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Entscheidungen

Haftfragen

Begriff der Maßnahme, StVollzG, Bitte

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.07.2016 – 2 Ws 133/16 Vollz

Leitsatz: Eine Bitte ist, auch wenn sie mit Nachdruck vorgebracht wird, keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 133/16 Vollz

In der Maßregelvollzugssache
des Sicherungsverwahrten
wegen persönlicher Habe

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. Juli 2016 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskam-mer – vom 31. März 2016 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Sicherungsverwahrten durch Urteil vom 3. Juni 1998, rechtskräftig seit dem 10. November 1998, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB (in der damals geltenden Fassung) an. Mit Beschluss vom 23. Mai 2002 ordnete das Landgericht Berlin an, dass die Un-terbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit Be-schluss vom 5. Mai 2006 wurde die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und zugleich (gemäß § 67a Abs. 2 StGB) deren weiterer Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit dem 8. Juni 2006 befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.

Am 12. Oktober 2015 wurde das Patientenzimmer des Antragstellers von einem oder mehreren Vertretern der Abteilungsleitung in Augenschein genommen. Was in die-sem Zusammenhang geschah, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Berlin den Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung vom 4. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 den vorge-nannten Beschluss der Kammer, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgeho-ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zu-rückverwiesen (2 Ws 28/16 Vollz). Mit (dem nun angefochtenen) Beschluss vom 31. März 2016 hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (erneut) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 26. April 2016 rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss und die ihm „mündlich ausgesprochenen Anordnung“ vom 12. Oktober 2015, nicht mehr als jeweils 20 Bücher und elektronische Datenträger in seinem Zimmer aufzubewahren, aufzuheben, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstre-ckungskammer zurückzuverweisen.

Ergänzend beantragt er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzu-lässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvorausset-zungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvo-raussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprü-fen hat. (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – [juris])

1. Hier fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der zugrundeliegende Antrag war schon deshalb unzulässig, weil er keine „Maßnah-me“ im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte. Die Strafvollstre-ckungskammer hat diesbezüglich nunmehr das Folgende festgestellt:

„Das Patientenzimmer des Antragstellers war überfüllt und nicht ausreichend kontrollierbar. Dieser Umstand wurde im Rahmen der Stationsvisite seitens der Abteilungsleitung bemängelt; der Antragsteller wurde mündlich auf die Vorschrift des § 31 Berliner PsychKG und die darauf basierende Hausordnung hingewie-sen. An den Antragsteller wurde zudem die als Bitte bezeichnete Aufforderung herangetragen, seine Habe im Zimmer zu reduzieren. Bezüglich der zahlreichen Bücher und Datenträger wurde ihm eine Orientierung von jeweils 20 Stück ge-nannt. Ein schriftlicher Bescheid erfolgte nicht.
(…)
Der Antragsteller weigerte sich jedoch zunächst, die überzähligen Bücher und Datenträger herauszugeben.

Am 03.11.2015 wurde der Antragsteller, nachdem er den Stationsleiter bedroht hatte, auf eine andere Station verlegt.
(…)
Mit der Verlegung gab der Antragsteller die überzähligen Bücher und Datenträ-ger heraus.“

Die Vollzugsbehörde hat im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgetra-gen, sie habe nur eine Empfehlung und Orientierungsgröße von jeweils 20 Büchern und Datenträgern ausgesprochen. Der Antragsteller habe gemäß der Hausordnung und dieser Empfehlung den Bestand in seinem Zimmer reduzieren sollen.

Eine „Maßnahme“ im Sinne von § 109 StVollzG (auf den Antragsteller anwendbar über § 130 StVollzG) ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um den Akt einer Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsverwahrten und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um eine Rege-lung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. z.B. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 28, 29; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz 5. Aufl., § 109 Rdn. 11).

Eine Bitte ist – auch wenn sie mit Nachdruck vorgebracht wird – eben keine Rege-lung. Dem Adressaten steht es frei, sie zu befolgen – oder eben nicht. Das mag für „schlechte Stimmung“ sorgen, hat aber keine unmittelbaren rechtlichen Konsequen-zen. Eine Behörde, die dem Adressaten diese Wahlmöglichkeit abschneiden will, muss dies unmissverständlich artikulieren. Dass die Vollzugsbehörde (in Gestalt des Krankenhauses des Maßregelvollzuges) selbst nicht davon ausgegangen ist, dass ihre (noch dazu reichlich unbestimmte) Bitte die Anzahl der Bücher und Datenträger auf jeweils etwa 20 zu reduzieren, bereits eine verbindliche Weisung darstellte, er-hellt sich nicht nur aus deren diesbezüglichen Vortrag im Verfahren, sondern auch daraus, dass sie offenbar bis zum 3. November 2015 keinerlei Anstalten gemacht hat, die Bitte vom 12. Oktober 2015 durchzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer sich zunächst weigerte, ihr Folge zu leisten.

2. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässig-keit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Feh-lens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmit-tels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., vor § 296 Rdn. 8). Seinem Anliegen könnte der Untergebrachte durch die Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung und einen in der Beschlussformel des Senats enthaltenen Ausspruch, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In der durch die Behandlung des Antrages als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – [juris]).

III.

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevoll-mächtigten war angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kein Raum (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Satz 1 ZPO).

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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