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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kükenbrüterei, Strafbarkeit, Töten männlicher Küken

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 - 2 Kls 540 Js 290/15 - 7/15

Leitsatz: Zur Strafbarkeit des Tötens männlicher Eintagsküken.


In pp.
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Der Angeschuldigte ist für die erlittene Durchsuchungsmaßnahme am 31. Juli 2015 aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die Kammer ist nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 16.02.2016 der Ansicht, dass sich der Angeschuldigte wegen des in der Anklage niedergelegten Sachverhalts nicht gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar gemacht hat, weil einerseits eine Auslegung dieser Norm, die zur Strafbarkeit des Angeschuldigten führte, gegen den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformten Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Absatz 2 GG verstieße, andererseits die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 17 Nr. 1 TierSchG auch unter Berücksichtigung der Belange der Tiere nach Art. 20a GG vor allem angesichts des für den Angeschuldigten streitenden Vertrauensschutzes nach Art. 20 Absatz 3 GG, seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und der Einheit der Rechtsordnung ergibt, dass die Tötung der männlichen Eintagsküken vorliegend nicht ohne vernünftigen Grund erfolgt ist.
Nach § 17 Nr.1 TierSchG macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Ein vernünftiger Grund liegt dann vor, wenn er triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und er zusätzlich unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden (OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2002, 258 (258); Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.06.2011, Az.: 2 Ss 82/11, Juris-Rz. 12; Pfohl in: Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 6, Nebenstrafrecht I, 2. Auflage, § 17 TierSchG, Rz. 38).
Hierbei ist nach wohl einhelliger Rechtsprechung und Literatur eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte, umfassende Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.06.2011, Az.: 2 Ss 82/11, Juris-Rz. 12; OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2002, 258 (258); OLG Celle, Urteil v. 12.10.1993, Az.: 2 Ss 147/93, juris-Rz. 13; OLG Koblenz, Urteil v. 14.12.1988, Az.: 1 Ws 676/88, juris-Rz. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 21.03.1977, Az.: RReg 4 St 44/77, juris-Rz.: 16f.; Caspar, NuR 1997, 577 (579, 583); Pfohl in: Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 6, Nebenstrafrecht I, 2. Auflage, § 17 TierSchG, Rz. 35; Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand September 2015, § 17 TierSchG, Rz. 24; wohl auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 11. Mai 2009, Az.: 1 Ss 28/09, Juris-Rz. 15; unklar: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 05.05.1993, Az.: 4St RR 29/93, juris-Rz. 9).
Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, einer an ökonomischen Gesichtspunkten ausgerichteten Tiernutzung Grenzen zu setzen (Caspar, NuR 1997, 577 (580)). Das Interesse von Tiernutzern und das der Integrität des Tieres sind gegeneinander zu stellen (Caspar, NuR 1997, 577 (579)). Das Tierschutzgesetz strebt nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen, sondern wird beherrscht von der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993, Az.: 2 Ss 147/93, juris Rz. 13). Als allgemeine Vernunftgründe sind u.a. alle erdenklichen ökonomischen Ziele, die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zur Verwendung als Futtermittel anerkannt (Caspar, NuR 1997, 577 (580)).
Soweit ersichtlich, wurde über die Strafbarkeit der Tötung von männlichen Eintagsküken in der Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Die neuere rechtswissenschaftliche Literatur geht fast einhellig davon aus, dass das Töten von Eintagsküken gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar sei (Ort, NuR 2010, 853 (855-857); ders./Reckewell in: Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG, Rz. 168; Caspar, NuR 1997, 577 (582f.); Metzger in: Lorz, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, Anhang zu § 1 Rz. 17; Pfohl in: Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 6, Nebenstrafrecht I, 2. Auflage § 17 TierSchG, Rz. 53; a.A. Steiling, AUR 2015, 7 (9)).
Soweit diese Einschätzung begründet wird, wird wie folgt argumentiert:
Einzig ersichtlicher Grund für die Tötung der Eintagsküken seien wirtschaftliche Erwägungen (Ort, NuR 2010, 853 (855); Caspar, NuR 1997, 577 (582)), vor allem die Erwägung, dass sich eine Aufzucht der männlichen Küken gegenüber den zur Mast eingesetzten Zuchtlinien nicht lohne, weil diese erst nach 17 und nicht schon nach fünf Wochen Schlachtreife erreichten (Ort, NuR 2010, 853 (855)). Wirtschaftliche Überlegungen allein könnten aber keine Rechtfertigung für eine Tiertötung darstellen (Ort, NuR 2010, 853 (855, 856)). Wenigstens seit Aufnahme des Staatsziels der Tierachtung in Art. 20a GG sei eine Produktionsweise, die von vornherein darauf angelegt sei, 50 % der gezüchteten Tiere unmittelbar nach der Geburt zu töten und zu entsorgen, als den grundlegenden Ordnungsprinzipien unseres Gemeinwesens widersprechend anzusehen (Ort, NuR 2010, 853 (855)). Daran ändere auch die teilweise Verwertung der getöteten Tiere als Futter nichts, da einzig der Hauptzweck des Handelnden für die Rechtfertigung entscheidend sei, hier also die Vernichtung ökonomisch unrentablen Lebens (Ort, NuR 2010, 853 (855, 858)). Die 2012 erlassene Tierschutzschlachtverordnung regele nicht die Zulässigkeit der Tötung der Eintagsküken (das „Ob“), sondern nur das „Wie“ einer Tötung von Eintagsküken (Ort, NuR 2010, 853 (855f.). Eine stillschweigende oder ausdrückliche behördliche Genehmigung für das Vorgehen habe keine rechtfertigende Wirkung, da das Rechtsgut des Tierschutzgesetzes nicht zur Disposition der Fachaufsicht stehe (Ort, NuR 2010, 853 (855); Pfohl in: Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 6, Nebenstrafrecht I, 2. Auflage, § 17 Tierschutzgesetz, Rz. 121). Die Vernichtung der Küken stelle einen überaus schwerwiegenden und weitreichenden Eingriff in den Bereich des Tierschutzes dar, der durch die Vorteile einer billigen und durchrationalisierten Eierproduktion nicht aufgewogen werden könne (Caspar, NuR 1997, 577 (582)). Derjenige, der mit Tieren oder mit tierischen Erzeugnissen handele, könne nicht nach freiem Belieben über diese verfügen (Caspar, NuR 1997, 577 (582)).
Mögen diese - für sich überzeugenden Gründe - nahelegen, gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen ins Werk zu setzen, so greift die angeführte Argumentation für eine hier allein vorzunehmende strafrechtliche Beurteilung zu kurz, weil sie wesentliche, im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen zu berücksichtigende Interessen und Umstände außer Acht lässt.
Strafrechtsnormen sind verfassungsgemäß auszulegen (BVerfG, Urteil v. 30.03.2004, Az.: 2 BvR 1520/01 u.a., juris-Rz. 85; BVerfG, Urteil v. 20.10.1991, Az. 1 BvR 698/89, Juris-Rz. 97; BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az.: 3 StR 33/15, Rz. 22).
Eine Auslegung des § 17 TierSchG, die das in der Anklage geschilderte Verhalten des Angeschuldigten unter Strafe stellt, verstößt nach Auffassung der Kammer gegen Art. 103 Absatz 2 GG, weil eine solche Auslegung nicht darauf beruht, dass die Norm seit ihrem Erlass fehlerhaft angewendet worden ist, sondern auf dem nach Erlass der Norm einsetzenden gesellschaftlichen Wertewandel der stärkeren Berücksichtigung des Tierschutzes.
Wenn der Gesetzgeber meint, dass das zunächst für nicht strafbar befundene und – wie in der Bundestagsdrucksache 18/6663, S. 2 ausdrücklich festgestellt - jahrzehntelang geduldete Verhalten des Angeschuldigten nun strafbar sein soll, muss er dies gesetzgeberisch klarstellen. Die Strafjustiz ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Absatz 2 GG gehindert, ohne ergänzende Willensbekundung des Strafgesetzgebers nunmehr die Norm des § 17 TierSchG auf Fälle der Tötung von männlichen Eintagsküken anzuwenden und dies unbeschadet der Frage, ob der angeklagte Sachverhalt unter den Wortlaut des § 17 TierSchG gefasst werden kann oder nicht. Denn der Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Absatz 2 GG umfasst neben der Bestimmtheit des Wortlauts einer Strafnorm auch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Angeschuldigten.
Die Überzeugung der Kammer davon, dass bei Erlass des § 17 TierSchG sowie auch in den Folgejahren der Gesetzgeber nicht von einer Strafbarkeit des hier angeklagten Sachverhalts ausgegangen ist, gründet sich auf eine Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien zum Tierschutzgesetz, die Verlautbarungen wechselnder Bundesregierungen, die Materialien zur Tierschutzschlachtverordnung von 2012 sowie die systematische Betrachtung der diesbezüglichen Verordnungen.
Den Gesetzgebungsmaterialien zum Tierschutzgesetz ist nur zu entnehmen, dass das Tierschutzgesetz die Massentierhaltung als ökonomische Gegebenheit anerkennt (Bundestagsdrucksache 6/2559, S. 9). Sie verhält sich nicht zu der Frage der Zulässigkeit der Tötung von Eintagsküken.
Die Problematik wird dagegen in den Tierschutzberichten der durch unterschiedliche Parteien gebildeten Bundesregierungen aufgegriffen. Im Tierschutzbericht vom 1. Februar 1993 (Drucksache 12/4242, S. 45) wird davon ausgegangen, dass dieses Handeln weithin als gerechtfertigt angesehen wird, die Tierschutzberichte vom 27. Februar 1997 (Drucksache 13/7016, S. 56) und 11. März 1999 (Drucksache 14/600, S. 53) sowie vom 29. März 2001 (Drucksache 14/5712) führen lediglich ethische, aber keine Strafbarkeitsbedenken hinsichtlich dieser Praxis an, und spätere Tierschutzberichte greifen die Problematik hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit gar nicht mehr auf. In der Stellungnahme der Bundesregierung zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 18/6663, S. 11) wird explizit ausgeführt: „Die gesetzliche Regelung eines Tötungsverbots ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. Denn sobald ein praxistaugliches Verfahren für die In-Ovo-Geschlechtsbestimmung auf dem Markt ist, liegt kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 S. 2 Tierschutzgesetzes mehr vor.“ Diese Ausführung legt nahe, dass derzeit von Seiten der Bundesregierung davon ausgegangen wird, dass die Tötung der Eintagsküken nicht nach § 17 TierSchG strafbar ist.
Auch wenn Äußerungen der Bundesregierung nicht mit dem Willen des historischen Gesetzgebers des Tierschutzgesetzes übereinstimmen müssen, sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber die vom Angeschuldigten durchgeführte Praxis unter Strafe stellen wollte.
Zwar dürfte es für eine Anwendung des § 17 TierSchG auf den angeklagten Sachverhalt nicht erforderlich sein, positiv festzustellen, dass der Gesetzgeber den Sachverhalt bei der Gesetzesfassung bedacht hat; hier ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei § 17 TierSchG um einen wertungsoffenen Tatbestand handelt (vgl. Metzger in: Lorz, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 17 Rz. 2; ders. In: Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Stand September 2015, § 1 TierSchG, Rz. 23). Bei der Abwägung der Interessen sind die Anschauungen, die Tradition und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung zu berücksichtigen (Pfohl in: Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 6, Nebenstrafrecht I, 2. Auflage § 17 Tierschutzgesetz, Rz. 35; Caspar, NuR 1997, 577 (582)). Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Tötung eines Tieres folgt im Ergebnis in ganz hohem Maße den jeweils zu Grunde liegenden sozialen Anschauungen und dem kulturellen Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung (Caspar, NuR 1997, 577 (582)).
Aber auch dafür, dass zum Zeitpunkt des Normerlasses die Anschauungen, die Tradition und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung von einer Strafbarkeit des angeklagten Sachverhalts ausgingen, ist nichts ersichtlich.
Die von wechselnden Mehrheiten getragenen Bundesregierungen dürften jedenfalls einen überwiegenden Teil der Bevölkerung repräsentieren und ihre Verlautbarungen dürften als Indiz für eine Mehrheitsmeinung dienen.
Dagegen, dass die Tötung von Eintagsküken mangels ökonomisch sinnvoller Alternativen unter Strafe gestellt werden sollte, sprechen auch die Ausführungen im Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 30. Juni 2015, (Bundestagsdrucksache 15/310), der hierfür eine Gesetzesänderung für erforderlich erachtet, und der Antrag der Grünenfraktion vom 18.03.2015 (Bundestagsdrucksache 18/4328), der eine Klarstellung der Strafbarkeit zum Ziel hat.
Überdies hat das Umweltamt des Kreises D die praktizierte Tötung männlicher Eintagsküken im Betrieb des Angeschuldigten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen jahrelang, nämlich bis zum Erlass untersagender Ordnungsverfügungen am 19.12.2013 geduldet. Noch in der Email des Kreisveterinäramts vom 21.02.2014 (Bl. 168 d.A.) wird von einer tierschutzkonformen Tötung der Eintagsküken ausgegangen.
Schließlich hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz noch im Dezember 2012 auch in Umsetzung der europäischen Verordnung Nr. 1099/2009 eine Tierschutzschlachtverordnung erlassen, die ausweislich dortiger § 2 Nr. 3 i.V.m. Anl. 1 Nr. 3 3.1 und 3.2 sowie Nr. 7 7.9 zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regelt.
Zwar handelt es sich bei der Tierschutzschlachtverordnung um eine in der Normenhierarchie unterhalb des Tierschutzgesetzes stehende Verordnung auf Grundlage des Art. 80 GG, gestützt auf Verordnungsermächtigungen aus dem Tierschutzgesetz. Dieselbe Verordnung dient aber ausweislich ihrer Eingangsformel auch der Durchführung der (EG) Verordnung Nr. 1099/2009.
Wie sich jedoch Art. 4 Absatz 1 i.V.m. Anl. 1 Kap. 1 Tab. 1 dieser europäischen Verordnung entnehmen lässt, die als Anwendungsbereich für die mechanische Zerkleinerung der Küken bestimmt, dass diese bis max. 72 Stunden alt sind, ist auch die Tötung von Eintagsküken Gegenstand dieser europäischen Verordnung. Von der europäischen Verordnung wird die Zulässigkeit der Tötung von Eintagsküken also implizit vorausgesetzt.
Zwar ermöglicht Art. 26 derselben Verordnung es den Mitgliedstaaten für den Bereich ihres Hoheitsgebietes strengere Vorschriften fortgelten zu lassen, und hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht (Bundestagsdrucksache 18/6750, S. 28); die Bundesratsdrucksache 672/12, S. 30 offenbart aber, dass die strengere Anwendung nationaler Vorschriften darin erblickt wird, dass das Höchstalter der Küken gegenüber der europäischen Verordnung vermindert ist. Diese Ausführungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn im Übrigen implizit von der Zulässigkeit der Tötung von Eintagsküken ausgegangen worden ist.
Es wäre sinnwidrig und widerspräche der Einheit der Rechtsordnung, in Kenntnis der Problematik der fehlenden wirtschaftlichen Verwendbarkeit der männlichen Eintagsküken bei den zur Eierproduktion gezüchteten Hühnern detailliert das einzuhaltende Prozedere der Tötung dieser Eintagsküken zu regeln und dies in deutsche Normen zu überführen, wenn eine Tötung der Eintagsküken durch den Straftatbestand des § 17 TierSchG bereits vollständig untersagt wäre.
Eine Änderung der strafrechtlichen Beurteilung für einen über Jahrzehnte praktizierten Sachverhalt bedürfte aber nach dem Maßstab des Art. 103 Absatz 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung, weil einerseits für den Angeschuldigten die strafrechtlichen Folgen nicht in dem Umfang, wie es Art. 103 Absatz 2 GG verlangt, vorhersehbar sind und sich andererseits vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 17 TierSchG um einen wertungsoffenen, durch soziale Anschauungen und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung geprägten Tatbestand außerhalb des Kernstrafrechts handelt, Schwierigkeiten bei der Bestimmtheit des Tatbestand ergeben, die durch eine konkretisierende höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausgeräumt sind.
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dabei erschöpft sich die Bedeutung dieses grundrechtsgleichen Rechts nicht in dem Erfordernis, dass zur Tatzeit überhaupt eine gesetzliche Strafbestimmung für die Tat vorhanden ist. Diese muss vielmehr auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm ausgesprochene Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die staatliche Sanktion im Fall der Übertretung vorherzusehen. Art. 103 Abs. 2 GG will damit zum einen sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muss. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (BVerfG, Az.: 1 BvR 850/88, Beschluss v. 23.10.1991, juris-Rz. 17; BVerfG, Az.: 1 BvR 718/89 u.a., Beschluss v. 10.01.1995, juris-Rz. 44)).
Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich (und notwendig) erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Würde erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens führen, so müssen sie zum Freispruch gelangen. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfG, Az.: 1 BvR 718/89 u.a., Beschluss v. 10.01.1995, juris-Rz. 47).
Die Legislative ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten, etwa der Strafjustiz, überlassen. Das Bestimmtheitsgebot ist also Handlungsanweisung an den Strafgesetzgeber und Handlungsbegrenzung für den Strafrichter zugleich. Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (BVerfG, Az.: 2 BvR 794/95, Beschluss v. 20.03.2002, juris-Rz. 68).
Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und (…) Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris-Rz. 71).
Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen für die Dauer gedachten Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris-Rz. 72).
Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus. Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss. Dies führt, soweit es sich nicht um Normen zur Ausfüllung eines strafrechtlichen Blanketts handelt, nicht dazu, dass auch die betreffenden außerstrafrechtlichen Vorschriften am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen wären (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris-Rz. 73).
Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht allgemein sagen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris Rz. 74).
Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung. Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands(-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden. Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris-Rz. 75).
In Betracht kommt aber auch, dass bei methodengerechter Auslegung ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut des Strafgesetzes erfasst sein könnte. Auch in einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden. Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen, im Ergebnis also freizusprechen (BVerfG, Az.: 2 BvR 2559/08 u.a., Beschluss v. 23.06.2010, juris-Rz. 76).
Soweit im Tierschutzbericht vom 29. März 2001 (Bundestagsdrucksache 14/5712, S. 49) der Vorteil der offenen Formulierung des § 17 Nr. 1 TierSchG gerade darin gesehen wird, dass die Auslegung und Rechtsprechung an gesellschaftliche Gegebenheiten angepasst werden kann, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf, dürfte dieser Vorstellung die angeführte, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Entscheidung der Strafwürdigkeit durch den Gesetzgeber und nicht durch Strafrichter zu treffen ist, entgegenstehen.
Die Kammer gewinnt die Überzeugung, dass angetrieben durch geänderte Wertvorstellungen der Gesellschaft, die schließlich auch zur Aufnahme der Belange der Tiere in Verfassungsrang geführt haben, ein vormals unbeanstandet gebliebener Sachverhalt nunmehr wegen eines geänderten Bewusstseins unter die Strafnorm subsumiert werden soll, um das gesellschaftlich gewünschte Ergebnis zu erzielen, dass die als verwerflich empfundene Tätigkeit nunmehr unterbleibt.
Folgte man dem, würde das bedeuten, dass bloß durch eine Änderung gesellschaftlicher Vorstellungen Sachverhalte der Strafbarkeit unterfallen, die zuvor nicht als strafbar angesehen worden sind, und zwar, ohne dass der Strafgesetzgeber insoweit tätig geworden ist.
Dass aber ein Sachverhalt durch Zeitablauf und den Wandel ethisch-gesellschaftlicher Anschauungen ohne gesetzgeberisches Tätigwerden gleichsam in eine Strafbarkeit hineinwachsen kann, begegnet vor dem Hintergrund der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit strafrechtlicher Normen und der Vorhersehbarkeit der strafrechtlichen Folge durchgreifenden Bedenken.
Über diese Bedenken hilft auch nicht hinweg, dass nach Erlass des Tierschutzgesetzes durch Neufassung des Art. 20a GG dem Schutz der Tiere nunmehr ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Denn mit der Normierung des Art. 20a GG ist nicht zugleich über die Strafbarkeit nach § 17 Nr. 1 TierSchG mitentschieden worden, sondern durch die Normierung kommt dem Schutz der Tiere bei der im Rahmen dieser Norm vorzunehmenden Abwägung ein im Verhältnis zur Lage vor diesem Zeitpunkt höheres Gewicht zu. Dies darf nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht eine nachträglich eintretende Strafbarkeit zur Folge haben.
Losgelöst von den Ausführungen zu Art. 103 Abs. 2 GG, die für alle Brütereien in Deutschland entsprechend gelten dürften, scheidet die Strafbarkeit vorliegend aber auch aus, weil die innerhalb des § 17 TierSchG vorzunehmende Abwägung das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Eintagsküken ergibt.
In die im Rahmen der Prüfung des § 17 Nr. 1 TierSchG einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ist der inzwischen verfassungsrechtlich abgesicherte Tierschutz mit der Maßgabe einzustellen, dass in der Tötung der männlichen Eintagsküken ein mehrfacher, nicht umkehrbarer und schwerwiegender Eingriff in den Tierschutz liegt.
Dem steht gegenüber die Berufsfreiheit des Angeschuldigten aus Art. 12 GG, dessen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) abzuleitender Vertrauensschutz, die Einheit der Rechtsordnung, der Umstand, dass es derzeit keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die Tötung der Eintagsküken gibt und der Angeschuldigte auch während der Dauer des Betriebs seines Unternehmens stets versucht hat, sich an die ändernden Wertvorstellungen anzupassen - so z.B. vom Zerkleinern der Tagesküken zu deren als weniger verwerflich beurteilten Vergasung und von der Entsorgung der Tierkadaver zur Weiterverarbeitung als Futtermittel übergegangen ist.
Nimmt man den Umstand, dass der Angeschuldigte seine Geflügelzucht mit angeschlossener Brüterei seit wenigstens 2010 betreibt, zusammen mit den oben bereits angeführten Verlautbarungen aus Gesetzgebungsmaterialien und Tierschutzberichten und berücksichtigt weiter, dass es sich bei der Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht um einen Bestandteil des Kernstrafrechts handelt, gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass der Angeschuldigte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Handeln – unbeschadet einer Untersagungsmöglichkeit durch die Fachaufsicht, die ihm aber gewisse Übergangsfristen zu gewähren hätte – jedenfalls nicht einer Strafbarkeit unterfällt.
Hieran ändert auch der Antrag des Angeschuldigten beim Kreis D vom Oktober 2012, ihm die Tötung der Eintagsküken zu genehmigen, nichts, weil – unbeschadet der Frage, ob der Angeschuldigte hierbei eine mögliche Strafbarkeit im Auge hatte oder eine bloß verwaltungsrechtliche Klarstellung erwirken wollte – die subjektive Vorstellung des Angeschuldigten jedenfalls nicht über die objektive Strafbarkeit entscheiden kann.
Weil die vom Angeschuldigten ausgeübte Tötung der Eintagsküken bei Erlass des § 17 TierSchG nicht strafbar war, ist der Angeschuldigte auch nicht gehindert, sich auf Art. 12 GG zu berufen. Dieser Fall liegt damit nämlich anders als Fälle, in denen ein unternehmerischer Zweck von vornherein auf verbotswidriges Verhalten gerichtet ist. Die Berufsfreiheit des Angeschuldigten ist auch in besonderem Maße zu berücksichtigen, da die Geflügelzucht mit angeschlossener Brüterei die Existenzgrundlage des Angeschuldigten darstellt. Im Falle seiner strafrechtlichen Verurteilung wäre er gezwungen, diese wirtschaftliche Tätigkeit ohne jede Übergangsfrist sofort zu beenden, da ein Schuldspruch für den Angeschuldigten einem faktischen Berufsverbot gleichkommt. Hierin läge nach Auffassung der Kammer wegen des Fehlens jeglicher Übergangsfristen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit.
Weiter wäre im Fall der Annahme der Strafbarkeit des Verhaltens des Angeschuldigten die Einheit der Rechtsordnung durchbrochen, weil – wie oben dargestellt - dann das Töten der Eintagsküken unter Strafe stünde, obwohl eine deutsche Verordnung (§ 2 Nr. 3 i.V.m. Anl. 1 Nr. 3 3.1 und 3.2 sowie Nr. 7 7.9 der TierSchlV) das Prozedere dieser Tötung ausdrücklich regelt und eine europäische Verordnung diese Tötung zulässt.
Obwohl bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Tierschutzgesetz in der Stellungnahme des Bundesrats der Tatbestand des § 17 TierSchG als nicht justiziabel kritisiert und eine Beschränkung auf die seinerseits strafwürdig beurteilten Fälle des Tötens aus Mordlust oder roher Gesinnung befürwortet wurde (Bundestagsdrucksache 6/2559, S. 16), erübrigt sich vorliegend eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Absatz 1 GG, weil - wie dargestellt - die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung des § 17 Nr. 1 TierSchG besteht.
Es kann dahinstehen, ob in der Begründung eines Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Münster angesichts des uneinheitlichen Bildes der Strafverfolgung des angeklagten Sachverhalts durch andere Staatsanwaltschaften eine hinreichende Basis für eine Ablehnung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zu sehen ist oder nicht, weil wegen des Fehlens des objektiven Tatbestandes des § 17 TierSchG diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Der Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten folgt aus §§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 4, 8 StrEG.

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