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Entscheidungen

OWi

Einsicht, Messdaten, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Schwelm, Beschl. v. 22.11.2016 - 60 OWi 469 Js 768/15-520/15

Leitsatz: Der Betroffene hat über seinen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und insbesondere dem Gedanken der "Waffengleichheit gegenüber der Bußgeldstelle ein Anrecht auf kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Messdatei, des Passwortes sowie des zur Auswertung erforderlichen Tokens.


AG Schwelm
Beschluss vom 22.11.2016
60 OWi 469 Js 768/15-520/15

In dem Bußgeldverfahren gegen
wird dem Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises aufgegeben, dem Verteidiger binnen eines Monats kostenfrei das zur Auswertung der dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Messdatei erforderlich Passwort sowie den dazu erforderlichen Token zur Verfügung zu stellen.

Gründe
Der Betroffene begehrte über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 18.02.2015 von der Bußgeldstelle des Ennepe Ruhr-Kreises die Herausgabe der Messdatei sowie die zur Auswertung der Messdatei erforderlichen Passwort und Token. Die Bußgeldstelle leitete diesen Antrag an das Polizeipräsidium Düsseldorf weiter, welches mit Schreiben vom 02.10.2015 feststellte: „Der hier vorliegende Token und das Kennwort werden nicht herausgegeben." Die Herstellerfirma des Messgerätes teilte ihm überdies mit, die entsprechenden Daten würden ihrerseits nur an Sachverständige, nicht jedoch an Verteidiger herausgegeben.

Mit Schreiben vom 05.09.2016 ersuchte das Gericht die Bußgeldstelle des Ennepe-Ruhr Kreises um schnellstmögliche Herausgabe des Passwortes sowie des Tokens an den Verteidiger. Die Bußgeldstelle leitete dieses Schreiben erneut an das Polizeipräsidium Düsseldorf weiter, welches in einem Schreiben an die Bußgeldstelle den Verteidiger ermächtigte, den Gutachtertoken sowie das Passwort bei der hessischen Eichdirektion oder der Herstellerfirma Vitronic zu beziehen. Auf entsprechende Anfrage des Verteidigers teilte die hessische Eichdirektion diesem mit, eine Zurverfügungstellung erfolge nur gegen Übernahme einer Aufwandsentschädigung i.H.v. 150.00 EUR. Der Betroffene verweigerte die Zahlung derselben und ist der Ansicht, Passwort und Token seien unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kostenfrei zur Verfügung zu stellen, was er mit Schreiben vom 21.11.2016 beantragt.

Dem Antrag war stattzugeben. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und insbesondere dem Gedanken der „Waffengleichheit" gegenüber der Bußgeldstelle ein Anrecht auf kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Messdatei, des Passwortes sowie des zur Auswertung erforderlichen Tokens. Bei dem verwendeten Messgerät handelt es sich grundsätzlich um ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung. Dies bedeutet, dass allgemeinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung nicht nachzugehen wäre, der Betroffene vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall vortragen müsste, um weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Vor diesem Hintergrund muss ihm aber jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden. die digitale Messdatei. welche das einzig unveränderliche Beweismittel darstellt, selbst auf mögliche Fehler zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist ihm jedoch ohne Zurverfügungstellung von Messdatei. Passwort und Token, welche der Verwaltungsbehörde selbst bei der Auswertung zur Verfügung stehen und dieser zugrunde gelegt werden. nicht möglich.

Adressat des auf Herausgabe gerichteten Beschlusses ist vorliegend diejenige Behörde, welche den Bußgeldbescheid erlassen hat, mithin der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser die Auswertung der Messdatei dem die Messung durchführenden Polizeipräsidium überlassen hat. Zwar steht es der Bußgeldstelle grundsätzlich frei, zur Vereinfachung des Verfahrens Ermächtigungen zur Anforderung entsprechender Dateien bei anderen Stellen an den Verteidiger zu erteilen. Wenn diese stellen jedoch die Herausgabe der entsprechenden Daten verweigern, obliegt es der Bußgeldstelle, auf eben jene hinzuwirken.


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Anmerkung:


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