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Entscheidungen

Zivilrecht

Stundenverrechnungssätze, markenungebundene Fachwerkstatt, Unfallschadenregulierung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Detmold, Urt. v. 21.09.2016 - 6 C 166/15

Leitsatz: Für die Frage, ob eine markenungebundene Fachwerkstatt bei einer Entfernung von 20 km noch mühelos erreichbar ist, sind insbesondere die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen.


Amtsgericht Detmold
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Amtsgericht Detmold
auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 637,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 74,26 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Parkplatzunfalls vom 18.12.2014 auf dem Parkplatz des Hauses pp. Das Fahrzeug der Klägerin der Marke VW Golf Plus, amtliches Kennzeichen pp. wurde bei dem Parkplatzunfall durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt. Der Versicherungsnehmer war beim rückwärts Ausparken gegen das parkende Auto der Klägerin gefahren. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin der Beklagten reichte zur Schadensregulierung einen Kostenvoranschlag vom 29.12.2014 des Autohauses pp. ein. Der Kostenvoranschlag weist Reparaturkosten in Höhe von 1.492,34 Euro netto auf. Die Beklagte minderte den Betrag um 632.44 Euro und zahlte zur Schadensregulierung an die Klägerin 859,90 Euro auf die Reparaturkosten sowie 20,00 Euro als Auslagenpauschale. Mit Schreiben vom 24.02.2015 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab.

Die Klägerin behauptet, die in dem Kostenvoranschlag vom 29.12.2014 festgesetzten Reparaturkosten von 1.492,34 Euro netto seien zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Pkw notwendig und erforderlich.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 637,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 74, 26 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, von den geltend gemachten Reparaturkosten seien folgende Abzüge von insgesamt 632,44 Euro vorzunehmen:

- Die Beilackierung der Tür hinten links und die damit verbundene De- und Montage sei aus lackiertechnischen Gründen nicht erforderlich; hieraus ergebe sich ein Abzug von 308,31 Euro.

- Der Austausch der Schutzleiste der hinteren linken Tür sei nicht erforderlich, sodass weitere 32,10 Euro sowie 0,64 Euro für Kleinteile abzuziehen seien - In Höhe von 291,39 Euro sei ein Abzug vorzunehmen, für überhöhte Stundenverrechnungssätze. Sie behauptet hierzu, dem Kostenvoranschlag lägen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerksatt vor; unter Zugrundelegung der von ihnen verwendeten markenungebundenen Referenzwerkstatt, der pp. in pp. ergebe sich ein Abzug von 291,39 Euro. Sie behauptet, die Referenzwerkstatt handele es sich um einen qualifizierten Kfz-Meisterfachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten aus der Region der Klägerin; sie behauptet weiter die Referenzwerkstatt böte „gegebenenfalls auf telefonische Anforderung einen, in der Regel kostenlosen Hol- und Bringservice" an; im Übrigen weise die Referenzwerkstatt eine Entfernung zum Wohnort der Klägerin von 20,8 km auf. Sie meint, bei einer fiktiven Abrechnung sei die Entfernung zur Referenzwerkstatt nicht relevant.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. pp. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 12.04.2016, Blatt 71 ff. d.A. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016, Blatt 121 f. d.A.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 637,44 Euro aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB.

Unstreitig ist das Fahrzeug der Klägerin beim Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch eine Haftung der Beklagten zu 100 Prozent.

Die geltend gemachten Reparaturkosten von 1.492,34 Euro sind angemessen und erforderlich im Sinne des § 249 Abs.1 BGB. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zur Reparatur des geschädigten Fahrzeugs der Klägerin 1.424.82 Euro netto erforderlich wären. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Insbesondere hat der Sachverständige schlüssig dargelegt. dass entgegen der Behauptung der Beklagten sowohl die Beilackierung der hinteren Fondtür als auch die Achsvermessung erforderlich gewesen ist. Der Sachverständige. von dessen Sachkunde das Gericht auf Grund einer Vielzahl von Verfahren überzeugt ist, hatte alle Anknüpfungstatsachen berücksichtigt und hieraus schlüssig nachvollziehbar die Schadenskalkulation ermittelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten günstigeren Stundenverrechnungssätze auch nicht auf eine markenungebundene Fachwerkstatt verweisen lassen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger. wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt handelt und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in eine markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, gerade bei der fiktiven Abrechnung an den Schädiger zu stellen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Firma pp. um eine vergleichbare Fachwerkstatt handelt. Die Werkstatt ist aus Sicht der Klägerin, die in pp. wohnt, nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Die Wegstrecke zwischen Wohnhaus und Werkstatt beträgt mehr als 20 km. Für die Frage, ob bei einer solchen Entfernung die Werkstatt noch mühelos erreichbar ist, sind insbesondere die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Weg zwischen pp.und pp-auf zum Teil kleinen Landstraßen durch diverse Ortschaften führt und damit entsprechend zeitaufwändig ist. Es ist einem Geschädigten, der durch den Schaden bereits einen erheblichen Mehraufwand hat, nicht zuzumuten, zwecks Reparatur eine derart zeitaufwendige Anfahrt durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Wegstrecke tatsächlich nicht anfällt. Denn an den fiktiv abrechnenden Geschädigten sind zur Erhaltung seines Wahlrechts als Herr des Restitutionsverfahrens nicht höhere Anforderungen zu stellen, als an den Geschädigten, der tatsächlich reparieren lässt. Soweit die Beklagte hierzu erwidert, dass ein Hol- und Bringservice durch die Werkstatt bestehe, fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag. Die Beklagte hat hierzu zunächst vorgetragen, die Werkstatt biete „gegebenenfalls" einen „in der Regel kostenlosen" Service an. Der Geschädigte muss sich aber auf Unwägbarkeiten im Service und insbesondere eventuell zusätzlich anfallende Kosten für den Service nicht einlassen. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2016 behauptet, es bestehe ein kostenloser Abholservice der Firma pp. steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag; im Übrigen fehlt auch ein entsprechender Beweisantritt.

2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Absatz 2 Ziffer 3 BGB. Der Zinsanspruch seit dem 25.02.2015 besteht aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.
Der Streitwert wird auf 637,44 Euro festgesetzt.


Einsender: RA Dr. A. Pott, Detmold

Anmerkung:


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