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Entscheidungen

Gebühren

Rückgewinnungshilfe, Vollziehung des Arrestes, Dinglicher Arrest, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. 25.04.2017 - 5 Ws 130/17

Leitsatz: Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Arrest zur Rückgewinnungshilfe.


Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 25.04.2017 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Pflichtverteidiger der (ehemaligen) Angeklagten, der die Staatsanwaltschaft E. mit Anklageschrift vom 07. März 2016 vorgeworfen hat, gemeinschaftlich mit weiteren Beteiligten den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Die (ehemalige) Angeklagte war in der Zeit von März 2010 bis November 2011 gemeinsam mit weiteren Beteiligten Gesellschafterin der N GbR aus E, die einen Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb. Die Staatsanwaltschaft E. warf den Beteiligten vor, im relevanten Zeitraum wider besseres Wissen erhebliche Vorsteuerbeträge unberechtigt geltend gemacht und auf diese Weise die Umsatzsteuerzahllasten erheblich gesenkt zu haben.

Bereits am 22. Juni 2011 war wegen der hier relevanten Vorwürfe durch das Amtsgericht Essen (Az. 44 Gs 2198/11) ein dinglicher Arrest in das Vermögen der N GbR in Höhe von 305.528,00 € gemäß §§ 111 b Abs. 2 und Abs. 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB, 370 AO zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche erlassen worden. In Vollziehung des Arrestes konnten bei der N GbR Vermögenswerte in Höhe von etwa 60.000,- € gesichert werden.

Am 05. August 2016 wurde die Beteiligung der N GbR als Drittverfallsbeteiligte am Verfahren angeordnet. Die zuständige XV. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen hat das Verfahren gegen die (ehemalige) Angeklagte mit Beschluss vom 12. September 2016 abgetrennt und zunächst vorläufig gemäß § 153a StPO eingestellt. Nach Zahlung einer Geldauflage von 2.000,- € ist das Verfahren gegen die (ehemalige) Angeklagte mit Beschluss der Kammer vom 07. Februar 2017 endgültig eingestellt worden.

Am 09. September 2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, gemäß § 33 RVG den Streitwert für seine Verteidigertätigkeit im Zusammenhang mit einer Einziehung auf 438.000,- € festzusetzen.

Diesen Antrag hat die Kammer, auf die die Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG übertragen worden war, mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nicht bestehe. Eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG sei nicht angefallen. Es liege keine Tätigkeit für die (ehemalige) Angeklagte vor, da der Arrest lediglich die N GbR und nicht die (ehemalige) Angeklagte selbst betroffen habe.

Mit der am 13. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen und mit Schreiben vom 23. Februar 2017 begründeten Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, der Arrest sei gegen die Gesellschaft gerichtet gewesen, in der die (ehemalige) Angeklagte Geschäftsführerin war. Die Auswirkungen des Arrestes hätten sie daher ebenso wie die N GbR direkt getroffen.

Die XV. große Strafkammer des Landgerichts Essen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09. März 2017 nicht abgeholfen.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 21. März 2017 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.
Die gemäß § 33 Abs. 4 RVG statthafte und gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch den Senat zu entscheidende Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend ist die XV. große Strafkammer des Landgerichts Essen davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig ist. Denn die Zulässigkeit des Antrages setzt nach § 33 Abs. 2 RVG voraus, dass die Vergütung fällig ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch nach Nr. 4142 VV RVG nicht zu.

Dies folgt jedoch nicht aus der Tatsache, dass sich der Arrest gegen die N GbR und nicht gegen die (ehemalige) Angeklagte selbst richtete. Zwar ist die Vollstreckung aus einem Titel, der sich gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, nur in Gesellschaftsvermögen und nicht in das sonstige Vermögen eines jeden Gesellschafters möglich. Das Gesellschaftsvermögen ist ein sachenrechtlich zusammengefasstes, den Gesellschaftern in ihrer gesamthändischen Verbundenheit zugeordnetes Sondervermögen. Dieses Vermögen ist vom Vermögen eines jeden Gesellschafters geschieden (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auf. 2016 § 736 Rdn. 2, zitiert nach beck-online). Aus der Tatsache aber, dass das Gesellschaftsvermögen zumindest auch der (ehemaligen) Angeklagten zustand - wenn auch gesamthänderisch gebunden - folgt aber auch, dass es sich bei einer Tätigkeit des Verteidigers im Zusammenhang mit dem Arrest gegen die N GbR grundsätzlich um eine Tätigkeit für die (ehemalige) Angeklagte im Sinne der Nr. 4142 VV RVG handeln könnte.

Die Gebühr ist aber letztlich nicht angefallen, da die Arrestanordnung ausschließlich zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe erfolgte. Für diese Fälle fällt eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht an (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. Februar 2009, - Az. 2 Ws 378/08 -; OLG Köln, StraFo 2007, 131; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2008, - Az. 1 Ws 309-310/07 -; dem zustimmend: Hansens, zfs 2008, 647; LG Chemnitz, Beschluss vom 08. Januar 2008, -Az. 5 Qs 17/07-310 Js 844/07 -; jeweils zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012, - Az. 2 Qs 18/11 -, zitiert nach beck-online; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 4141-4147 VV Rdn. 16; Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 4142 VV Rdn. 7; ders., RVGreport 2016, 282, jeweils zitiert nach jurion; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 4142 Rdn. 8; Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Auflage 2014, VV 4142 Rdn. 14; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 4142 VV Rdn. 2; anderer Ansicht: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014, - Az. 1 Ws 212/13 -; LG Essen, Beschluss vom 3. Dezember 2014, - Az. 56 Qs 5/14 -). Denn in diesen Fällen führt das Strafverfahren - anders als in den Fällen der Anordnung eines Verfalls - nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Vermögensverlust. Vielmehr wird häufig erst ein anschließendes zivilrechtliches Verfahren eine Klärung herbeiführen, in dem dann erneut Anwaltsgebühren anfallen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Hansens, a.a.O.). Es besteht daher im Fall der Anordnung eines Arrests im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auch noch keine, eine gesonderte Gebühr rechtfertigende Notwendigkeit, dass die Verteidigung des Beschuldigten sich mit den Einzelheiten dieses Arrests auseinandersetzt.

Hieran ändert auch der staatliche Auffangrechtserwerb nach § 111 i Abs. 5 StPO nichts (so aber OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn zum einen ist vor Erlass des Beschlusses, der Eintritt und Umfang des Rechtserwerbs feststellt, der Betroffene erneut zu hören, § 111 i Abs. 6 StPO. Zum anderen steht dem Betroffenen gegen den feststellenden Beschluss auch ein Beschwerderecht zu, dessen Gegenstand Eintritt und Umfang des Rechtserwerbs ist (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 59 Auflage 2016, § 111 i Rdn. 17). Anders als in den Fällen des mit Erlass des Urteils angeordneten Verfalls steht dem Betroffenen damit ein - von dem Schicksal des übrigen Urteilsspruches getrenntes - Verfahren zu, in dessen Verlauf das Bestehen des Anspruches geprüft und ggfs. einer erneuten Prüfung unterzogen wird.

Eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist damit vorliegend nicht entstanden und ein Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes nach § 33 Abs. 1 RVG somit nicht zulässig. Es kann daher dahinstehen, dass dieser Streitwert sich - ausgehend von der Höhe des angeordneten Arrests von 305.528,00 € und der sich aus dem bloßen Sicherungscharakter ergebenden geringeren Gewichtung mit 1/3 - selbst für den Fall seiner Festsetzung nur auf eine Höhe von bis zu 110.000,- € hätte belaufen können.


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