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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Umtauschkurs, ausländischer Geschädigter

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mitte, Urt. v. 11.01.2017 - 112 C 3117/16

Leitsatz: Für die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten ist auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden.


Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer: 112 C 3117/16
verkündet am 11.01.2017

In dem Rechtsstreit
des Herrn pp.
PL-ppppppppppppp..
Klägers,
- Prozessbevollmächtigte: ,-
gegen
die pppppppppppp.

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Littenstraße 1 2 - 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 07.11.2016 eingereicht werden konnten,
durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3,2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Entscheidungsgründe
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vorn 5.2.2016 auf der B 97 zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden Lkw Scania mit dem polnischen Kennzeichen pppppppppp. und. dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ppppppppppp. über die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 7.955,94 € hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung von restlichen 184,12 € entsprechend der Berechnung in der Klageschrift gemäß den §§ 7, 18 StVO, 115 VVG, 823 ff BGB zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger aus dem vorgenannten, Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zutreffend hat der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Soweit die Beklagte meint, es sei auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung durch die Beklagte abzustellen, ist dieser Tag völlig willkürlich gewählt. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag zugunsten des Geschädigten oder aber auch zugunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Umtauschkurs bietet. Dies kann nicht richtig sein. Soweit die Beklagte auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH abstellt, sind diese zum einen veraltet und zum anderen betreffen sie keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallsachen.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711: 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.


Einsender: RÄe Brause, Strausberg

Anmerkung:


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