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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogenkonsum, Einlassung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt, Urt. v. 18.11.2015 - 1 K 338/15 NW

Leitsatz: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum


VERWALTUNGSGERICHT
NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Z
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
die Stadt Landau, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktstraße 50, 76829 Landau,
- Beklagte -
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015, an der teilgenommen haben
Präsidentin des Verwaltungsgerichts
Richterin am Verwaltungsgericht
Richter am Verwaltungsgericht
ehrenamtlicher Richter
ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1971 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1E und A1 samt Einschlussklassen.
Am 11. Juni 2014 erhielt die Beklagte eine Mitteilung der Kriminalinspektion L., wonach in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren zwei Urinproben des Klägers zu einem positiven Ergebnis im Hinblick auf die Droge Amphetamin geführt hatten. Aus den beigefügten Gutachten des Instituts für Forensische Toxikologie der Universität Freiburg vom 24. März 2014 und vom 14. April 2014 ging hervor, dass die erste Urinprobe 55 ng/ml, die zweite Probe 110 ng/ml Amphetamin enthielt. Damit sei die Aufnahme von Amphetamin nachgewiesen. Ein Telefonat der Polizei mit dem Gutachterinstitut in Freiburg ergab, dass die vom Kläger angegebene Einnahme verschiedener Medikamente den Amphetaminnachweis nicht erklären konnte. Das Strafverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln wurde am 23. Mai 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Be-reits im März 2014 wurde verfügt, dass die Körperzellen des Klägers zu vernichten seien.
Unter dem 3. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entzie-hung der Fahrerlaubnis an. Sein Prozessbevollmächtigter teilte mit, der Kläger nehme kein Amphetamin, sondern lediglich einige Medikamente zu sich (Pan-toprazol, Metoprololsuccinat, Allopurinol, Amladipin, Valsarten, Ibuflan). Die Er-gebnisse der Urinproben seien erklärbar entweder durch fehlerhaftes Zustande-kommen der Analysen, durch ein Diätprodukt namens „slimeasy“ der Firma Foodix, Irland, einem Beimischen von Drogen ins Getränk durch Dritte in Unkenntnis des Klägers oder fehlerhafte Analysenwerte in den Urinproben aufgrund der Medikamente. Er legte ein Attest des Dr. M. vom 21. Juli 2014 vor, wonach eine Urinprobe keine positiven Ergebnisse auf Drogen ergeben habe und regte an, ein fachärztliches Gutachten bei Dr. N. aufzuerlegen, bei dem der Kläger bereits zur Erstellung eines Gutachtens in Behandlung sei. Er sei als selbständiger Metz-ger im Bereich des Heimservice auf die Fahrerlaubnis existenziell angewiesen. Eine telefonische Rücksprache der Beklagten mit der verkehrsmedizinischen Pra-xis des Dr. N. am 22. Juli 2014 ergab wiederum, dass die Medikamente die Auf-nahme von Amphetamin nicht erklären könnten.
Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener Einnahme einer so-genannten harten Droge.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 19. März 2015 zurückgewiesen. Hierin ist ausge-führt, eine unbewusste Drogenaufnahme durch den Kläger sei nicht plausibel er-klärt, er verwende vielmehr nur gängige Erklärungsversuche für den zweimaligen positiven Drogennachweis.
Der Kläger hat erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachge-sucht (Verfahren 1 L 990/14.NW / 10 B 10017/15.OVG).
Am 20. April 2015 hat er Klage erhoben.
Er trägt vor: Er habe niemals Amphetamin konsumiert. Er habe allerdings Appetit-zügler verwendet, durch die Hydrochlorid in sein Blut gelangt sei. Er habe außer-dem Medikamente wie MediNait, Aspirin Complex oder Kompakt sowie Ephedrin eingenommen. Nach Auskunft des Dr. N. seien auch in Medikamenten, die zum Abnehmen nützlich seien, derartige Wirkstoffe vorhanden. Hierüber habe er nichts gewusst. Seine Blutproben bzw. Urinproben sollten auf diese Wirkstoffe hin unter-sucht werden. Das Präparat AN1, das er zu sich genommen habe als Appetitzüg-ler, habe nach Mitteilung von Dr. N. amphetaminmäßigen Einfluss, es beinhalte Phenazopyridin. Dazu solle ein Sachverständigengutachten eingeholt werden und die Untersuchung der Begleitstoffe in den Proben des Klägers durch das Institut in Freiburg erfolgen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Ge-richtsakte 1 L 990/14.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die darin verfügte Fahrerlaubnisentziehung war gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – geboten, weil der Kläger sich als ungeeig-net zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat durch die nachgewiesene Ein-nahme der sog. harten Droge Amphetamin.
Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Darlegungen im Wider-spruchsbescheid, welche die Kammer sich vollumfänglich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 1 L 990/14.NW – und des OVG RP vom 18. Februar 2015 – 10 B 10017/15.OVG –. Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen:

Beruft der Fahrerlaubnisinhaber sich im Fall einer toxikologisch nachgewiesenen Drogenaufnahme – wie hier durch die Gutachten des toxikologischen Instituts der Universität Freiburg – auf eine unbewusste Drogeneinnahme, ist von ihm zu ver-langen, dass er diesen Ausnahmetatbestand von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, soweit irgend möglich nachprüfbar und widerspruchsfrei schildert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012, a. a. O.). Daran fehlt es hier: Der Klä-ger hatte zunächst im Strafverfahren die Einnahme bestimmter Medikamente gel-tend gemacht, die indessen den Nachweis von Amphetamin in seinen Urinproben nicht erklären konnten. In der Folgezeit hat er seinen Vortrag angepasst und sich im Verwaltungsverfahren zusätzlich auf das Diätprodukt „slimeasy“ bezogen, im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz ergänzend auf die Einnahme eines Appetitzüglers mit dem Wirkstoff Hydrochlorid und von Aspirin Com-pact/Complex und Wick MediNait. Im vorliegenden Klageverfahren hat er schließ-lich, sein Vorbringen wiederum erweiternd, den angeblichen Appetitzügler „AN1“ als mögliche Erklärung für die positiven Urinproben genannt. Dieses insgesamt unsubstantiierte, in sich nicht geschlossene und gesteigerte Vorbringen ist nicht geeignet, einen schlüssigen und im Kern nachprüfbaren Sachverhalt über eine unbewusste Drogenaufnahme zu belegen.
Im Hinblick auf die Medikamente Aspirin Complex/Compact und Ephedrin steht überdies fest, dass diese keine fehlerhaft positiven Analysewerte im Hinblick auf Amphetamin verursachen können. Das in den Produkten enthaltene Ephedrin und Pseudoephedrin kann wohl bei sehr hoher Konzentration nach der Behandlung der Urinextrakte unter sehr hohen Injektortemperaturen in Metamphetamin umge-wandelt werden. Eine artifizielle Amphetaminbildung ist aufgrund der Molekülstruk-tur des Ephedrins bzw. Pseudo-Ephedrins indessen nicht möglich (vgl. im Einzel-nen Urteil der Kammer vom 10. August 2010 – 6 K 1332/09.NW – aufgrund des dort eingeholten Gutachtens). Dass ein Mittel namens „AN1“ als Appetitzügler im Handel erhältlich ist, das der Kläger ohne Wissen um drogenähnliche Inhaltsstoffe (Phenazopyridine) eingenommen hat, ist nicht glaubhaft dargelegt. Nach den Re-cherchen des Gerichts handelt es sich bei dem Mittel „AN1 (Phenazopyridine Hyd-rochloride)“ vielmehr um ein verschreibungspflichtiges Präparat zur Behandlung von Entzündungen der Harnwege (vgl. http://www.drugs.com/imprints/AN-1 14574.html). Die pharmakologische Charakterisierung des auch als „Amphetamenil“ bezeichneten Stoffgemischs beschreibt es als ein Psychopharmakon, das im medizinischen Bereich seit den sechziger Jahren in Westdeutschland unter dem Namen „AN1“ u. a. zur Antriebssteigerung bei Senioren eingesetzt und miss-bräuchlich auch als Rausch- und Partydroge verwendet wurde (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Amphetaminil). Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger ein solches Mittel frei im Internet gekauft und völlig arg-los als Appetitzügler zu sich genommen haben will. Seinem Vortrag fehlt es inso-weit auch an der ausreichenden Substantiierung, weil er schon nicht darlegt, zu welchem Zeitpunkt, über welchen Zeitraum und in welcher Dosierung er das Mittel eingenommen hat. Eine Beweisaufnahme des Gerichts zu den nur unsubstantiiert dargelegten Erklärungsversuchen des Klägers kommt weder in Form eines Sach-verständigengutachtens noch des Zeugenbeweises durch Einvernahme bei-spielsweise des Verkehrsmediziners Dr. N. in Betracht. Die unter Beweis gestellte Behauptung, dass Appetitzügler bzw. Medikamente, die zum Abnehmen nützlich sind, Wirkstoffe beinhalten, die dem Amphetamin gleichkommen oder ampheta-minmäßigen Einfluss haben, macht nicht den erforderlichen glaubhaften Vortrag des Klägers entbehrlich, dass konkret bei ihm der Ausnahmefall einer unbewussten Drogenaufnahme vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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