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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallmanipulation, Schadensersatz, Indizien

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2016 - 9 U 1/16

Leitsatz: Zu Indizien, die die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens bei der anstreifenden Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs rechtfertigen. Wird ein Unfallgeschehen mit einem Leihwagen manipuliert, kann der vermeintlich geschädigte Fahrzeugeigentümer auch für die Reparaturkosten des Leihwagens einzustehen haben.


In pp.
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird der Kläger unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29.10.2015 auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte zu 3) mit den gesondert in Anspruch genommenen N (im Verfahren 2 O 133/13 LG Essen) und I (im Verfahren 2 O 377/12 LG Essen) als Gesamtschuldner 19.995,60 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.

Der Kläger, Halter und Besitzer eines Volvo XC 60, hat gegen die erstinstanzlich am Verfahren noch beteiligt gewesenen Beklagten zu 1) und 2) und die allein jetzt noch am Verfahren beteiligte Beklagte zu 3) aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung der Mercedes-Benz Bank als Sicherungseigentümerin Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 14.10.2012 gegen 22:50 h in U auf der Straße T-Straße geltend gemacht. Nach Darstellung des Klägers soll der Beklagte zu 1) zum vorgenannten Zeitpunkt mit einem bei der Beklagten zu 2) angemieteten und bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversicherten Mercedes Sprinter das von dem Kläger gehaltene und auf dem Parkstreifen der T-Straße abgestellte Fahrzeug, sowie auch drei unmittelbar davor geparkte Fahrzeuge, einen Opel Insignia OPC, einen weiteren Volvo XC 60 und einen Porsche 911, während der Vorbeifahrt in Fahrtrichtung gestreift haben. Die Beklagte zu 3) hat u.a. eingewandt, der Verkehrsunfall sei abgesprochen gewesen, so dass dem Kläger infolge der erteilten Einwilligung in die Rechtsgutverletzung keine Schadensersatzansprüche zustünden. Sie hat widerklagend die in Bezug auf den Mercedes Sprinter aufgewandten und von ihr der Beklagten zu 2) erstatteten Reparaturkosten, sowie die Kosten der Auskunftserteilung durch eine Wirtschaftsdatenbank und die Kosten eines von ihr zum Nachweis des Vorliegens einer Unfallmanipulation beauftragten Schadensgutachters i.H.v. 20.320,47 € (rechnerisch richtig: 20.287,15 €) ersetzt verlangt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Der Kläger habe nicht beweisen können, das Fahrzeug unbeschädigt am späteren Unfallort abgestellt zu haben, während die Beklagte zu 3) nicht habe beweisen können, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 3), mit der diese ihren erstinstanzlichen Widerklageantrag nach im Laufe des Verfahrens erklärter Rücknahme der Auskunfteikosten weiter verfolgt.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Kläger gesamtschuldnerisch neben den gesondert in Anspruch genommenen N (2 O 133/13 LG Essen) und I (2 O 377/12 LG Essen) zu verurteilen, an sie 19.995,60 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die Akten 2 0 377/12 LG Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 25.07.2014 wurde gem. § 411a ZPO verwertet.

II.
Die Berufung der Beklagten zu 3) hat nach dem zuletzt gestellten Widerklageantrag in vollem Umfang Erfolg.

Der Beklagten zu 3) steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 19.995,60 € gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 830 Abs. 1 und 2 BGB, § 86 VVG zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Beklagten zu 1) eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, wonach der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) angemieteten Mercedes Sprinter das von dem Kläger gehaltene und in der T-Straße geparkte Fahrzeug Volvo XC 60 am Abend des 14.10.2012 mittels Anstreifens beschädigen sollte. Durch die Abrechnung des Schadens gegenüber der Beklagten zu 3) versprach sich der Kläger einen eigenen, rechtswidrigen, weil ihm nicht zustehenden, finanziellen wirtschaftlichen Vorteil, der zu Lasten der Beklagten zu 3) als Krafthaftpflichtversicherer gegangen wäre.

Dass es sich um ein abgesprochenes Unfallereignis handelt, ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Indizien.

Nach dem verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Prof. T ist das Fahrzeug des Klägers nicht in Fahrtrichtung des Mercedes Sprinter, sondern während einer Rückwärtsfahrt desselben beschädigt worden. Das ergibt sich aus dem von dem Sachverständigen dokumentierten und erläuterten Schadensbild an dem Volvo XC 60. Denn die linksseitig im Türkantenbereich kurzzeitig aussetzenden Kratzspuren am Volvo XC 60 sind aus verkehrsanalytischer Sicht, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, und von dem Sachverständigen erneut bestätigt worden ist, ein sicheres Zeichen dafür, dass der Schaden während der Rückwärtsfahrt entstanden ist. Das kurze Aussetzen der Spurzeichnung beruht darauf, dass das anstreifende Fahrzeug sich zunächst in dem relativ weichen Bereich der Türen bewegt, wobei sich das Blech eindrückt. Im Bereich der Türkante ist die Karosserie aufgrund der dort befindlichen Säule deutlich verstärkt. Das anstreifende Fahrzeug löst sich kurzzeitig, die Spurzeichnung setzt aus, um unmittelbar danach wieder einzusetzen. Erfolgt die Anstreifung vom harten zum weichen Karosserieteil hin, so ergibt dies hingegen eine durchgehende Spurzeichnung. In seinem Gutachten hat der Sachverständige weitere Hinweise dafür genannt, die belegen, dass die Anstreifung von vorne nach hinten erfolgt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten verwiesen.

Der Fahrvorgang des Mercedes Sprinter stellt sich aufgrund der sachverständigen Feststellungen wie folgt dar. Zunächst ist das an zweiter Stelle in der Reihe stehende Fahrzeug Volvo XC 60 des Herrn N in Fahrtrichtung von hinten nach vorne anstreifend beschädigt worden, wobei die entstandenen Schäden kompatibel waren. Sodann erfolgte durch Rückwärtsfahren die Beschädigung des Opel K und des Volvo XC 60 des Klägers, wobei jeweils der Unfallschilderung der Beteiligten kompatible Schäden, nämlich solche, wie sie durch eine Vorwärtsfahrt hätten entstehen müssen, nicht entstanden sind. Schließlich ist der Mercedes Sprinter in Vorwärtsfahrt in den Porsche 911 gefahren, wobei kompatible Schäden verursacht worden sind. Infolge dieses Anpralls brach die Spurstange des Lenkgetriebes, wodurch das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war.

Der weitere Anspruchsteller N, Eigentümer des zweiten beteiligten Volvo XC 60, ist im Senatstermin vom 22.04.2016 in Bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Komplex des versuchten Betruges überführt worden. Die von dem Herrn N geschilderte Legende, mit der das Verbleiben seines Fahrzeugs an einem Sonntagabend in einem Gewerbegebiet plausibel gemacht werden sollte, ist widerlegt. Herr N habe Interesse an einem dort gelegenen Grundstück gehabt und sich dieses am Nachmittag des Unfalltages angesehen. Bei dieser Gelegenheit habe er seinen Hund ausgeführt. Nach Rückkehr zum Fahrzeug habe er festgestellt, dass das rechte Hinterrad seines Volvo XC 60 luftleer gewesen sei. Da die Zeit für einen Radwechsel angesichts des für denselben Abend noch vorgesehenen Flugs in den Urlaub zu knapp gewesen sei, habe er sich von seiner Frau abholen lassen. Zugleich habe er seinen Mitarbeiter telefonisch gebeten, den Volvo XC 60 in den Folgetagen mit einem Abschleppfahrzeug seines Betriebes einzuschleppen. Dieser habe sich am 17.10.2012 zum Fahrzeugstandort begeben und festgestellt, dass dieses einen Unfall erlitten hatte. In der Zwischenzeit hatte im Auftrag der Beklagten zu 3) der Schadensgutachter Y am 16.10.2012 die Unfallstelle aufgesucht. Die von diesem gefertigten Lichtbilder zeigen den Volvo XC 60 an Ort und Stelle mit prall gefüllten Reifen. Damit konfrontiert hat der anwaltlich beratene Herr N seine Klage, der das Landgericht noch entsprochen hatte, zurückgenommen, und die Widerklage, die das Landgericht als unbegründet abgewiesen hatte, anerkannt.

Allein diese Tatsachen rechtfertigen mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit die tatsächliche Feststellung, dass auch der Kläger in die Beschädigung des von ihm gehaltenen Volvo XC 60 eingewilligt hat.

Ergeben die im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Unfallhergang gemachten Angaben des Schädigers, hier des Beklagten zu 1), dass diesen keinen Glauben geschenkt werden kann, gereicht dies nicht stets im Sinne eines Automatismus dem Anspruchsteller zum Nachteil. Denn dieser kann, insbesondere, wenn er wie vorliegend, das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen hat, sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Schädigers, eventuell vorhandener Zeugen und die vorgefundene Spurenlage stützen. Erscheinen die Angaben des Schädigers unplausibel, besagt dies zunächst einmal nur etwas über die Werthaltigkeit der Angaben des Schädigers und nichts über eine dahinter stehende kollusive Schädigungsabsicht. Sind die Angaben des Schädigers allerdings so konstruiert und/oder in gesteigertem Maße mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, dass das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2016 – I-9 U 70/16 –, Rn. 12, juris). So liegt der Fall aus den dargelegten Gründen auch hier.

Der infolge dieses versuchten Betruges entstandene Schaden beträgt 19.995,60 €. In Höhe der Reparaturkosten von 13.128,10 € ist insoweit der Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gem. § 86 VVG auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

Die von der Beklagten zu 3) aufgewandten Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen Y i.H.v. 1.560,69 € und 5.306,81 € waren erforderlich zur Abwehr der unmittelbar gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch gegen die Beklagte zu 3) gerichteten unberechtigten Schadensersatzansprüche der Anspruchsteller, und zwar auch der des Klägers.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab dem 16.07.2013.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, wobei mit Blick auf die ursprüngliche geringe Mehrforderung der Beklagten zu 3) die Bildung einer Kostenquote ausschied.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.


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