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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Erkennungsdienstliche Maßnahme, Einstellung des Strafverfahrens, Anordnungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Bautzen, Beschl. v. 18.10.2016 - 3 B 325/15

Leitsatz: Ist ein Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 81b Alt. 2 StPO) nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der konkrete Ausgang des Strafverfahrens berücksichtigt wird. Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.


In der Verwaltungsrechtssache pp
wegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, den Richter am Oberverwaltungsgericht und den Richter am Oberverwaltungsgericht am 18. Oktober 2016 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. April 2015 - 6 K 2354/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Absatz 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) gegeben sind.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Polizeidirektion Görlitz - Polizeirevier Bautzen - vom 28. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Polizeidirektion Görlitz vom 27. Januar 2014, mit welchem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Detailbilds, eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, eines Lichtbilds und von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken sowie durch Anfertigung einer Personenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Als Anlasstat wurde ein Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, das wegen einer am 18. April 2013 begangenen tätlichen Beleidung eingeleitet worden war. Es wurde dem Kläger dabei zur Last gelegt, einen Autofahrer zum Anhalten genötigt und im Anschluss mit einer Handgreiflichkeit tätlich beleidigt zu haben. Deswegen wurde der Kläger vom Amtsgericht Bautzen am 4. August 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Kläger wurde im Zeitraum von 2004 bis 2013 mehrfach wegen Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikte ermittelt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).

Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden (§ 81b 2. Alt. StPO). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Ausgangsbehörde der Betroffene formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war (SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 12. Juni 2012 - 3 A 846/10 -, n. v. Rn. 10). Für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 3 A 452/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.), so dass insoweit Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass eines Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen sind.

Auf der Tatbestandsseite ist neben der Beschuldigteneigenschaft die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu prüfen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Die gerichtliche Kontrolle des der Behörde dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31. August 2010 - 11 ME 288/10 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Urt. v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris Rn. 46; VGH BW, Urt. v. 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 39) beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris Rn. 5). Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern könnten (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Bei der Abwägung sind die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum maßgeblich, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 -, juris Rn. 37).

Davon ausgehend stellt das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgebrachte Antragsvorbringen des Klägers die vom Verwaltungsgericht Dresden gebilligte Prognoseentscheidung des Beklagten nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich von den vorangestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leiten lassen und hat sie zutreffend angewandt. Es hat in Bezug auf den Kläger im Ergebnis zutreffend eine Wiederholungsgefahr bejaht.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahren grundsätzlich falsch bewertet, indem es diese teilweise als nicht jugendtypisch bewertet habe, bedarf es hier keiner weiteren Prüfung Denn das Vorbingen des Klägers lässt die nach § 124a Abs. 5 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Seite 6 f.), die dem Kläger in den Jahren 2004 bis 2008 vorgeworfenen Taten seien nicht als jugendtypisch anzusehen, weil gegen ihn auch im Jahr 2010, als der Kläger bereits erwachsen gewesen sei, erneut ein Strafverfahren wegen Körperverletzung geführt worden sei. Im Übrigen sei er auch darüber hinaus weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe im Rahmen der Anlasstat im Jahr 2013, die zu seiner Verurteilung wegen Beleidung eines Autofahrers geführt habe, wiederum ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Hierzu verhält sich das Antragsvorbringen des Klägers nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht generell den eindeutigen Schluss auf einen Wegfall des Verdachts eines strafbaren Verhaltens zu. Die Verwertung von Strafverfahren, die zur Einstellung gelangt sind, ist wegen der präventivpolizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen jedenfalls nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung dieser Prognose, für welche die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Aufgrund des nicht unerheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist vielmehr erforderlich, dass der konkrete Ausgang des Strafverfahrens berücksichtigt wird (zur Zulässigkeit der Speicherung von Daten aus einem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris Rn. 11 f.). Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Senats, SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Juni 2016 - 1 S 71.15 -, juris Rn. 13; OVG M-V, Urt. v. 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53).

Zwar rügt der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht gegen ihn gerichtete Strafverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, ohne konkrete Prüfung der jeweiligen Strafverfahren zur Grundlage seiner Prognose gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich lediglich pauschal festgestellt, dass eine solche Verfahrenseinstellung „nicht notwendigerweise zum Ausdruck“ bringe, dass der Tatverdacht ausgeräumt worden sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel, weil die Berufung gleichwohl offensichtlich ohne Erfolg bliebe. Denn der gegen den Kläger bestehende Tatverdacht wurde bei den Verfahrenseinstellungen vom 18. Januar 2005 und vom 25. Juli 2006 nämlich tatsächlich nicht ausgeräumt.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie gemäß § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren folglich ein, wenn kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Dies kann sowohl auf tatsächlichen als auch auf rechtlichen Gründen beruhen. Eine Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen kommt insbesondere bei erwiesener Unschuld des Beschuldigten sowie dann in Betracht, wenn es der Staatsanwaltschaft an den erforderlichen und verwertbaren Beweisen für eine Verurteilung fehlt. Materiellrechtliche Gründe stehen der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts etwa entgegen, wenn sich der Beschuldigte auf das Eingreifen eines Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Entschuldigungs- oder Strafaufhebungsgrundes berufen kann. Auch aus prozessualen Gründen kann es an einem genügenden Anlass zur Anklageerhebung fehlen, etwa wenn Verjährung eingetreten ist (Zöller, in: Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 170 Rn. 5).

Aus den bei den Verwaltungsakten befindlichen polizeilichen Erkenntnissen zu der Person des Klägers ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass die Verfahrenseinstellungen vom 18. Januar 2005 und vom 25. Juli 2006 aus tatsächlichen Gründen erfolgt sind und im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten nicht von einer erwiesenen Unschuld des Klägers ausgegangen werden kann. Die Strafverfahren wurden nämlich jeweils mit der Begründung versehen „(VE) gem. § 170 (2) StPO, Tätersch./Tat/Tatumst. nicht beweisbar“. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatverdacht vollständig entfallen war. Vielmehr besteht im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten weiterhin ein Restverdacht, der es rechtfertigt, die Verfahren im Rahmen der zu treffenden Prognose wegen Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit dem Verweis auf seine neue familiäre Lebenssituation durch. Er gibt an, dass er inzwischen verheiratet und seit Juni 2014 Vater sei. Diese neue Lebenssituation sei nicht mit den Verhältnissen vergleichbar, in denen er sich als Jugendlicher oder während seiner Lehrausbildung befunden habe. Gewaltdelikte träten bei ihm seit über fünf Jahren nicht mehr auf und seien angesichts seiner familiären Eingebundenheit auch nicht mehr zu befürchten.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Prognose in Zweifel zu ziehen. Es stimmt nämlich schon nicht, dass er seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gewalttätig aufgefallen ist. Denn zuletzt ist er am 7. September 2013 einschlägig auffällig geworden, als er einen Autofahrer zum Anhalten nötigte und im Anschluss daran handgreiflich wurde. Dass der Kläger seine Aggressivität, die angesichts der ihm in den polizeilichen Erkenntnissen vorgeworfenen Taten offenkundig wird, allein durch eine Änderung seiner familiären Situation und einer festen Anstellung abgelegt haben will, überzeugt schon angesichts der geringen Zeitspanne, seitdem er letztmals aufgefallen ist, nicht. Eine Änderung in den familiären Verhältnissen allein kann, aber muss nicht zu einer stabilen Verhaltensänderung führen. Anders könnte der Fall zum Beispiel zu beurteilen sein, wenn der Kläger nach seiner polizeilichen Auffälligkeit ein Antiaggressionstraining absolviert oder sonstige psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte, um seine Aggressionen - etwa auch im Umgang mit seinen nächsten Angehörigen - besser kontrollieren zu können.

2. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Daran fehlt es hier.

Soweit der Kläger besondere Schwierigkeiten !im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, tatsächlich aber rechtsfehlerhafte Berücksichtigung“ von gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren sieht, „deren Inhalt und Ausgang mangels Akteneinsicht und Aktenbestand völlig unbekannt und unklar“ sei, zeigt er keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern greift damit die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht an und macht somit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bewertung seiner veränderten Lebensverhältnisse, wie sich schon aus den obigen Feststellungen ergibt. Der Kläger zeigt nicht auf, welche Rechts- oder Tatsachenfragen in diesem Zusammenhang aus seiner Sicht besonderen Schwierigkeiten aufweisen sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 35.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt als Anhang zu § 164 VwGO in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016) und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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