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Entscheidungen

Haftfragen

Körperhygiene, Anspruch auf tägliches Duschen, Waschgelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 529/15

Leitsatz: Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Dem Angleichungsgrundsatz ist im Hinblick auf die Gewährung von Dusch- bzw. Waschgelegenheiten im Strafvollzug jedoch nur dann Genüge getan, wenn dem Gefangenen zumindest überwiegend, mithin zumindest viermal wöchentlich, die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen (Fortführung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 458/15).


Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 05.01.2016 beschlossen::

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit der Antrag, dem Betroffenen die mindestens tägliche dem Duschen vergleichbare Möglichkeit der Körperhygiene zu gewähren, abgelehnt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

1
Gründe
I.
Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betroffenen, die JVA C zu verpflichten, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit des Duschens (Hauptantrag) oder einer vergleichbaren Möglichkeit der Körperhygiene zu ermöglichen (Hilfsantrag), als unbegründet zurückgewiesen.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss können Strafgefangene in dieser Justizvollzugsanstalt grundsätzlich zweimal in der Woche – montags und donnerstags - duschen. Mittwochs stehen die Duschräume aufgrund einer wöchentlichen Desinfektion nicht zur Verfügung. Gefangene, die in sog. Schmutzbetrieben eingesetzt sind, haben in den Betrieben die Möglichkeit zum Duschen. Auch kann bei Nutzung des Sportangebotes oder bei gesundheitlich bedingter erhöhter Transpiration geduscht werden. Die Hafträume sind mit einem Waschbecken mit Kaltwasserzufluss ausgestattet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nutzt der Betroffene Sportangebote.

Den Antrag des Betroffenen auf Zulassung täglichen Duschens hat die JVA C abgelehnt. Ein Anspruch hierauf bestehe nach § 43 Abs. 1 StVollzG nicht. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit zur Körperhygiene in ausreichendem Maße zu gewährleisten, was, da der Betroffene wöchentlich mindestens zweimal duschen könne und im Übrigen Kaltwasser auf dem Haftraum zur Verfügung stehe, ebenfalls der Fall sei. Da Gefangene keinen übermäßigen Anstrengungen oder Verschmutzungen ausgesetzt seien, genüge der vorhandene Kaltwasseranschluss abgesehen von Fällen gesundheitlich begründeter starker Transpiration für eine einfache Körperwäsche.

Die Strafvollstreckungskammer hat ebenfalls § 43 Abs. 1 StVollzG NRW als Prüfungsmaßstab herangezogen. Nach ihrer Auffassung erfolgte die Ablehnung des Antrages des Betroffenen zu Recht, weil der Körperhygiene durch die Waschmöglichkeit in der Nasszelle hinreichend Rechnung getragen werden könne.

Der Betroffene macht mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, die JVA habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Waschen mit kaltem Wasser genüge nicht, um eine ausreichende Körperhygiene zu gewährleisten. Ob ein Gefangener Sport treibe oder nicht, sei nicht relevant Auch rechtfertigten organisatorische Zwänge des Vollzugs es nicht, die Körperhygiene der Gefangenen zu vernachlässigen.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es besteht Anlass für den Senat, zu der aufgeworfenen Thematik ergänzend Leitsätze aufzustellen.

III.

Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der ihr zu entnehmenden Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg, soweit der angefochtene Beschluss die Ablehnung des Antrags des Betroffenen insgesamt für rechtmäßig erachtet hat.

1. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer indes den Antrag, soweit er auf die Einräumung der Möglichkeit, täglich zu duschen, gerichtet war, abgewiesen. Der Betroffene hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf tägliches Duschen (Hauptantrag).

Zu dieser Problematik hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (III – 1 Vollz (Ws) 458/15) bezüglich eines entsprechenden Antrages eines in der JVA E untergebrachten Strafgefangenen Folgendes ausgeführt:

„a) Das StVollzG NRW, welches seit dem 27.01.2015 gilt, enthält keine konkrete Regelung zu einem täglichen Duschen.

b) Ein Anspruch auf tägliches Duschen ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW. Danach ist für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen zu sorgen. Es ist aber nichts dazu festgestellt und nichts dafür erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen ohne tägliches Duschen, unter den gegebenen Umständen (Duschen zweimal in der Woche, daneben Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leidet. Es kann auch nicht als allgemeinkundig angesehen werden, dass tägliches Duschen für das körperliche Wohlbefinden (bei den geschilderten Alternativmöglichkeiten der Körperpflege) notwendig wäre. So finden sich vielmehr in der Tagespresse immer wieder Warnungen von Dermatologen vor zu viel Duschen. Zwei bis dreimaliges Duschen pro Woche sei ausreichend (vgl. u.a. www.internetadresse.de - vom 17.05.2010; - vom 08.07.2014). Auch dafür, dass das seelische oder geistige Wohlergehen des Betroffenen bei nicht täglichem Duschen leidet, dass sich also sein psychischer Zustand verschlechtert oder eine Verbesserung nicht eintritt, ist nichts festgestellt. Es mag zwar sein, dass dadurch, dass die Körperpflege durch eine normale Waschung umständlicher ist und eventuell ein geringeres Wohlgefühl bereitet, das soziale Wohlergehen des Betroffenen vermindert wird. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich ausgeführt, dass der vom ihm zu Grunde gelegte weite Gesundheitsbegriff nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass nur der optimale Zustand jedes Einzelelements zu dem Ergebnis „Gesundheit“ führe. Das soziale Wohlergehen sei allein schon durch den Umstand der Inhaftierung beeinträchtigt (LT-Drs. 16/5413 S. 122). Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

c) Lässt sich ein rechtlich gebundener Anspruch auf ein tägliches Duschen mithin dem Gesetz nicht entnehmen, so kann allenfalls ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen (vgl. § 115 Abs. 5 StVollzG) und nur im Falle einer Ermessensreduktion auf null ein Anspruch auf das Begehrte.

Die Entscheidung ist aber nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat die Justizvollzugsanstalt nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten, weil diese durch in § 2 Abs. 1 StVollzG NRW normierten Angleichungsgrundsatz bzgl. der Frage des Duschens enger gezogen sein könnten.

§ 2 Abs. 1 StVollzG NRW bestimmt, dass das Leben im Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden soll. Was die allgemeinen Lebensverhältnisse sind, definiert weder das Gesetz selbst noch lässt sich dies der Gesetzesbegründung entnehmen. Die Wortbedeutung „allgemein“ wird als „allen gemeinsam“, „von allen“, „für alle“, „überall verbreitet“, „bei allen“, „gemeinsam“, „alle Bereiche betreffend“ umschrieben (Duden, www.internetadresse.de). Danach können „allgemeine“ Lebensverhältnisse also nur solche sein, die von der Gesamtbevölkerung oder jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt werden. „Allgemein“ sind danach solche Lebensverhältnisse noch nicht, die lediglich von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt werden. Der Senat versteht darunter im Hinblick auf die oben genannte Wortbedeutung Lebensverhältnisse, die einer gesamtgesellschaftlich anerkannten Norm entsprechen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 365/14 – juris). Die gesellschaftliche Norm, das vermag der Senat auch ohne statistischen Nachweis als allgemeinkundig vorauszusetzen, ist eine mindestens tägliche Körperpflege, die auf unterschiedliche Weise, etwa durch Waschen am Waschbecken, durch Baden oder auch durch Duschen vollzogen werden kann (wobei im Falle der regelmäßigen Körperpflege durch Waschen am Waschbecken ein gelegentliches Duschen oder Baden als Ergänzung hinzutreten dürfte). Eine gesellschaftliche Norm dahin, dass die tägliche Körperpflege jeweils immer durch Duschen vorzunehmen ist, lässt sich hingegen nicht feststellen.

Nach allgemein zugänglichen Informationen duschten im Jahr 2006 (www.internetadresse.de) bzw. im Jahre 2010 (vgl. oben www.internetadresse.de) nur etwa zwei Drittel der Bundesbürger täglich. Es gibt auch nicht wenige Menschen in Lebensverhältnissen, in denen ein tägliches Duschen nicht üblich ist, ohne dass dies als Verstoß gegen eine gesellschaftliche Norm angesehen würde, etwa bei pflegebedürftigen Menschen.

Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie Grundrechte verletzt. Soweit der Betroffene meint, dass jedenfalls die Verweigerung täglichen Duschens im Sommer menschenunwürdig sei (Art. 1 Abs. 1 GG), kann der Senat dem angesichts der bestehenden Duschmöglichkeiten und der alternativen Körperreinigungsmöglichkeiten im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht folgen. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, etwa weil anderen Gefangenengruppen tägliches Duschen ermöglicht wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Aufgrund der bei körperlicher Arbeit und beim Sport erhöhten Schweißbildung liegt aber ein sachlicher Grund vor, Gefangenen die sich entsprechend betätigen auch entsprechend erweiterte Körperreinigungsmöglichkeiten einzuräumen. Dass der Betroffene, wie er mit der Rechtsbeschwerde vorträgt, selbst Sport treibt, ist im angefochtenen Beschluss nicht festgestellt. Dessen Feststellungen sind aber für den Senat im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin maßgebend.“

Nach diesen Grundsätzen ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Festgestellt ist, dass allen Strafgefangenen der JVA E grundsätzlich zwei Mal pro Woche die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen. Der Senat geht aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Beschluss davon aus, dass arbeitende Strafgefangene, die in sogenannten „Schmutzbetrieben“ eingesetzt werden, und Strafgefangene, die Sportangebote der JVA E nutzen, jeweils in den Betrieben bzw. Sportstätten gegebenenfalls sogar täglich die Möglichkeit des Duschens in Anspruch nehmen können. Zudem geht der Senat davon aus, dass zusätzlich in Fällen gesundheitlich begründeter starker – also medizinisch indizierter – Transpiration, über die genannten Duschmöglichkeiten hinausgehend weitere eingeräumt werden.

2. Die vollständige Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare – tägliche – Möglichkeit der Körperhygiene einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft.

In seiner Entscheidung vom 10.11.2015 hat der Senat zu dem seinerzeit zu entscheidenden Hilfsantrag auf Duschen in zweitägigem Abstand entschieden, den allgemeinen Lebensverhältnissen in dem o.g. Sinne sei „durch die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen Nasszelle, ergänzt durch die Möglichkeit des zweimal wöchentlichen Duschens hinreichend“ Genüge getan. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten in der JVA C hatte der Senat hinsichtlich der Gegebenheiten in der JVA E insoweit aufgrund der Feststellungen des damals angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, dass die Hafträume der JVA E mit „modernen Nasszellen“ ausgestattet sind.

Dem Angleichungsgrundsatz ist jedoch nur dann Genüge getan, wenn den Gefangenen zumindest überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.

Auf den Hafträumen der JVA C befindet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses jedoch lediglich ein Waschbecken mit Kaltwasserzufluss. Zwar ist auch festgestellt, dass der nicht arbeitende Betroffene zwar die Sportangebote nutze, allerdings ist nicht ersichtlich, ob dies regelmäßig erfolgt bzw. an welchen Wochentagen dies der Fall ist. Soweit der Betroffene etwa an den Tagen, an welchem ihm grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen (montags und donnerstags) Sportangebote nutzt, wäre er an 5 Wochentagen auf eine Körperhygiene mit Kaltwasser verwiesen, was ihm im Sinne des Angleichungsgrundsatzes nicht zuzumuten ist. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser birgt insbesondere in der kälteren Jahreszeit das Risiko eines Unterlassens der Körperreinigung und damit einer Vernachlässigung der Körperhygiene.

Der Senat hat bereits anderweitig (im Zusammenhang mit der Frage einer Möglichkeit zum täglichen Wechsel der Unterwäsche, OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2014 – III-1 Vollz (Ws) 365/14, 1 Vollz (Ws) 365/14 –, juris) entschieden, dass eine drohende Verwahrlosung des Gefangenen dem in seinerzeit noch in § 3 Abs. 3 StVollzG und jetzt in § 1 StVollzG NW normierten Ziel zuwider läuft, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Dieser Gefahr wird nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend begegnet, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen, mithin zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit gegeben ist, die Körperreinigung mit warmen Wasser durchzuführen, wobei dahinstehen kann, ob diesem Erfordernis durch weitere Möglichkeiten des Duschens oder aber anderweitigen Zuganges zu Warmwasser entsprochen wird.

Mangels bereits insoweit ausreichender tatsächlicher Feststellungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen war.

3. Für die neuerliche Behandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die weiteren in die Ermessensabwägung eingestellten Umstände zumindest bedenklich erscheinen und sich auch insoweit eine weitere Sachaufklärung aufdrängen dürfte.

Soweit die Kammer in den Beschlussgründen ausführt, die regelhaft mittwochs durchgeführte Reinigung und Desinfektion der allen Strafgefangenen zugänglichen Duschen verhindere mittwochs ganztägig die Nutzung, findet dies in den tatsächlichen Feststellungen keine Entsprechung. Zu dem konkreten Zeitaufwand bzw. Zeitfenster der wöchentlichen Desinfektions- bzw. Reinigungsmaßnahme ist nichts festgestellt. Es dürfte aber bereits der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass dies einen den ganzen Tag fortdauernden Nutzungsausfall der sanitären Einrichtung zwingend nach sich zieht. Insoweit erscheint es mangels dargelegter zwingender organisatorischer oder anderer sachlicher Gründe nicht plausibel, warum die Duschräume nach Durchführung der Reinigung erst wieder am nächsten Tag (Donnerstag) nutzbar sein sollen oder, soweit mehrere Duschräume zur Verfügung stehen, dies insbesondere für sämtliche Duschräume gelten sollte.

Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen letztlich eine häufigere als zweimal wöchentliche Nutzung der Duschen aus „räumlichen wie personellen“ Kapazitäten einen generellen Ausschluss zumutbarer Körperhygienemöglichkeiten tatsächlich bedingt. So dürfte die Kammer auzuklären haben, auf welche konkrete Art und Weise das mutmaßlich auf den jeweiligen Abteilungen der JVA C durchzuführende Duschen tatsächlich stattfindet (Zeitfenster?, Notwendigkeit der Beobachtung durch wie viele Bedienstete?).

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Anmerkung:


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