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Entscheidungen

StPO

Schöffe, Besorgnis der Befangenheit, Handynutzung während der Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2015 - LG Koblenz 2090 Js 29.752/10 12 KLs

Leitsatz: Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gibt die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.


LG Koblenz 2090 Js 29.752/10 12 KLs
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
und 19 andere
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
hat die 12. große Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz durch Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richter am Landgericht und Richter am Landgericht am 28.09.2015 beschlossen:

Die Befangenheitsanträge der Angeklagten pp. gegen den Schöffen pp. sind begründet.

Gründe:

In dem Verfahren 2090 Js 29.752/10 -12 KLs- wegen Bildung einer kriminellen Ver-einigung und anderer Delikte findet seit dem 20.08.2012 die Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz statt.

Zuletzt wurde die Hauptverhandlung am 22., 23. und 24.09.2015 fortgesetzt.
Im Termin vom 23.09.2015, dem 214. Verhandlungstag, hat der Angeklagte pp. den Schöffen pp. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Zur Begründung beruft er sich auf einen Vorgang in der Hauptverhandlung vom 22.09.2015, die wegen der Erkrankung eines Verteidigers und eines Mitangeklagten nur von etwa 13:15 Uhr bis 14:15 Uhr dauerte, und in der im Wesentlichen Telefonmitschnitte und Kurznachrichten aus der Telefonüberwachung betreffend den früheren Mitangeklagten pp. in das Verfahren eingeführt wurden.

Der Angeklagte pp. macht geltend, der abgelehnte Schöffe habe mit dem Gesicht zur Tischplatte geneigt etwa ab 13:45 Uhr seine Aufmerksamkeit zunehmend einem sich dort befindlichen Gegenstand gewidmet. Er, pp., habe aufgrund seiner Sitz-position diesen Gegenstand zwar zunächst nicht wahrnehmen können; er habe jedoch bemerkt, dass dieser Gegenstand bis zum Sitzungsende etwa um 14:15 Uhr immer wieder offenbar die gesamte Aufmerksamkeit des abgelehnten Schöffen in Anspruch genommen habe.
Nach dem Ende der Sitzung habe er dann bemerkt, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Mobiltelefon gehandelt habe, weil der abgelehnte Schöffe dieses Gerät aus seiner ursprüngliche Position unter der Tischplatte hervorgeholt und nunmehr für ihn sichtbar auf dem Richtertisch abgelegt habe.

Der Umstand, dass sich der abgelehnte Schöffe über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten immer wieder mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe, statt seine Aufmerksamkeit der Hauptverhandlung zu widmen, zeige dessen Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Angeklagten und damit eine innere Haltung, die die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Diesem Befangenheitsantrag des Angeklagten pp. haben sich die Mitangeklagten pp. angeschlossen.

Der abgelehnte Schöffe hat hierzu folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

Ich verwende das internetfähige Mobiltelefon gelegentlich während der Verhandlung, um - wie auch Rechtsanwälte und Angeklagte- Vorhalte aus dem Internet nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen.

Ich versichere, dass ich den pp. betreffenden Telefonaten und Kurzmitteilungen meine ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet habe und auch die Inhalte zur Kenntnis genommen habe.

Die Staatsanwaltschaft erachtet die Befangenheitsgesuche für begründet.

II.

Die in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, angebrachten Befangenheitsan-träge sind begründet.

Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24,31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl, Meyer/Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 24 Rn 8 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rn 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl. BVerfGE 31, 145, 165; NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

So liegt der Fall hier.

Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die Nutzung des Mobiltelefons durch den abgelehnten Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt (vgl. BGH Urt. v. 17.06.2015 -2 StR 228/14) hat.

Dabei kommt es auch nicht darauf, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit des Schöffen tatsächlich erheblich eingeschränkt war.

Aus der maßgebliche Sicht der Angeklagten und gestützt auf objektivierbare Umstände hat der Schöffe den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten erweckt.

Von daher ist das Verhalten des abgelehnten Schöffen aus Sicht der ablehnenden Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).


Einsender: RÄ S. Lermen und Dr. I. Fromm, Koblenz,

Anmerkung:


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