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Entscheidungen

OWi

Beschlussgründe, Beschlusstenor, Fahrlässigkeit, Bremsen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 01.06.2016 - 2 OLG 181 SsBs 27/16

Leitsatz: Zur Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf einen Verstoß über Bremsen.


Thüringer Oberlandesgericht
2 OLG 181 SsBs 27/16
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 01.06.2016 beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 460,00 EUR verurteilt, wobei er es als Fahrzeugführer unterließ, Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, durch geeignete Mittel, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug zurückzuhalten, zu sichern und er jeweils tateinheitlich hierzu ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern bzw. dessen Anhänger führte, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen und obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.

In der Hauptverhandlung waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend.

In dem dem Betroffenen am 11.01.2016 zugestellten, mit vollständigen Gründen versehenen Urteil heißt es u.a.:

„Der Betroffene ist als Kraftfahrer berufstätig. Sein Familienstand ist unbekannt.

Weiterhin wurden beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt; die Feststellbremse war nicht funktionstüchtig.

Das Gericht folgt der Auffassung der Verwaltungsbehörde, dass der Betroffene die tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeit insgesamt fahrlässig begangen hat, wobei gerade im Hinblick auf die Verstöße gegen die Strassenverkehrszulassungsordnung Bedenken bestehen, denn es musste sich beim Betroffenen aufdrängen, dass das Fahrzeug infolge der Mängel an der Feststellbremse sowie an der Anhängerzuggabel und dem Stützrad verkehrsunsicher war.

Das Gericht hielt daher nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände eine Geldbuße in Höhe von 460,00 EUR erforderlich, aber auch angemessen."

Die am 12.01.2016 eingelegte Rechtsbeschwerde begründete der Betroffene mit am 02.02.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Verletzung materiellen Rechts und der allgemeinen Sachrüge. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 erwiderte der Betroffene auf die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 11.05.2016 und führte ergänzend aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen nicht tragen. Gleiches gelte für den Schuldvorwurf. Zudem habe das Amtsgericht bei der Höhe der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigt.

Die hierzu ergänzend angehörte Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2016 an ihrem Verwerfungsantrag vom 11.05.2016 festgehalten und die Auffassung vertreten, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch der drei tateinheitlich begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten zur äußeren und inneren Tatseite tragen.

II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, §§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Ab. 4 OWiG, hat im Sinne der Tenorierung Erfolg.

In Bezug auf den von dem Amtsgericht angenommenen Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen tragen die tatsächlichen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht. In dem Urteil heißt es lediglich, dass beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt worden seien; die Feststellbremse sei nicht funktionstüchtig gewesen. Nicht festgestellt ist indes, welche konkreten Tatsachen die Mängel bzw. die fehlende Funktionstüchtigkeit begründen und aus welchen konkreten Umständen die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit folgt.

Zudem tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß über Bremsen. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab fordert die nach den objektiven Umständen gebotene und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014 — 3 RBs 11/14, juris Rn. 4). Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 StVO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Er hat sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren davon zu überzeugen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014 — 3 RBs 11/14, juris Rn. 4). Da die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit ist, bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Prüf-pflicht des Fahrers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014 — 3 RBs 11/14, juris Rn. 4). Der Führer eines Lastkraftwagens ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014 — 3 RBs 11/14, juris Rn. 4, auch zu weiteren Untersuchungs- und Kontrollpflichten). Sind die Anforderungen an die Prüfung der Bremsanlage pflichtwidrig unterlassen worden, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden. An solchen tatsächlichen Feststellungen fehlt es indes. Die Ausführungen des Amtsgerichts, beim Betroffenen habe sich aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug infolge der Mängel an der Feststellbremse sowie an der Anhängerzuggabel und dem Stützrad verkehrsunsicher gewesen sei, ist nicht durch konkrete festgestellte Umstände begründet. Insoweit hätte es auch hier der Darlegung der konkreten Mängel und deren offensichtliches Vorliegen und Erkennbarkeit für den Betroffenen bedurft.

Schließlich ist die Rechtsfolgenentscheidung zu beanstanden. Da es sich angesichts des Ausspruchs einer Geldbuße von insgesamt 460,00 EUR nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 2. Hs OWiG handelt, hätte sich der Tatrichter bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen müssen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2010 — 1 Ss Bs 78/10, juris Rn. 31). Feststellungen zum Einkommen des Betroffenen fehlen aber gänzlich. Die Feststellung, der Betroffene sei als Kraftfahrer berufstätig, ist nicht ohne Weiteres ausreichend.

Da das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinne keinen Bestand haben kann, war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.


Einsender: RA Ch. Schneider, Leipzig

Anmerkung: Der Tenor des Beschlusses ist durch Beschluss vom 28.06.2016 dahin berichtigt, dass im Rechtsfolgenausspruch entfällt.


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