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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, standardisiertes Messverfahren, Abweichungen von der Bauartzulassung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17).

Leitsatz: Fließen in die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Messbereichs liegen, begrün-det dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen.


In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Mit Urteil vom 13.02.2017 verurteilte das Amtsgericht Freiburg im Breisgau den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 37 km/h zu einer Geldbuße von 120,- Euro.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der Betroffene die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed bestritten. Er hat sich dabei insbesondere darauf berufen, dass das Messgerät nicht gemäß der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Braunschweig und Berlin, aufgestellt worden sei und durch das Gerät zur Messwertbildung in einzelnen Fällen Messwerte herangezogen würden, die außerhalb des von der PTB benannten Messbereichs von 50 Metern bis 20 Metern vor dem Messgerät ermittelt wurden; daher handle es sich aus Sicht des Betroffenen nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Messwert nicht verwertbar sei. Demgegenüber ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die diesbezüglich seitens des Betroffenen beantragte Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nicht erforderlich sei. Zwar sei im vorliegenden Fall ausweislich der „Zusatzdaten“ erkennbar, dass für das Messergebnis herangezogene Einzelmesswerte in einem Messbereich zwischen 49,82 Meter und 19,95 Meter vor dem Messgerät ermittelt worden seien. Dies führe jedoch - nach einer Stellungnahme der PTB vom 16.12.2016 - aus technischer Sicht nicht dazu, dass die Messung nicht verwertbar sei. Danach habe die Nichteinhaltung des Messbereichs von 50 Metern bis zu 20 Metern keinerlei Auswirkungen auf die Richtigkeit der Messung.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 15.02.2017 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Freisprechung, hilfsweise der Zurückverweisung der Sache, gestellt und zu dessen Begründung rechtzeitig - unter anderem - erneut seine Einwände gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung vorgetragen sowie die Rechtsbeschwerde selbst mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und im Einzelnen ausgeführten Verfahrensrügen begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 18.04.2017 beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 11.05.2017 zur Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zugelassen und dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1, 3 OWiG); zugleich wurde dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berücksichtigung der (aktuellen) Veröffentlichung der PTB zum Thema: „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic“ (Stand: 12.01.2017, DOI: 10.7795/520.20161209B, im Folgenden: Antworten) eingeräumt.

II.
Der Rechtsbeschwerde kann mit der Sachrüge, die die umfassende Überprüfung des Urteils gebietet, ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Angesichts dessen kommt es auf die weiter geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an.

1. Der Fall gibt dem Senat zunächst Veranlassung, zu der über den zu entscheidenden Fall hinausreichenden und durch obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht abschließend (vgl. allerdings OLG Zweibrücken DAR 2017, 211) geklärten Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen es auf die Gültigkeit der Messwertbildung hat, wenn bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic aufgrund der von dem Gerät beim Messprozess aufgezeichneten Ortskoordinaten nicht ausgeschlossen werden kann, dass außerhalb des nach der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Messbereichs (50 Meter bis 20 Meter) liegende Einzelmessungen in den Messwert eingeflossen sind (zur vorliegend auf die Sachrüge gebotenen Überprüfung vgl. nur OLG Bamberg DAR 2014, 38, juris Rn. 18).

a. Der Senat hält an seiner ständigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (u.a. OLG Zweibrücken a.a.O.; KG NStZ-RR 2016, 27; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 RBs 172/15, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016 - 2 OWi 4 SsRs 128/15, juris) stehenden Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed generell um ein standardisiertes Messverfahren (BGHSt 39, 291; 43, 277) handelt (Senat VRS 127, 241; NJW-Spezial 2015, 523 und Beschluss vom 10.07.2015 - 2 (6) SsBs 368/15, juris).

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die Überprüfung und Zulassung des Messgeräts durch die PTB grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (Senat NJW-Spezial 2015, 523; VRS 127, 241; OLG Bamberg a.a.O.; KG VRS 118, 367; DAR 2010, 331; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14, juris; Beschluss vom 13.07.2015 - IV-1 RBs 200/14, 1 Bs 200/14, juris; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 3 RBs 25/14, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016 - 2 OWi 4 SsRs 128/15, juris Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12, juris; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren - wie vorliegend - wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserimpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung der Bauart des Geräts zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist (Senat Beschluss vom 24.10.2014, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016, a.a.O.). Die Einstufung eines Messverfahrens als standardisiert trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient (BVerfGE 27, 18, 28 f.; 45, 272, 288 f. mwN) und es schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet ist (BGHSt 39, 291, juris Rn. 26), die auch - wie etwa die in § 77 OWiG getroffenen Regelungen belegen - der gesetzgeberischen Intention entspricht (Senat, Beschluss vom 17.07.2015, a.a.O.). Dabei steht der Verwertbarkeit mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 24.10.2014, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016 a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 – III-1 RBs 63/13 –, juris; OLG Schleswig a.a.O.) auch nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

b. Im vorliegenden Fall legen allerdings die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, dass die in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz des Messgerätes nicht vollständig eingehalten wurden, weil außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte (Einzel- oder Roh-) Messwerte in die Messwertbildung eingeflossen sind.

1) Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt, sondern der Tatrichter dann im Allgemeinen - in der Regel durch Zuziehung eines technischen Sachverständigen - die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung zu überprüfen hat und die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) entwickelten Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht greifen.

2) Demgegenüber gelten bei der - geringfügigen - Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed Besonderheiten, die im Ergebnis dazu führen, dass an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter und an die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil keine höheren Anforderungen zu stellen sind.

- (1) Die PTB hat zu dieser Fragestellung in ihren Antworten (unter 9) zum einen darauf hin-gewiesen, dass sich der Messbereich allein auf die Position des softwareseitigen Modellobjekts bezieht, welches das angemessene Fahrzeug repräsentiert. Je nach konkret vorliegender Fahrzeugkontur und Verkehrssituation könne es vorkommen, dass einzelne Rohmessdaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, sei dies zulässig. Die PTB habe im Quellcode der Messsoftware überprüft, dass diese Funktionalität korrekt implementiert sei. Danach wären die von der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch bei
geringfügiger Überschreitung des an sich zugelassenen Messbereichs eingehalten.

- (1) Unabhängig davon betont die PTB in ihren Antworten (unter 10), dass ein Rohmesswert, dessen Ortskoordinate außerhalb des Messbereichs liegt, in sich genau so zu-verlässig sei wie solche, deren Koordinaten innerhalb des Messbereichs liegen. Tatsächlich liegt es unter Berücksichtigung der Funktionsweise eines Lasermessverfahrens fern, dass die geringfügige Überschreitung des zugelassenen Messbereichs Auswirkungen auf die technische Funktionalität oder die Zuordnung des gemessenen Wertes zum Messobjekt hat.

Davon ausgehend schließt der Senat, der auch insoweit der überzeugenden Darlegung in den Antworten der PTB (unter 10) folgt, aus physikalischen und mathematischen Gründen aus, dass die Einbeziehung von Rohmessdaten, deren Ortskoordinate nur geringfügig außerhalb des zugelassenen Messbereichs liegt, in die Messwertbildung hierauf einen relevanten Einfluss haben kann.
Zum einen kann sich nämlich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs in einem Überschreitungsbereich von wenigen - vorliegend sieben bzw. fünf - Zentimetern aus physikalischen Gründen nicht nennenswert verändert haben. Zum anderen fließen in die - geeichte - Messwertbildung mehrere hundert - vorliegend 344 - Einzelmesswerte ein, die ganz überwiegend im Messbereich liegen, weshalb eine Veränderung des Messwertes durch einige wenige Einzelmessungen allenfalls minimal ausfiele. Bei der Zusammenschau beider Aspekte wird in aller Regel eine relevante Veränderung des Messergebnisses auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausgeschlossen werden können. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn der Messwert Grenzwerte juristischer Vorgaben - wie vorliegend die der Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 im Anhang zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) - deutlich überschreitet.

Wegen der unveränderten Funktionsweise sind auch detaillierte Ausführungen zum angewandten Messverfahren im Urteil weiterhin nicht erforderlich (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken a.a.O.; im Ergebnis aus technischer Sicht wohl ebenso Schmedding/Siemer DAR 2017, 229, 234; a.A. AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016 - 21 OWi 509 Js 35740/15 -, juris).

2. Zur Aufhebung des Urteils führt hingegen, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, so dass es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist, diese insgesamt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Es fehlen nämlich Feststellungen dazu, dass sich das Tatgericht vorliegend trotz entsprechendem Einwand des Betroffenen von der (sonstigen) Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und Bedienung des Messgeräts überzeugt hat. Zwar verfolgt die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Zweck, den Zugang zu den der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienenden Obergerichten nicht durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen zu verstopfen und sie so für ihre eigentliche Aufgabe funktionsuntüchtig zu machen; daraus ergibt sich, dass auch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 291). Dementsprechend sind die entsprechenden Ausführungen des Urteils nicht Selbstzweck; vielmehr richtet sich der jeweils gebotene Umfang nach der jeweiligen Beweislage, dabei nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGH a.a.O.). Gemessen hieran waren angesichts des ausdrücklichen Bestreitens des Betroffenen vorliegend entsprechende - durch Verlesung einer Stellungnahme der Messbeamtin beziehungsweise deren Einvernahme zu gewinnende - Feststellungen nicht entbehrlich (bereits grundsätzlich für das Erfordernis entsprechender Feststellungen: OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2011, 322 SsRs 328/11, juris Rn. 6; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.02.2001 - 2 Ws (B) 56/01 OWiG -, NZV 2001, 135, juris Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2013 - 2 SsRs 180/13 -, VRS 125, 225, juris Rn. 3; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO Rn. 56). Die Bezugnahme der Urteilsgründe darauf, dass die Messbeamtin im Einsatz mit dem Geschwindigkeitsmessgerät geschult gewesen sei, reicht für die Feststellung einer ordnungsgemäßen Messung vorliegend angesichts dessen nicht aus.

Da wie dargestellt ausreichende Feststellungen zur Sache nicht vorliegen, auf denen die Rechtsbeschwerdeentscheidung aufbauen kann, war es dem Senat mit der Konsequenz der Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur Nachholung entsprechender Feststellungen verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 79 Rn. 153).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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