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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Mangelnde Fahreignung, nicht mehr ausreichende psychophysische Leistungsfähigkeit, Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Augsburg, Beschl. 15.12.2016 – Au 7 S 16.1493

Leitsatz: Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, führt das nicht dazu, wegen mangelnder gutachterlicher Erkenntnisse vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen. Vielmehr kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.


In pp.
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am pp. 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner (jeweils am 21.2.1968 erteilten) Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

1. Die Polizeiinspektion ... teilte dem Landratsamt pp. (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass der Antragsteller mit seinem Pkw am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall (sog. Kleinunfall) beteiligt gewesen sei. Eine Alkoholüberprüfung durch die eintreffende Streife um 18:20 Uhr sei negativ verlaufen. Der Antragsteller habe aber einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Eine medizinische Überprüfung der Fahreignung werde angeregt. Laut Aktenvermerk des Landratsamtes vom 18. Februar 2016 habe der Polizeibeamte Herr T. mitgeteilt, der Antragsteller sei nach dem Unfall stehengeblieben, habe sein Fahrzeug aber nicht verlassen wollen. Er habe nur nach Hause gewollt, da dort seine Betreuerin auf ihn warte. Nach dem Eindruck des Polizeibeamten habe es sich nicht um einen Schockzustand gehandelt. Der Antragsteller habe einen sehr verwirrten und alkoholisierten Eindruck gemacht, und es sei sehr schwer gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen. Auf Nachfrage informierte die Polizeiinspektion pp. das Landratsamt über einen weiteren Verkehrsunfall des Antragstellers am 9. August 2011, bei dem der Antragsteller ohne Fremdverschulden die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und schließlich in den Straßengraben gefahren sei. Er sei mittelschwer verletzt worden, am Fahrzeug sei Totalschaden entstanden.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die beiden Unfälle vom 7. Februar 2016 und 9. August 2011 dazu auf, bis zum 18. April 2016 ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes (Facharzt) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Neurologie und/oder Psychiatrie beizubringen. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob beim Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6 und/oder 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Wenn ja, ob der Antragsteller (immer noch) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Unter welchen Auflage könne die Fahrerlaubnis ggf. beibehalten werden. Seien evtl. Nachuntersuchungen erforderlich.

Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., vom 16. Mai 2016 (Eingang beim Landratsamt am 24.5.2016) beantwortet die Fragestellungen im Wesentlichen wie folgt:

Beim Antragsteller liege eine Demenz vor, bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Demenz vom Alzheimer-Typ handle. Durch die Demenz lägen zumindest mittelgradige Beeinträchtigungen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gewachsen sei. Hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestünden Bedenken bei den vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung; weiterhin finde sich eine leichtere Störung der visuokonstruktiven Fähigkeiten. Es bestehe zwar eine Einsicht in die vorhandenen Defizite, Fehleinschätzungen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit seien aber möglich, so dass die als besonders gefahrenträchtig angesehene Kombination aus Leistungsschwäche und falscher Einschätzung des tatsächlichen Leistungsvermögens vorliegen könnte.

Aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis sei allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage sei, seine Defizite zu einem gewissen Teil durch Verkehrserfahrung und Automationen zur Beherrschung seines Fahrzeugs auszugleichen.

Zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 werde eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten objektivierbaren psychologischen Testverfahren empfohlen. Sollten dann noch Zweifel bestehen bzw. keine eindeutige Aussagekraft vorliegen, wäre eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung richtungsweisend.

Sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren (bezogen auf altersunabhängige Normwerte) in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden, wäre eine Fahrtätigkeit unter Auflagen möglich (u. a. Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h).

Da es sich bei einer Demenz um eine fortschreitende Erkrankung handle und schon jetzt ein grenzwertiger Befund vorliege, würden im Falle eines positiven Bescheids entsprechende Nachuntersuchungen oder zumindest Durchführung einer Fahrverhaltensprobe in mindestens jährlichen Abständen empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens über seine psychophysische Leistungsfähigkeit für die Gruppe 1 mit anschließender Fahrverhaltensbeobachtung auf.

Am 26. August 2016 ging beim Landratsamt die „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ des pp. (Absendedatum: 23.8.2016) ein. In dieser Zusatzuntersuchung wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3 verfüge. Seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit sei für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen nicht mehr ausreichend. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen.

2. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen am 21. Februar 1968 ausgestellten Führerschein mit der Listen-Nr. ... innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2 dieses Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. Oktober 2016 zugestellt.

Der Führerschein des Antragstellers ging am 26. Oktober 2016 beim Landratsamt ein.

3. Am 24. Oktober 2016 wurde beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 eingelegt, den das Landratsamt mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 der Regierung von pp. zur Entscheidung vorlegte.

4. Am 26. Oktober 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß dem Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 liege beim Antragsteller zwar eine Erkrankung in Form einer leichten Demenz vor. Der Antragsteller könne diese Erkrankung jedoch aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis, der dadurch gewonnenen Verkehrserfahrung und eingeübten Automation ausgleichen. Die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des pp. vom 23. August 2016 könne für die Bewertung des vorliegenden Falles keine Bewandtnis haben. Beim Antragsteller handle es sich um einen alten Mann, der mit dem Prüfungsverfahren und insbesondere mit der Bedienung von Computern nicht vertraut sei. Im Gegensatz dazu sei der Antragsteller aber sehr wohl in der Lage, typische Verkehrssituationen aufgrund seiner Erfahrung zu erfassen und danach folgerichtig zu handeln. Weiter sei davon auszugehen, wie im Gutachten des Dr. med. T.M. vom 16. Mai 2016 ausgeführt, dass der Antragsteller weiterhin seine Fahreignung erhalten habe und, wie auch im o.g. Gutachten ausgeführt, eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung ordnungsgemäß ausführe. Ferner müsse auch die Abgelegenheit des Wohnortes des Antragstellers gesehen werden und seine Bereitschaft, welche dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 16. September 2016 mitgeteilt worden sei, den Umfang der Fahrtätigkeit gemäß S. 15 des Gutachtens vom 16. Mai 2016 zu begrenzen und eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. November 2016,
den Antrag abzulehnen.

Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite sei davon auszugehen, dass der Antragsteller beim Führen eines Kraftfahrzeugs jederzeit mit Verkehrssituationen konfrontiert werden könne, die er selbst innerhalb bekannter Verkehrsräume nicht mehr sicher beherrschen könne.

Die Antragstellerseite erwidert hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016, dass die angeordnete Zusatzuntersuchung beim pp. ein für den Antragsteller nicht geeignetes Testverfahren dargestellt habe. Somit könne die Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des pp. vom 23. August 2016 nicht herangezogen werden, um Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen und es bleibe bei der positiven Einschätzung im Gutachten des Dr. T.M. vom 16. Mai 2016. Der Antragsteller sei daher weiterhin fähig, Fahrzeuge der Klasse 1 zu führen, da dessen Erfahrung weiter reiche als evtl. vorhandene Defizite.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.4. des Bescheids vom 13.10.2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzustellen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag hier aus der Sicht des Landratsamts vor. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris; B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).

2. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, zu bewerten. Ausschlaggebend im Rahmen der Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 24. Oktober 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Der Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2016 erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, d. h. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG) Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV).

Dies ist vorliegend der Fall, da dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse 1 und 3) fehlt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten („Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“) des ... vom 23. August 2016. Die dortige Untersuchung des Antragstellers erfolgte in Form von Einzeltests an einem computergesteuerten Testgerät mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm, durchgeführt von einer Diplom-Psychologin (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie BDP). Dabei handelte es sich um eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).

Die Gutachterin (Fachpsychologin für Verkehrspsychologie BDP) führte im Rahmen der Bewertung der testpsychologischen Befunde u. a. aus, dass beim Antragsteller ausgeprägte verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig seien. Insbesondere würden die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung geforderten Normwerte nicht einmal ansatzweise erreicht. Die gravierenden Leistungsschwächen seien als weitgehend ausfallartig zu sehen. Eine Kompensation derart weitreichender Defizite durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Erfahrung sei nicht zu erwarten. Aufgrund der mangelnden Wahrnehmung der Einschränkungen sowie der Leistungsdefizite könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diesen durch besondere Vorsicht oder Umsicht begegnen könne. Die Frage des Antragsgegners, ob der Antragsteller über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse 1 und 3, verfüge, ob seine psychophysische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen ausreichend sei und ob vorliegende Defizite nach Durchführung und Auswertung der Fahrverhaltensbeobachtung ausgleichbar seien, wurde eindeutig verneint (vgl. S. 6 des Gutachtens des ...).

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite kann das pp. -Gutachten („Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“) zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers auch herangezogen bzw. verwertet werden.

Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, Dr. med. T.M., hat in seinem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 ausdrücklich empfohlen, „zur genaueren Einordnung der Defizite im Hinblick auf die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren (z. B. ART 90/2020, Wiener Testsystem, Corporal)“ durchführen zu lassen (siehe zu „Ad 2“, S. 14 des Gutachtens, Bl. 47 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang hat Herr Dr. med. T.M. noch ausgeführt, dass eine Fahrtätigkeit unter Auflagen (nur dann) möglich wäre, „sollte der Prozentrang 16 in dem angewendeten psychologischen Testverfahren (bezogen auf altersunabhängige Normwerte) in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten werden“ (siehe zu „Ad 3“, S. 15 des Gutachtens, Bl. 48 der Behördenakte). Der fachärztliche Gutachter hat demnach genau die Testverfahren zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers für erforderlich erachtet, die dann vom pp. auch durchgeführt wurden. Auch die Ableistung einer praktischen Fahrverhaltensbeobachtung hat Herr Dr. med. T.M nur für den Fall (noch) für erforderlich gehalten, sollten nach den psychologischen Testverfahren „dann noch Zweifel bestehen oder keine eindeutige Aussagekraft vorliegen“ (siehe zu „Ad 2“, S. 14 des Gutachtens, Bl. 47 der Behördenakte).

Dass der Antragsteller den psychologischen Testverfahren nicht mehr gewachsen war und bei den durchgeführten Tests den Mindestprozentrang 16 nicht einmal annähernd erreichte oder z. B. den „Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens“ deswegen nicht ableisten konnte, weil er die Testanweisung nicht verstand, kann demnach nicht dazu führen, von noch nicht ausgeräumten Zweifeln an seiner Fahreignung, geschweige denn vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen.

Insoweit verkennt die Antragstellerseite die maßgeblichen Aussagen des Herrn Dr. med. T.M. Dieser hat im Gutachten vom 16. Mai 2016 gerade nicht festgestellt, dass der Antragsteller die wegen seiner Demenzerkrankung bestehenden Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne. Vielmehr hat der Gutachter lediglich ausgeführt, es sei aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine Defizite „zu einem gewissen Teil“… auszugleichen. Eine eindeutige Aussage trifft der Gutachter im Hinblick auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (keine Fahreignung). Hinsichtlich der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 äußert der Gutachter jedoch „Bedenken“, die er insbesondere aus den „vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung“ ableitet. Auch hält er Fehleinschätzungen des Antragstellers bezüglich seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit für möglich. Eine eindeutige Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 trifft der Gutachter Dr. med. T.M. daher gerade nicht, sondern empfiehlt zur weiteren Aufklärung eine „neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren (z. B. ART 90/2020, Wiener Testsystem, Corporal)“. Diese dann vom pp. durchgeführte „Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung“ kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die erforderliche psychophysische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse 1 und 3) fehlt.

Aufgrund dieser gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers hatte die Behörde dessen Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen stand ihr bei dieser Entscheidung nicht zu.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Der Antragsteller besaß eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, erteilt 1968.

Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 1 gemäß Abschnitt A I, Nr. 3 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 nach dem 30.11.1954 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A2 A1, AM und L. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist hier nur die Fahrerlaubnisklasse A, da die Klassen A2, A1 und AM in der Klasse A enthalten sind (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). Die Klasse L ist, siehe auch nachfolgend zur Klasse 3, in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV).

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst nach der Anlage 3 zur FeV gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Antragsteller auch die Fahrerlaubnisklasse 1 besaß (siehe oben) sind hier nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.).

Für die Klassen A, BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro (Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 15.000 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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