die Gefahr gründete sich bei den Geräten früherer Generationen zunächst auf der technischen Möglichkeit, Daten auf elektronischem Weg zu verarbeiten und zu über-tragen, namentlich durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Da-tenträger und Datenspeicher wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten und dergleichen (siehe die obergerichtliche Rspr. a.a.O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325, 326; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 9). Mit der weiteren Fortentwicklung der Konsolentechnik nahm auch deren Gefährdungspo-tential für den Strafvollzug zu. So sind neuere Spielkonsolen zudem onlinefähig (wie etwa die Sony Playstation 2, Microsoft X Box und Nintendo Wii). Unter Zuhilfenahme eines Modems oder eines Mobiltelefons ist es nunmehr möglich, mit anderen Inter-netnutzern zu kommunizieren und Daten auszutauschen (vgl. dazu OLG Branden-burg Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 178/05 Vollz –). Dies gilt umso mehr für Geräte, die – wie heute üblich – eine Datenübertragung mittels W-LAN oder Bluetooth beherrschen (vgl. zu wlanfähigen Geräten: Bay VerfGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 – Vf. 84-VI-14 –, juris; OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80).

Schon angesichts dessen gab es vorliegend keinen Anlass zur „Fortbildung des Rechts“ im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Landgericht hat sich in dem ange-fochtenen Beschluss an die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze gehalten, so dass die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ erforderlich ist.

Ergänzend weist der Senat nur auf das Folgende hin: Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit sachverständiger Hilfe eingehend über den technischen Aufbau der Kon-sole Nintendo Wii sowie deren Möglichkeiten Gewissheit verschafft und dies in ihrer sorgfältig begründeten Entscheidung im Einzelnen dargestellt. Hiernach verfügt das Gerät neben einem Textspeicher über eine Vielzahl von Schnittstellen (u.a. USB-Anschlüsse, Bluetooth, WLAN) mittels derer eine Kommunikation mit anderen grund-sätzlich möglich ist. Die Reichweite des WLAN betrug in einem vom Sachverständi-gen durchgeführten Test 15 Meter, die des Bluetooth-Moduls je nach räumlichen Gegebenheiten 8 bis 15 Meter. Hiernach ist die Strafvollstreckungs-kammer zu Recht von einer für die Versagung ausreichenden abstrakten Gefährlichkeit der Kon-sole ausgegangen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – für seine entgegenste-hende Ansicht – auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. April 2015 verweist, überzeugt das nicht. Zum einen hatte der Beschluss keinen Bestand, weil der Senat ihn (schon) wegen eines anderen Rechtsfehlers aufgehoben hat, zum an-deren betraf er keine Spielkonsole, sondern einen nicht vergleichbaren Gegenstand, nämlich eine Stereoanlage mit nur einer Schnittstelle (Aux-Buchse), die ohne weite-res deaktiviert werden konnte. Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass sich in der JVA Tegel keine anderen bluetooth- oder wlanfähigen Geräte befänden, mit denen der Beschwerdeführer kommunizieren könnte. Zunächst handelt es sich insoweit um beschlussfremdes Vorbringen, da sich die Entscheidung dazu nicht verhält. Zudem wird dabei übersehen, dass bei einer – insoweit unterstellten – Erlaubnis auch ande-ren Gefangenen der Besitz von Konsolen zu gestatten wäre. Schließlich darf bei der Bewertung der Gefährdungslage nicht außer Acht gelassen werden, dass entspre-chende Geräte auch illegal in die Vollzugsanstalt eingebracht werden können (wie dies etwa bei Handys der Fall ist) und mit denen ein Austausch dann grundsätzlich möglich wäre.

Die Versagung der Erlaubnis ist auch verhältnismäßig. Dabei ist u.a. zu berücksichti-gen, dass die mit einem Besitz der Konsole einhergehende Gefährdung der Sicher-heit und Ordnung der Anstalt ausweislich des im Beschluss in Bezug genommenen Gutachtens auch nicht durch einen – ohnehin schon aufwändigen – Umbau des Ge-rätes in maßgeblicher Weise gemindert werden kann. Denn hiernach bestünde wei-terhin die Möglichkeit einer Datenfernübertagung und/oder Kommunikation über das interne CD/DVD Laufwerk, die Bluetooth-Schnittstelle und den AV-Ausgang, mithin Komponenten, ohne die die Konsole nicht sinnvoll betrieben werden kann.

Soweit das Landgericht bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Gefangenen am Besitz bestimmter Gegenstände einerseits und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt andererseits neben anderen Kriterien berücksichtigt hat, dass die Konsole nicht der beruflichen Fortbildung, sondern allein der Freizeitbeschäftigung diene, ist dies – entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde – nicht zu beanstanden. Auf dieses Kriterium hatte schon das Bundesverfassungsgericht zu Recht hingewie-sen (NStZ 1994, 453; so auch der Senat im Beschluss vom 8. Januar 2004 – 5 Ws 641/03 Vollz –).

2. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Erlaubnis zum Besitz ei-nes TV-Gerätes mit einer Bildschirmdiagonale von 32 Zoll (anstelle eines ihm erlaub-ten Gerätes mit einer Bildschirmdiagonale von 22 Zoll) deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte eines Gefangenen werden nach Maßgabe der §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG zugelassen, das heißt in angemessenem Umfang (§ 70 Abs. 1 StVollzG). Das gilt indes nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Be-nutzung des Gegenstandes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden wür-de (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG).

Kriterium für den in jedem Einzelfall festzulegenden „angemessenen Umfang" ist ins-besondere, dass die Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraums (vgl. §§ 19 Abs. 2, 84 StVollzG) – auch im Hinblick auf dessen Größe – nicht über das übliche Maß hinaus erschwert werden dürfen (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 2005, 117; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 189; Senat Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 69 Rdn. 5).

Das Vorliegen einer Gefährdung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ord-nungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Ver-wendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen wer-den können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 1 Ws 70/11 – juris; Senat ZfStrVo 2005, 297). Auch insoweit genügt schon die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz – mit weit. Nachweisen).

Bei der Anwendung und Auslegung des § 70 StVollzG – insbesondere des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG – ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So muss etwa eine Beschränkung oder Versagung der Erlaubnis u.a. geeignet und er-forderlich sein, um der Gefahr zu begegnen (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367; NStZ 1994, 453; 1994, 604; OLG Rostock ZfStrVo 2005, 117).

Weiterhin ist obergerichtlich geklärt, dass die Belange der Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraums eine Größenbeschränkung für Fernsehgeräte rechtfertigen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2005, 298; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 69 Rdn. 5). Dabei ist die Vollzugsbehörde befugt, durch Allgemeinverfügung in Form einer Hausordnung anzuordnen, dass der Besitz bestimmter Gegenstände wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt untersagt oder nur unter ein-schränkenden Voraussetzungen erlaubt ist. Danach ist der Anstaltsleiter auch be-rechtigt, für die Größenmaße oder den Rauminhalt von Hörfunk- und Fernsehgerä-ten allgemeine Obergrenzen festzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2007 – 2 Ws 263/07 –). Tauglicher Ausgangspunkt kann hierfür die Bildschirmdiagonale sein. Indes ist eine weitergehende Differenzierung zwischen Röhrenfernsehgeräten und Flachbildfernsehern geboten (vgl. Senat a.a.O.). Denn letztere weisen – bei identischer Bildschirmdiagonale – bauartbedingt eine geringere Tiefe und damit ein kleineres Volumen auf und bieten daher weniger Raum, um etwa verbotene Gegen-stände zu verstecken.

Diesen Anforderungen wird die – im Einklang mit der Hausverfügung der JVA Tegel – stehende Entscheidung der Vollzugsbehörde gerecht, in der sie zwischen Gerätety-pen unterscheidet und jeweils eigenständige Grenzen für die Bildschirmdiagonale beschreibt (für Röhrengeräte 42 cm und für Flachbildfernseher 55 cm [oder 22 Zoll]). Dass größere Geräte schon aufgrund ihrer Bildschirmgröße im stärkeren Maße zur Unübersichtlichkeit eines Haftraums beitragen und die Möglichkeit, diesen in ange-messener Zeit zu kontrollieren, erschweren als kleinere Monitore, liegt auf der Hand. Eine Versiegelung des Gehäuses mag zwar die Kontrolle grundsätzlich erleichtern; gleichwohl bedarf es auch dann noch der Untersuchung des Gerätes im Übrigen, um sonstige Manipulationen zu entdecken, die nicht zu einer Verletzung des Siegels füh-ren, aber gleichwohl einen Zugang zum Geräteinneren ermöglichen. Dies gestaltet sich bei Flachbildschirmen mit größerer Oberfläche naturgemäß aufwändiger als bei kleineren Geräten. Dass dem Beschwerdeführer ausnahmsweise aus medizinischen Gründen (etwa wegen eines starken, nicht korrigierbaren Sehfehlers) ein größeres als das ihm zur Verfügung stehende TV-Gerät zuzubilligen wäre (vgl. dazu Senat Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –), ist nicht festgestellt.

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren ausführt, die Justizvollzugsanstalt habe bei ihrer Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass ein vom Gefangenen nach sei-nen Vorstellungen gestalteter Haftraum für Sicherheit und Ordnung gerade förderlich sein könne, trifft dies ersichtlich nicht zu. Denn die Justizbehörde hat dem Gefange-nen durchaus erlaubt, seinen Haftraum auch mit eigenen Sachen auszustatten. Doch besteht der Anspruch aus § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 StVollzG nicht grenzenlos, sondern ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur in „angemessenem Umfange“ und wird zudem durch den Abs. 2 (der jeweiligen Vorschrift) weiter beschränkt.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich zwischen den in der Justizvollzugsanstalt Tegel befindlichen Strafgefange-nen und Sicherungsverwahrten. Schon der Hinweis, dass auch für Sicherungsver-wahrte über § 130 StVollzG die in § 70 StVollzG enthaltene Regelung gelte, trifft nicht zu. Denn angesichts der – vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: 2 BvR 2365/09 u.a.) beschriebenen – besonderen Stellung von Sicherungsverwahrten war es notwendig, dem Abstandsgebot im stärkeren Maße, als dies bis dahin der Fall war, Geltung zu verleihen. Diese Vorgaben hat der – seit 1. September 2006 dafür zuständige – Landesgesetzgeber in Gestalt des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen SVVollzG Berlin umgesetzt. Der Vollzug der Sicherungs-verwahrung bestimmt sich seither – mit Ausnahme der §§ 109 bis 121 StVollzG –nach eigenständigen Regeln. Dies betrifft insbesondere auch die im Landesgesetz enthaltenen Regelungen zum Einbringen von und dem Gewahrsam an Gegenstän-den sowie die Ausstattung des eigenen Zimmers (§§ 51 bis 53 SVVollzG). Ungeach-tet dessen war auch der – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltende – frühere Rechtzustand durch das verfassungsrechtliche Abstandsgebot geprägt. Hiernach hatte sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Vollzug der Freiheits-strafe zu unterscheiden. Dies führte dazu, dass bei Sicherungsverwahrten (jeden-falls) hinsichtlich des noch zumutbaren Kontrollaufwandes ein großzügiger Maßstab anzulegen war als bei Strafgefangenen (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 1 Ws 638/10 –; Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –).

Im Übrigen sieht der Senat nach § 119 Abs. 3 StVollzG von einer weiteren Begründung ab.

Einsender: RIKG K. - P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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