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Entscheidungen

Gebühren

Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Wartezeiten, Pausen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt.
2. Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer stets in Abzug zu bringen.
3. Als Beginn der Hauptverhandlung ist bei der Entscheidung über einen Längenzuschlag der terminierte und nicht der tatsächliche Verhandlungsbeginn am Sitzungstag anzusetzen.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 297/16
In pp.
wegen schweren Raubes
hier: Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung des Verteidigers
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. A. aus B. gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 12. August 2016 beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover vom 27. April 2016 über die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für den Beschwerdeführer wird dahingehend abgeändert, dass dem Be-schwerdeführer über den bereits zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 256,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. A. aus B., war in einem Verfahren vor der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover als Pflichtverteidiger tätig und nahm als solcher unter anderem an den Hauptverhandlungen am 30. März 2016 und 31. März 2016 teil.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen seines An-trages auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für seine Teilnahme an der Haupt-verhandlung am 30. März 2016 einen Längenzuschlag in Höhe von 256,- € nach Nr. 4117 VV-RVG, weil die Hauptverhandlung von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr und damit auch unter Her-ausrechnung der Mittagspause von 37 Minuten länger als acht Stunden, nämlich acht Stun-den und 53 Minuten, gedauert habe. Für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 31. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer einen Längenzuschlag in Höhe von 128,- € nach Nr. 4116 VV-RVG, weil die Hauptverhandlung an diesem Tag von 9.00 Uhr bis 17.18 Uhr und damit unter Herausrechnung der Mittagspause, die 97 Minuten dauerte, länger als fünf Stunden, nämlich sechs Stunden und 41 Minuten, gedauert habe.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover erkannte die beantrag-ten Längenzuschläge nicht an. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 30. März 2016 billigte er dem Verteidiger lediglich einen Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV-RVG in Höhe von 128,- € zu. Für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 erkannte der Urkunds-beamte keinen Längenzuschlag, sondern nur die einfache Terminsgebühr an.
Der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. April 2016 liegen fol-gende zeitliche Abläufe zu Grunde, die als solche unstreitig sind:
Für den Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 30. März 2016 waren die Verfah-rensbeteiligten auf 9.00 Uhr geladen worden. Die Hauptverhandlung begann tatsächlich um 9.06 Uhr. Die Hauptverhandlung endete an diesem Tag um 18.30 Uhr. Seiner Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag hat der Urkundsbeamte den terminierten Beginn um 9.00 Uhr zu Grunde gelegt, so dass er im Ansatz von einer Hauptverhandlungs-dauer von 570 Minuten ausgegangen ist. Hiervon hat er dann jedoch zum einen die Mit-tagspause von 12.00 Uhr bis 12.37 Uhr (= 37 Minuten) in Abzug gebracht. Zum anderen hat er die Zeiten sämtlicher sonstiger Unterbrechungen in Abzug gebracht. Dies waren an die-sem Sitzungstag Pausen mit einer Länge von 11 Minuten, 28 Minuten, 19 Minuten, 21 Mi-nuten und 13 Minuten. Über die Mittagspause hinaus hat der Urkundsbeamte mithin weitere 92 Minuten Pausenzeiten in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat der Urkundsbeamte eine tat-sächliche Hauptverhandlungsdauer am 30. März 2016 von 441 Minuten, also 7 Stunden und 21 Minuten, errechnet und seiner Festsetzung zu Grunde gelegt, womit sich lediglich ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV-RVG für eine länger als fünf Stunden aber nicht über acht Stunden dauernde Hauptverhandlung ergab.
Für den Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 30. März 2016 waren die Verfah-rensbeteiligten ebenfalls auf 9.00 Uhr geladen worden. Die Hauptverhandlung begann tat-sächlich um 9.24 Uhr. Die Hauptverhandlung endete an diesem Tag um 17.18 Uhr. Seiner Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag hat der Urkundsbeamte wie-derum den terminierten Beginn um 9.00 Uhr zu Grunde gelegt, so dass er im Ansatz von einer Hauptverhandlungsdauer von 498 Minuten ausgegangen ist. Hiervon hat er dann je-doch zum einen die Mittagspause von 12.35 Uhr bis 14.12 Uhr (= 97 Minuten) in Abzug gebracht. Zum anderen hat er die Zeiten sämtlicher sonstiger Unterbrechungen in Abzug gebracht. Dies waren an diesem Sitzungstag Pausen mit einer Länge von 56 Minuten, 67 Minuten, 23 Minuten, 14 Minuten und 4 Minuten. Über die Mittagspause hinaus hat der Ur-kundsbeamte mithin weitere 164 Minuten Pausenzeiten in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat der Urkundsbeamte eine tatsächliche Hauptverhandlungsdauer am 31. März 2016 von 261 Minuten, also 4 Stunden und 21 Minuten, errechnet und seiner Festsetzung zu Grunde ge-legt, womit sich kein Längenzuschlag ergab.
Gegen die Pflichtverteidigergebührenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 27. April 2016 erhob der Pflichtverteidiger wegen Gewährung eines Längenzuschlages lediglich nach Nr. 4116 VV-RVG für die Hauptverhandlung am 30. März 2016 und Nichtgewährung eines Längenzuschlags für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG. Diese Erinnerung hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Hannover mit Beschluss vom 24. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafkammer hat die Vergütungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten als rechtskonform erachtet. In ihrem Beschluss führt die Strafkammer aus, nicht nur die Mittagspausen, sondern sämtliche Pau-sen – auch kürzeste Sitzungsunterbrechungen – seien bei der Berechnung der Sitzungs-dauer in Abzug zu bringen. Denn die Längenzuschläge (nach Nr. 4116 und Nr. 4117 VV-RVG) würden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung gewährt. Diese Voraussetzung sei jedoch während Pausen nicht erfüllt, denn während einer Pause finde eine Hauptver-handlung nicht statt. Eine Differenzierung zwischen abzuziehenden längeren Pausen und nicht in Abzug zu bringenden kürzeren Pausen sei weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes veranlasst.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. Juni 2016, die am selben Tag beim Landgericht Hannover einging.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und frist-gerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Zwar befindet sich kein Empfangsbekenntnis des Verteidigers über den Erhalt des Beschlusses der Strafkammer vom 24. Mai 2016 bei den Akten, den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschluss am 27. Mai 2016 an den Beschwerdeführer abgesandt wurde. Seine am 7. Juni 2016 beim Landgericht eingegangene Beschwerde ist damit auf jeden Fall fristgemäß beim Gericht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,- € (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist überschritten.
Zwar hat die Strafkammer kein Abhilfeverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG durchgeführt, ein solches ist indes auch in Verfahren der vorliegenden Art kei-ne Sachentscheidungsvoraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung (vgl. zur parallelen Rechtslage bei Beschwerden nach §§ 304 ff. StPO Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 306 Rn. 10; KK-StPO-Zabeck, 7. Aufl. 2013, § 306 Rn. 19).

2. Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hannover in der Besetzung mit drei Richtern erging, nachdem der zu-nächst mit der Sache befasste Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2016 auf die Strafkammer übertragen hatte (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05, StV 2006, 200).

3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover und die 12. große Strafkammer des Landgerichts Hannover haben dem Pflichtverteidiger zu Un-recht für den Hauptverhandlungstag am 30. März 2016 eine Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG (Längenzuschlag für eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als acht Stunden) und für den Hauptverhandlungstag am 31. März 2016 eine Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG (Längenzuschlag für eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf und bis zu acht Stun-den) versagt. Dem Beschwerdeführer stehen diese Gebühren zu, weshalb an ihn antrags-gemäß weitere 256,- € (nebst Umsatzsteuer) zu zahlen sind (für den 30. März 2016: 256,- € Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG abzüglich gezahlter 128,- € Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG; für den 31. März 2016: 128,- € Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG).
b) Das RVG enthält keine Regelung, wie die Dauer der Teilnahme an einer Hauptver-handlung zu berechnen ist. Der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 224 f.) ist zum Sinn der Regelung der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG (wie auch der Nrn. 4110, 4111 und 4122, 4123 VV-RVG) zu entnehmen, dass dem Pflichtverteidiger bei langen Hauptverhand-lungen ein fester Zuschlag zur Terminsgebühr gewährt werden soll, um den besonderen Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit in der Hauptverhandlung angemessen zu hono-rieren und hierdurch zugleich die Zahl der Fälle zu verringern, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391). Abzustellen ist daher bei der Berechnung auf die Zeit, die der Vertei-diger für seine Verteidigungstätigkeit in Form einer Mitwirkung an der Hauptverhandlung aufgebracht hat. Verteidigungstätigkeiten am Rande einer Hauptverhandlung, etwa Bera-tungsgespräche mit dem Angeklagten oder das Verfassen von Anträgen, werden dagegen von der Terminsgebühr und damit auch den Längenzuschlägen zur Terminsgebühr nicht erfasst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359). Dementsprechend ist nach dem Wortlaut der Nrn. 4116, 4117 VV-RVG (wie auch der Nrn. 4110, 4111 und 4122, 4123 VV-RVG) die Zeit der tatsächlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung zu vergüten. Dies führt dazu, dass im Ausgangspunkt bei der Berech-nung der Hauptverhandlungsdauer die Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen die Haupt-verhandlung tatsächlich stattgefunden hat.
Der Wortlaut der Gebührentatbestände zwingt jedoch nicht dazu, ausnahmslos nur die Zei-ten zu berücksichtigen, in denen die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat, und damit auch kürzeste Pausen in Abzug zu bringen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39). Denn von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung – als einer „gerichtlichen Veranstaltung“ – kann begrifflich auch dann gesprochen werden, wenn diese etwa kurzzeitig – zum Beispiel für eine Beratung des Spruchkörpers – unterbrochen ist, der Verteidiger sich aber ohne anderweitiges Tätigwer-den zur Verfügung hält und wartet, um bei der alsbaldigen Fortsetzung der Verhandlung an dieser wieder mitwirken zu können. Sinn und Zweck der Gebührentatbestände der Längen-zuschläge, den besonderen Zeitaufwand für eine anwaltliche Tätigkeit zu vergüten, gebie-ten deshalb eine Auslegung dahingehend, dass eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht nur vorliegt, wenn und solange tatsächlich verhandelt wird, sondern auch dann, wenn die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat oder unterbrochen ist, der Verteidiger sich aber am Ort der Hauptverhandlung ohne die Möglichkeit der sinnvollen Entfaltung einer anderen anwaltlichen oder sonstigen Tätigkeit bereit hält - und als zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung verpflichteter notwendiger Verteidiger auch bereit halten muss –, um in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung (wieder) tätig werden zu können.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gebührentatbestände des Vergütungsver-zeichnisses zum RVG geprägt sind durch eine sehr starke Pauschalisierung. Eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Betrachtung des konkreten anwaltlichen Aufwandes ist den Gebührentatbeständen fremd, was sich unter anderem daran zeigt, dass Längenzuschläge pauschal ab einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf beziehungsweise mehr als acht Stunden gewährt werden und nicht etwa pro Hauptverhandlungsminute ein bestimmter Betrag angesetzt wird. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt im Interesse einer einfachen Handhabbarkeit der Vergütungsfestsetzung für ein vom Einzelfall unabhängiges, diffizile Differenzierungskriterien außer Acht lassendes Vergütungsmodell entschieden. Das die Gebührentatbestände bestimmende Merkmal der Pauschalisierung ist daher bei der Be-antwortung der Frage, inwieweit Pausen bei der Berechnung der Dauer einer Hauptver-handlung in Abzug zu bringen ist, mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. insofern auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 – 1 Ws 132/14, juris).
Bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung für die Bestimmung eines Längen-zuschlages nach Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daher von folgenden Grundsätzen aus-zugehen:
aa) Der für die Berechnung von Längenzuschlägen maßgebliche Beginn der Hauptver-handlung ist die Uhrzeit, auf die der Beginn des Sitzungstages vom Vorsitzenden terminiert worden ist, also die Zeit, auf die die Verfahrensbeteiligten geladen worden sind. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Hauptverhandlung am betreffenden Tag ist dage-gen nicht abzustellen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, ju-ris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2005 – 4 Ws 127/05, juris; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 25; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6. Hierzu tendierend bereits OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391. Anderer Ansicht OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191). Denn in den Fällen, in denen eine Hauptverhandlung – wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall war – später als terminiert beginnt, hält sich der rechtzeitig erschienene Verteidiger typischerweise bis zum tatsächlichen Sitzungsbeginn im Sitzungssaal auf und wartet auf den aus seiner Sicht jederzeit bevorstehenden Sitzungsbe-ginn, ohne sinnvoll einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen zu können und ohne selbst Grund für den verspäteten Sitzungsbeginn gegeben zu haben. Er stellt mithin seine Dienst-leistung als Verteidiger bereits zur Verfügung, und zwar zu dem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt. Es widerspräche daher der Intention der Längenzuschläge nach dem Vergü-tungsverzeichnis zum RVG, eine solche nicht im Verantwortungsbereich des Verteidigers liegende Wartezeit bis zum tatsächlichen Sitzungsbeginn bei der Berechnung der Haupt-verhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Lediglich dann, wenn der den Vergütungsan-spruch geltend machende Verteidiger erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem terminier-ten Sitzungsbeginn erschienen ist, ist auf den Zeitpunkt seines Erscheinens abzustellen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6).
bb) Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung stets in vollem Umfang in Abzug zu bringen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 – 1 Ws 132/14, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 Ws 150/08 (K), juris; OLG Nürnberg, Be-schluss vom 22. Oktober 2007 – 1 Ws 541/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 1 Ws 310/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 – Ws 676/05, juris. Ande-rer Ansicht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 5 Ws 33/12, StraFo 2012, 384). Dies gilt ohne Differenzierung nach ihrer angeordneten oder tatsächlichen Länge (OLG Celle, Be-schluss vom 12. März 2014 – 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391). Denn die Mittagspause dient der Nah-rungs- und Getränkeaufnahme sowie Erholung. Sie steht in keinem inneren Zusammen-hang mit der Hauptverhandlung, sondern dient der Befriedigung von Bedürfnissen, welche von der Hauptverhandlung und überhaupt von der Tätigkeit als Strafverteidiger losgelöst sind. Auch begrifflich kann für die Zeit einer Mittagspause nur schwerlich von einer Teil-nahme an einer Hauptverhandlung gesprochen werden.
Als Mittagspause in diesem Sinne hat dabei eine zumindest teilweise in die Mittagszeit (12.00 Uhr bis 14.00 Uhr) fallende Unterbrechung der Hauptverhandlung zu gelten. Irrele-vant ist, um dem pauschalierenden Charakter der Gebührentatbestände Rechnung zu tra-gen, wie die Pause bei ihrer Anordnung vom Vorsitzenden bezeichnet worden ist, auf wel-chen Zeitraum sie sich nach der Anordnung des Vorsitzenden erstrecken sollte, wie diese Pause vom Verteidiger tatsächlich genutzt worden ist und ob er im Einzelfall tatsächlich die Gelegenheit gehabt hat, Nahrung oder Getränke zu sich zu nehmen (vgl. insofern auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217). Lediglich Unterbrechungen, die zwar in den vorgenannten Zeitraum fallen, jedoch von ihrer Länge her oder aus anderen klar zu Tage liegenden Gründen zur Nahrungsaufnahme oder zumindest Erfrischung offen-sichtlich nicht geeignet oder intendiert waren (etwa Unterbrechungen im Anschluss an eine bereits stattgehabte Mittagspause oder für nur wenige Minuten), stellen keine als Mittags-pause in Abzug zu bringende Unterbrechung dar.
cc) Hinsichtlich sonstiger Pausen wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend differenziert zwischen kürzeren Pausen, die nicht von der Hauptverhand-lungsdauer abzuziehen seien, und längeren Sitzungsunterbrechungen, die bei der Berech-nung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 Ws 150/08 (K), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 – Ws 676/05, juris; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05, StV 2006, 200. Weitere Nachweise bei Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 26; Burhoff, in: ders. [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2007, Nr. 4110 VV-RVG Rn. 12). Wann eine irrelevante kürzere und wann eine relevante längere Pause vorliegt, wird allerdings vielfach offen gelassen.
Dieser Auffassung tritt der Senat im Ausgangspunkt bei. Während kürzerer Pausen, etwa Unterbrechungen zur Beratung des Gerichts über einen Antrag eines Verfahrensbeteiligten, kann der Verteidiger typischerweise nicht sinnvoll einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen, sondern verbleibt er regelmäßig wartend im Sitzungssaal oder in dessen Nähe, zumal wenn – wie das vielfach der Fall ist – die Sitzungsunterbrechung nicht von vornherein für eine bestimmte Zeitspanne verfügt worden ist, also der Verteidiger jederzeit mit einer Fortset-zung der Hauptverhandlung zu rechnen hat. In einem solchen Fall ist es nicht sachgerecht, die auch durch die unterbrochene Sitzung an diesem Tag faktisch weiterhin beanspruchte Arbeitszeit des Verteidigers durch Herausrechnung der Pause aus der Dauer der Hauptver-handlung von einer Vergütung auszuschließen. Während längerer Pausen – etwa einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens eines Zeugen bis zu der Uhrzeit, zu der der nächste Zeuge geladen wurde – kann der Verteidiger dagegen darauf verwiesen werden, die Zeit für andere berufliche oder auch private Aktivitäten zu nutzen, etwa für – von der Terminsgebühr von vornherein nicht erfasste – Besprechungen mit dem Mandanten oder für die Bearbeitung anderer Mandate. Da auch längere (unvor-hergesehene) Sitzungspausen zum typischen Alltag eines Strafprozesses gehören, kann – insbesondere im heutigen Zeitalter der Mobiltelefonie und Laptopnutzung – von jedem Ver-teidiger erwartet werden, sich entsprechend zu rüsten.
Bei der Beantwortung der verbleibenden Frage, wann eine in Abzug zu bringende längere Pause und wann eine irrelevante kürzere Pause vorliegt, ist wiederum der pauschalisieren-de Charakter der Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu beach-ten. Dieser verbietet es, auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen. Ohne Bedeutung ist daher beispielsweise, ob der Verteidiger im konkreten Einzelfall in der Lage war, die Zeit der Sitzungsunterbrechung für eine andere Tätigkeit zu nutzen oder nicht, und ob er in der Pause Verteidigertätigkeiten für das betreffende Verfahren entfaltet hat (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 – 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, juris). Es kommt nicht darauf an, ob der Verteidiger genügend Zeit hatte, seine Kanzlei aufzusuchen, oder ob er sich in eine Bibliothek oder ein Anwaltszimmer zurückziehen konnte. Maßgebli-ches Unterscheidungskriterium kann – auch angesichts des Umstandes, dass die Gebüh-rentatbestände über Längenzuschläge allein auf die Zeitdauer der Hauptverhandlung ab-stellen – ausschließlich die retrospektiv festgestellte tatsächliche Unterbrechungsdauer sein. Unberücksichtigt bleiben muss auch, um dem Pauschalisierungsgedanken hinrei-chend Rechnung zu tragen, für welche Zeitdauer eine Pause zu ihrem Beginn vom Vorsit-zenden verfügt worden war (insofern a. A. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07, juris).
Auf der anderen Seite ist aber gerade wegen dieser pauschalisierenden Betrachtungsweise zu Gunsten des vergütungsberechtigten Verteidigers ein großzügiger zeitlicher Maßstab anzulegen, um einerseits dem legitimen Vergütungsinteresse des Verteidigers gerecht zu werden und andererseits kleinliche Auseinandersetzungen über Pausenzeiten zu vermei-den. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Sitzungsunterbrechungen während eines Hauptverhandlungstages, namentlich deren Beginn und Ende, nach der Strafprozessord-nung nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105; OLG Frankfurt a.M., Be-schluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Feb-ruar 2006 – 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191; Kremer, in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 272 Rn. 3). Eine eher großzügige Grenzziehung entlastet daher die an einer Hauptverhandlung Mitwir-kenden weitgehend davon, Unterbrechungszeiten exakt zu notieren. Dies gilt insbesondere für den Urkundsbeamten, der sinnvollerweise vergütungsrechtlich relevante längere Sit-zungspausen ebenso wie Mittagspausen mit den genauen Uhrzeiten im Hauptverhand-lungsprotokoll vermerken wird, hinsichtlich kürzerer Unterbrechungen dagegen auf eine Protokollierung verzichten oder sich darauf beschränken kann, die Unterbrechung als sol-che ohne Zeitangabe zu protokollieren.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Zeitdauer von einer Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Unterbrechungen ab einer tatsächlichen Dauer von mehr einer Stunde – also Pausen mit einer Dauer von 61 Minuten oder länger – sind dem-gegenüber (ebenso wie die gesondert zu behandelnde Mittagspause) in voller Länge von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen (wie hier auch OLG Frankfurt a. M., Be-schluss vom 17. August 2015 – 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Be-schluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Be-schluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, juris. Ebenso auf eine Stunde als Schwelle ab-stellend KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2009 – (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07, juris). Überschreitet die einzelne Unter-brechung eine Stunde, ist sie gänzlich in Abzug zu bringen; nicht angängig wäre es nach dem Vorstehenden, lediglich den eine Stunde überschreitenden Anteil von der Hauptver-handlungsdauer abzuziehen (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12, juris).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
aa) Für die Hauptverhandlung am 30. März 2016 ist rechnerisch zunächst von einer Hauptverhandlungsdauer von 570 Minuten auszugehen, weil die Hauptverhandlung an die-sem Tag auf 9.00 Uhr terminiert war und bis 18.30 Uhr dauerte. In Abzug zu bringen ist die Mittagspause, die an diesem Tag 37 Minuten dauerte. Weitere Pausen beziehungsweise Unterbrechungen sind, da diese jeweils nicht länger als 60 Minuten waren, nicht in Abzug zu bringen. Die gebührenrechtlich maßgebliche Hauptverhandlungsdauer betrug mithin 533 Minuten, also 8 Stunden und 53 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer für diesen Hauptverhandlungstag Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4117 VV-RVG.
bb) Für die Hauptverhandlung am 31. März 2016 ist rechnerisch zunächst von einer Hauptverhandlungsdauer von 498 Minuten auszugehen, weil die Hauptverhandlung an die-sem Tag auf 9.00 Uhr terminiert war und bis 17.18 Uhr dauerte. In Abzug zu bringen ist die Mittagspause, die an diesem Tag 97 Minuten dauerte. Zudem ist eine weitere Pause von 67 Minuten in vollem Umfang in Abzug zu bringen, die ausweislich des Hauptverhandlungspro-tokolls von 11.21 Uhr bis 12.28 Uhr dauerte. Die weiteren Pausen beziehungsweise Unter-brechungen an diesem Sitzungstag sind dagegen, weil diese jeweils nicht länger als 60 Minuten dauerten, nicht in Abzug zu bringen. Die gebührenrechtlich maßgebliche Haupt-verhandlungsdauer betrug mithin 334 Minuten, also 5 Stunden und 34 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer für diesen Hauptverhandlungstag Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4116 VV-RVG.

III.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.


Einsender: eingesandt vom 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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