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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteilsfeststellungen, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 06.04.2016 - 2 Ws 62/16

Leitsatz: Enthalten die Feststellungen einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit, kann zur Bestimmung der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit nicht ergänzend auf den Tenor zurückgegriffen werden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
2 Ws 62/16 OLG Naumburg
382 OWi 2176/15 AG Halle (Saale)
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 6. April 2016 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 1. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat den Betroffenen mit Urteil vom 1. Oktober 2015 zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelange, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, das Verfahren insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der Sachrüge begründet.

Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Betroffenen nicht. Sie enthalten keine Angaben zu der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit. Im Urteil wird lediglich dargestellt, dass die Geschwindigkeit an der Messstelle auf 80 km/h reduziert war.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann zur Bestimmung der vom Betroffenen gefahren Geschwindigkeit nicht ergänzend auf den Tenor zurückgegriffen werden. Hier hatte das Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 80 km/h angegeben. Hieraus hat die Generalstaatsanwaltschaft rechnerisch eine vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 160,00 km/h ermittelt.

Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Die festgestellte Geschwindigkeit muss sich aus den Feststellungen selbst ergeben.

Zu Recht kritisiert die Verteidigung weiter, dass den Urteilsgründen mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass sich das Gericht der Erforderlichkeit eines Toleranzabzuges bewusst war.

Diese Fehler nötigen zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts.

Die Zurückweisungsentscheidung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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