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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Antrag Staatsanwaltschaft, kein Ermessen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.05.2017 - 2 RV 65/17

Leitsatz: Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist dem Antrag in jedem Fall zu entsprechen (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO). Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vorsitzende diesen Antrag unter keinen Umständen ablehnen kann, auch wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung des § 140 StPO ohne diesen Antrag nicht vorlägen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
2 Rv 65/17 OLG NaumburO

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls
Verteidiger:
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 12. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung — Strafrichter — des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird.
Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gerügt, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat. In gehöriger Form trägt die Revision vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen in der Begleitverfügung zur Anklageschrift vom 9. November 2016 beantragt hat, der — seinerzeit Angeschuldigten gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen, und dass dieser Antrag vom Gericht vor der Hauptverhandlung nicht beschieden wurde und die Hauptverhandlung ohne Verteidiger stattfand.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist dem Antrag in jedem Fall zu entsprechen (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO). Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vorsitzende diesen Antrag unter keinen Umständen ablehnen kann, auch wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung des § 140 StPO ohne diesen Antrag nicht vorlägen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Dementsprechend hat der Vorsitzende, wenn er die Auffassung vertritt, dass ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft kein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre, die Beiordnung vorzunehmen und auf § 140 Abs. 2 StPO zu stützen (KK-Laufhütte/VVillnow, StPO, 7. Auflage, Rdnr. 6 zu § 141).
Damit lag hier eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, weshalb die Abwesenheit eines Verteidigers den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründet.

Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn das Übergehen des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers keinen absoluten Revisionsgrund begründet hätte, sondern "nur" einen Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO darstellen würde, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Erscheint in der Hauptverhandlung infolge fehlerhaften Vorgehens des Gerichts kein Verteidiger, kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, Rdnr. 15 zu § 218 m. w. N. für den gegenüber der unterbliebenen Verteidigerbestellung eher weniger bedeutsamen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden).
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist hier angesichts des Geständnisses, des geringen Wertes der beim Ladendiebstahl erbeuteten Ware (6,14 €) und der Tatsache, dass die Ware sofort nach Vollendung des Diebstahls unbeschädigt an die Geschädigte zurückgelangt ist, auch angesichts der zahlreichen einschlägigen und sonstigen Vorstrafen der Angeklagten nicht mehr schuldangemessen, weil sie zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis steht.


Einsender: RA J. Glaser, Halberstadt

Anmerkung:


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